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   OLG Zweibrücken, 10.07.1989 - 3 W 72/89   

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OLG Zweibrücken, 10.07.1989 - 3 W 72/89 (https://dejure.org/1989,3133)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 10.07.1989 - 3 W 72/89 (https://dejure.org/1989,3133)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 10. Juli 1989 - 3 W 72/89 (https://dejure.org/1989,3133)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 25 Abs. 2
    Zulässigkeit einer Stimmrechtsregelung nach dem Wertprinzip

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1990, 30
  • Rpfleger 1989, 453
  • OLGZ 1990, 186
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Hamm, 06.02.1978 - 15 W 345/77
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.1989 - 3 W 72/89
    Die bei der Abweichung vom sogenannten Kopfprinzip mögliche Stimmrechtshäufung in der Person eines oder weniger Miteigentümer wird ganz überwiegend auch dann für zulässig gehalten, wenn dadurch ein einzelner oder eine kleine Gruppe von Miteigentümern infolge einer Häufung von mehr als der Hälfte der Stimmen in die Lage versetzt wird, die übrigen Miteigentümer zu majorisieren (BayObLG, aaO., OLG Karlsruhe, OLGZ 1976, 145; OLG Frankfurt, Rpfleger 1978, 415; OLG Hamm, OLGZ 1978, 184; OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 289; KG, Der Wohnungseigentümer 1987, 24; 1989, 24; BayObLG, Beschluss vom 8. März 1989 - 2 Z 98/88 -, zitiert nach Bielefeld in Der Wohnungseigentümer 1989, 56; Bärmann/Pick/Merle, WEG , 6. Aufl., § 25 Rdn. 13).

    In der Rechtsprechung wird zum Teil mit beachtlichen Gründen die Auffassung vertreten, es sei stets rechtsmissbräuchlich, wenn ein Mehrheitseigentümer sein absolutes Stimmenübergewicht dafür einsetzt, einen Verwalter zu wählen, mit dem eine enge Interessenverknüpfung besteht und auf den der Mehrheitseigentümer einen beherrschenden Einfluss ausübt (OLG Hamm, OLGZ 1978, 184; OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 289; LG Berlin, Der Wohnungseigentümer 1986, 62; a.A. KG, ZMR 1986, 174; KG, Der Wohnungseigentümer 1987, 24).

    Eine so einseitige Durchsetzung ihrer eigenen Interessen gegen die berechtigten Zweifel der Stimmenminderheit ist rechtsmissbräuchlich und führt zur Unwirksamkeit des auf diese Weise zustande gekommenen Eigentümerbeschlusses (vgl. KG, ZMR 1986, 174, 175 für den vergleichbaren Fall, dass der Mehrheitseigentümer gegen die Stimmenminderheit die Wahl eines Verwalters durchsetzte, der den übrigen Wohnungseigentümern unbekannt war und gegen dessen Eignung deshalb Bedenken erhoben worden waren; vgl. ferner OLG Hamm, OLGZ 1978, 184 sowie OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 289, 290 f. allgemein zur Wahl eines vom Willen des Mehrheitseigentümers abhängigen Verwalters).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.1983 - 3 W 177/83
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.1989 - 3 W 72/89
    Die bei der Abweichung vom sogenannten Kopfprinzip mögliche Stimmrechtshäufung in der Person eines oder weniger Miteigentümer wird ganz überwiegend auch dann für zulässig gehalten, wenn dadurch ein einzelner oder eine kleine Gruppe von Miteigentümern infolge einer Häufung von mehr als der Hälfte der Stimmen in die Lage versetzt wird, die übrigen Miteigentümer zu majorisieren (BayObLG, aaO., OLG Karlsruhe, OLGZ 1976, 145; OLG Frankfurt, Rpfleger 1978, 415; OLG Hamm, OLGZ 1978, 184; OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 289; KG, Der Wohnungseigentümer 1987, 24; 1989, 24; BayObLG, Beschluss vom 8. März 1989 - 2 Z 98/88 -, zitiert nach Bielefeld in Der Wohnungseigentümer 1989, 56; Bärmann/Pick/Merle, WEG , 6. Aufl., § 25 Rdn. 13).

    In der Rechtsprechung wird zum Teil mit beachtlichen Gründen die Auffassung vertreten, es sei stets rechtsmissbräuchlich, wenn ein Mehrheitseigentümer sein absolutes Stimmenübergewicht dafür einsetzt, einen Verwalter zu wählen, mit dem eine enge Interessenverknüpfung besteht und auf den der Mehrheitseigentümer einen beherrschenden Einfluss ausübt (OLG Hamm, OLGZ 1978, 184; OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 289; LG Berlin, Der Wohnungseigentümer 1986, 62; a.A. KG, ZMR 1986, 174; KG, Der Wohnungseigentümer 1987, 24).

    Eine so einseitige Durchsetzung ihrer eigenen Interessen gegen die berechtigten Zweifel der Stimmenminderheit ist rechtsmissbräuchlich und führt zur Unwirksamkeit des auf diese Weise zustande gekommenen Eigentümerbeschlusses (vgl. KG, ZMR 1986, 174, 175 für den vergleichbaren Fall, dass der Mehrheitseigentümer gegen die Stimmenminderheit die Wahl eines Verwalters durchsetzte, der den übrigen Wohnungseigentümern unbekannt war und gegen dessen Eignung deshalb Bedenken erhoben worden waren; vgl. ferner OLG Hamm, OLGZ 1978, 184 sowie OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 289, 290 f. allgemein zur Wahl eines vom Willen des Mehrheitseigentümers abhängigen Verwalters).

  • KG, 08.01.1986 - 24 W 3636/85

    Stimmernechtshäufung in der Person eines Wohnungseigentümers; Parteistellung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.1989 - 3 W 72/89
    In der Rechtsprechung wird zum Teil mit beachtlichen Gründen die Auffassung vertreten, es sei stets rechtsmissbräuchlich, wenn ein Mehrheitseigentümer sein absolutes Stimmenübergewicht dafür einsetzt, einen Verwalter zu wählen, mit dem eine enge Interessenverknüpfung besteht und auf den der Mehrheitseigentümer einen beherrschenden Einfluss ausübt (OLG Hamm, OLGZ 1978, 184; OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 289; LG Berlin, Der Wohnungseigentümer 1986, 62; a.A. KG, ZMR 1986, 174; KG, Der Wohnungseigentümer 1987, 24).

    Eine so einseitige Durchsetzung ihrer eigenen Interessen gegen die berechtigten Zweifel der Stimmenminderheit ist rechtsmissbräuchlich und führt zur Unwirksamkeit des auf diese Weise zustande gekommenen Eigentümerbeschlusses (vgl. KG, ZMR 1986, 174, 175 für den vergleichbaren Fall, dass der Mehrheitseigentümer gegen die Stimmenminderheit die Wahl eines Verwalters durchsetzte, der den übrigen Wohnungseigentümern unbekannt war und gegen dessen Eignung deshalb Bedenken erhoben worden waren; vgl. ferner OLG Hamm, OLGZ 1978, 184 sowie OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 289, 290 f. allgemein zur Wahl eines vom Willen des Mehrheitseigentümers abhängigen Verwalters).

  • BayObLG, 28.01.1986 - BReg. 2 Z 4/86

    Bestimmung des Stimmrechts in der Gemeinschaftsordnung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.1989 - 3 W 72/89
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass das in § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG normierte sogenannte Kopfprinzip durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer abbedungen und durch eine andere Stimmrechtsregelung ersetzt werden kann (vgl. statt aller BayObLG, Rpfleger 1986, 220 m.w.N.).

    Den Belangen der übrigen Miteigentümer ist in diesen Fällen dadurch Rechnung zu tragen, dass jeweils im Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss, ob der beherrschende Miteigentümer von seiner Stimmenmehrheit in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht hat (BayObLG, Rpfleger 1986, 220, 221 m.w.N.).

  • BGH, 06.06.1986 - V ZR 264/84

    Erweiterung von Sondereigentum

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.1989 - 3 W 72/89
    Die Eigentumsbruchteile müssen weder dem Verhältnis der Werte noch demjenigen der Grundflächen oder Rauminhalte der einzelnen Sondereigentumsrechte entsprechen (BGH, NJW 1976, 1976; 1986, 2759, 2760; BayObLGZ 1958, 263, 266; 1982, 69, 73 f.; BayObLG, Rpfleger 1982, 418; OLG Celle, DNotZ 1975, 42, 43; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 1 Rdn. 21; Weitnauer, aaO., § 3 Rdn. 2 und § 16 Rdn. 1; Röll in MünchKomm/BGB, 2. Aufl., § 1 WEG Rdn. 22 und § 8 WEG Rdn. 3 a).
  • OLG Karlsruhe, 23.07.1986 - 11 W 8/86

    Stimmrecht in einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Stimmenverteilung in einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.1989 - 3 W 72/89
    Das gilt auch für die von den Antragsgegnern in erster Instanz vorgelegten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juli und vom 15. Dezember 1986 (11 W 8/86 und 71/86).
  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.1989 - 3 W 72/89
    Die Teilungserklärung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB (BGHZ 99, 90, 94; OLG Hamm, Rpfleger 1975, 401, 402; KG, ZMR 1986, 127 ; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 10 Rdn. 53; Weitnauer, WEG , 7. Aufl., § 7 Rdn. 10 g je m.w.N.).
  • KG, 27.11.1985 - 24 W 4858/85

    Wohnungseigentümer; Stimmrecht; Ruhen; Entziehung; Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.1989 - 3 W 72/89
    Die Teilungserklärung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB (BGHZ 99, 90, 94; OLG Hamm, Rpfleger 1975, 401, 402; KG, ZMR 1986, 127 ; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 10 Rdn. 53; Weitnauer, WEG , 7. Aufl., § 7 Rdn. 10 g je m.w.N.).
  • BGH, 18.06.1976 - V ZR 156/75

    Anforderungen an die Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages - Ausrichtung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.1989 - 3 W 72/89
    Die Eigentumsbruchteile müssen weder dem Verhältnis der Werte noch demjenigen der Grundflächen oder Rauminhalte der einzelnen Sondereigentumsrechte entsprechen (BGH, NJW 1976, 1976; 1986, 2759, 2760; BayObLGZ 1958, 263, 266; 1982, 69, 73 f.; BayObLG, Rpfleger 1982, 418; OLG Celle, DNotZ 1975, 42, 43; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 1 Rdn. 21; Weitnauer, aaO., § 3 Rdn. 2 und § 16 Rdn. 1; Röll in MünchKomm/BGB, 2. Aufl., § 1 WEG Rdn. 22 und § 8 WEG Rdn. 3 a).
  • BayObLG, 08.03.1989 - BReg. 2 Z 98/88
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 10.07.1989 - 3 W 72/89
    Die bei der Abweichung vom sogenannten Kopfprinzip mögliche Stimmrechtshäufung in der Person eines oder weniger Miteigentümer wird ganz überwiegend auch dann für zulässig gehalten, wenn dadurch ein einzelner oder eine kleine Gruppe von Miteigentümern infolge einer Häufung von mehr als der Hälfte der Stimmen in die Lage versetzt wird, die übrigen Miteigentümer zu majorisieren (BayObLG, aaO., OLG Karlsruhe, OLGZ 1976, 145; OLG Frankfurt, Rpfleger 1978, 415; OLG Hamm, OLGZ 1978, 184; OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 289; KG, Der Wohnungseigentümer 1987, 24; 1989, 24; BayObLG, Beschluss vom 8. März 1989 - 2 Z 98/88 -, zitiert nach Bielefeld in Der Wohnungseigentümer 1989, 56; Bärmann/Pick/Merle, WEG , 6. Aufl., § 25 Rdn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.1976 - 11 W 93/75
  • OLG Celle, 29.03.1974 - 4 Wx 2/74

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

  • BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 2 Z 9/81

    Grundstück; Eigentum; Verkauf; Veräußerung; Entfernung; Beseitigung; Zaun; Baum;

  • BayObLG, 26.09.1958 - BReg. 2 Z 104/58
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Die mit dem Objektprinzip allerdings verbundene Gefahr einer Majorisierung der Mehrzahl durch einen oder eine kleine Gruppe von Wohnungseigentümern (vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ 1990, 186, 188 m.w.N.; Rechenberg, WE 2002, 41) macht dieses nicht unzulässig, weil für die betroffenen Wohnungseigentümer durch die Möglichkeit der Anfechtung des im Einzelfall gefaßten Eigentümerbeschlusses (§ 23 Abs. 4 WEG) ausreichender Schutz vor mißbräuchlicher Stimmrechtsabgabe besteht (vgl. KG, OLGZ 1994, 389, 390).

    Ist über Bestellung oder Abberufung des Verwalters zu entscheiden, so stellt ein vereinbartes Abweichen vom Kopfprinzip keine nach § 26 Abs. 1 S. 4 WEG unzulässige Beschränkung der Wohnungseigentümer dar (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1978, 184, 185; OLG Frankfurt a.M., Rpfleger 1978, 415; OLG Zweibrücken, OLGZ 1990, 186, 187; Merle, Rpfleger 1978, 25; Weitnauer, JZ 1985, 985, 988; Jennißen/Schwermer, WuM 1988, 285; a.A Gross, BlGBW 1976, 171, 172).

    3 Z 4/86">BayObLGZ 1986, 10, 14; BayObLG, ZfIR 2002, 296, 299; KG, OLGZ 1988, 432, 433; DWE 1987, 24; OLG Hamm, DWE 1989, 179, 180; OLG Zweibrücken, OLGZ 1990, 186, 188; OLG Düsseldorf, ZMR 1995, 604, 605; 2002, 614, 615; OLG Celle, OLGR 2002, 75, 77; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 160; Weitnauer/Lüke, aaO, § 25 Rdn. 26; Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 230; Müller, aaO, Rdn. 388; Sauren, aaO, § 25 Rdn. 33; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 25 WEG Rdn. 18; Röll, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 7. Aufl., Rdn. 231; Weitnauer, WE 1988, 3, 6; Seuß, WE 1991, 276, 278; Jennißen/Schwermer, WuM 1988, 285, 287).

  • BGH, 20.11.2020 - V ZR 196/19

    Wohnungseigentum: Entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über die

    Denkbar ist ein Missbrauch der Gestaltungsmacht aber auch bei Kostenverteilungs- oder Stimmrechtsregeln (dazu OLG Zweibrücken, OLGZ 1990, 186, 188 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 10.10.1997 - 5 W 60/97

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde wegen eines Antrags auf Erkennung der

    Eine solche Regelung ist auch dann zulässig, wenn sie dazu führt, daß einer der Wohnungseigentümer allein über die Mehrheit der Stimmen verfügt (dazu beispielsweise: BayObLGZ 1986, 10, 13; OLG Karlsruhe, WuM 1988, 325, 326; OLG Zweibrücken, ZMR 1990, 30, 31; Merle, a.a.O., Rdnr. 29 zu § 25 WEG ; jeweils m.w.N.).

    Das Oberlandesgericht Zweibrücken (ZMR 1990, 30, 319) hat angedeutet, daß die Gründe, die für diese Auffassung sprächen, auch seiner Ansicht nach beachtlich seien.

    3 Z 4/86">BayObLGZ 1986, 10, 14; OLG Karlsruhe, WuM 1988, 325, 326 [OLG Karlsruhe 23.07.1986 - 11 W 8/86] ; Merle, a.a.O., Rdnr. 160 zu § 25 WEG ; Lüke, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 25 WEG ; und letztlich auch OLG Celle, ZMR 1989, 436, 438 sowie OLG Zweibrücken, ZMR 1990, 30, 32).

  • LG München I, 07.02.2019 - 36 S 5357/18

    Stimmrechte bei Stimmrechtsentzug für Stellplatzeigentümer in der

    Zwar ist die gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 2 S. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat (sog. "Kopfstimmrecht"), grundsätzlich durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer gem. § 10 Abs. 2 S. 2 WEG abdingbar, soweit nicht das Wohnungseigentumsgesetz in Einzelfällen die Abstimmung nach Köpfen vorsieht (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19.09.2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46 = NZM 2002, 997; Fortführung durch BGH, Urteil vom 28.10.2011, BGHZ 191, 245 = ZWE 2012, 80; BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 198/14, NZM 2015, 785; BayObLG, Beschluss vom 19.12.2001 - 2Z BR 15/01, ZMR 2002, 527, Rn. 23 bei juris; BayObLG, Beschluss vom 23.12.1981 - 2Z 11/81, Rpfleger 1982, 143; OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.1986 - 25 W 406/86, WE 1990, 70; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.07.1989 - 3 W 72/89, OLGZ 1990, 186 = ZMR 1990, 30; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.1983 - Justiz 1983, 412; Staudinger/Häublein (2018), WEG, § 25, Rn. 36, 40 m.w.N.; Merle, in: Bärmann, WEG, 14. Auflage 2018, § 25, Rn. 130; Schultzky, in: Jennißen, WEG, 5. Auflage 2017, § 25, Rn. 8; Hügel/Elzer, in: Hügel/Elzer, WEG, 2. Auflage 2018, § 25, Rn. 3 m.w.N.; Chr.
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 3 Wx 244/01

    Gültigkeit der Wahl zum Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage trotz

    Zwar hat das Oberlandesgericht Celle in einem ähnlichen Fall den Beschluss über die Verwalterwahl als unwirksam angesehen (ZMR 1989, 436; vgl. auch OLG Zweibrücken ZMR 1990, 30).
  • OLG Celle, 28.05.2002 - 4 W 60/02

    Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Abstimmung nach dem

    Diese Auffassung ist jedoch in der Rechtsprechung (vgl. BayObLG NZM 2001, 672, 673; OLG Zweibrücken OLGZ 1990, 186, 189/190; Kammergericht Rechtspfleger 1978, 24, 25) und im Schrifttum (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 26, Rz. 36; Bärmann/Pick, WEG, 8. Aufl., § 26, Rz. 36) zu Recht auf Ablehnung gestoßen, denn die Vorschrift des § 26 Abs. 1 WEG sieht für die Wahl des Verwalters keine gegenüber § 25 Abs. 1 WEG bzw. einer etwaigen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG getroffenen Abstimmungsregelung eigenständige besondere Stimmenzählung vor.
  • BayObLG, 02.04.1997 - 2Z BR 36/97

    Eintragungsfähige Sperrklausel zugunsten des teilenden Alleineigentümers in

    Nach allgemeiner Meinung ist eine Stimmrechtsregelung, die in Abweichung von dem gesetzlichen Kopfstimmrecht des § 25 Abs. 2 WEG getroffen wird und einem Wohnungseigentümer die Mehrheit der Stimmen verschafft, nicht von vornherein unwirksam (BayObLGZ 1986, 10; OLG Zweibrücken Rpfleger 1989, 453; Weitnauer/Lücke § 25 Rn. 25; Palandt/Bassenge BGB 56. Aufl. § 25 WEG Rn. 4).
  • KG, 10.01.1994 - 24 W 4817/93

    Anspruch einzelner Wohnungseigentümer auf Änderung des in der Teilungserklärung

    3 Z 4/86">BayObLGZ 1986, 10; OLG Zweibrücken Rpfleger 1989, 453).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.1999 - 3 Wx 77/99

    Ungültigerklärung eines Beschlusses des Mehrheitseigentümers über die

    Zwar hat das Oberlandesgericht Celle in einem solchen Fall den Beschluß über die Verwalterwahl als unwirksam angesehen (ZMR 1989, 436; vgl. auch OLG Zweibrücken ZMR 1990, 30), demgegenüber hat aber der Senat in der Majorisierung an sich noch keinen Rechtsmißbrauch gesehen, sondern einen Verstoß gegen Treu und Glauben nur aus der konkreten Ausübung des Stimmrechts hergeleitet (ZMR 1997, 322; WE 1996, 70, 71; so auch Saarländisches OLG, ZMR 1998, 50, 53, 54).
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