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   OLG München, 13.11.1989 - 25 W 2948/89   

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OLG München, 13.11.1989 - 25 W 2948/89 (https://dejure.org/1989,2922)
OLG München, Entscheidung vom 13.11.1989 - 25 W 2948/89 (https://dejure.org/1989,2922)
OLG München, Entscheidung vom 13. November 1989 - 25 W 2948/89 (https://dejure.org/1989,2922)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kostenentscheidung; Hauptsacheerledigung; Gerichtlicher Hauptsachevergleich; Verbleib des Kostenstreits; Obsiegen einer Partei

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 344
  • OLGZ 1990, 348
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 14.03.1972 - 10 W 625/72
    Auszug aus OLG München, 13.11.1989 - 25 W 2948/89
    Wenn dennoch allgemein vertreten wird, daß im Rahmen des § 91 a ZPO auch der Inhalt eines zur Erledigung führenden Hauptsachevergleichs zu berücksichtigen sei bzw. berücksichtigt werden könne (Schneider, Kostenentscheidung im Zivilurteil, Seite 236; Baumbach/Hartmann, ZPO , 46. Aufl., § 98 , Anm. 2 A; Thomas/Putzo, a.a.O., Anm. 10 c; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a, Anm. Rdz. 30, 31), so ist dies deshalb berechtigt, weil in Anbetracht des zumeist nur unvollkommen geklärten Prozeßstoffes bei der Entscheidung nach § 91 a ZPO in vielen Fällen Art und Ausmaß des beiderseitigen Nachgebens im Hauptsachevergleich ein schlüssiges Indiz sein kann dafür, ob und in welchem Umfange die Klageforderung sich voraussichtlich als begründet herausgestellt hätte (in diesem Sinne z.B. OLG München, NJW 73, 154 m. insofern zustimmender Anmerkung Schumacher NJW 73, 716; OLG Stuttgart, VersR 73, 627).

    Wenn das Gericht in dieser Entscheidung dennoch das Ausmaß des beiderseitigen Nachgebens im Hauptsachevergleich zu berücksichtigen hätte, würden die Parteien folgerichtig von der eingeräumten Möglichkeit vergleichsweiser Hauptsacheerledigung mit streitiger Kostenentscheidung keinen Gebrauch machen (zutr. Schumacher, NJW 73, 716).

  • OLG München, 21.03.1972 - 10 W 675/72
    Auszug aus OLG München, 13.11.1989 - 25 W 2948/89
    Wenn dennoch allgemein vertreten wird, daß im Rahmen des § 91 a ZPO auch der Inhalt eines zur Erledigung führenden Hauptsachevergleichs zu berücksichtigen sei bzw. berücksichtigt werden könne (Schneider, Kostenentscheidung im Zivilurteil, Seite 236; Baumbach/Hartmann, ZPO , 46. Aufl., § 98 , Anm. 2 A; Thomas/Putzo, a.a.O., Anm. 10 c; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a, Anm. Rdz. 30, 31), so ist dies deshalb berechtigt, weil in Anbetracht des zumeist nur unvollkommen geklärten Prozeßstoffes bei der Entscheidung nach § 91 a ZPO in vielen Fällen Art und Ausmaß des beiderseitigen Nachgebens im Hauptsachevergleich ein schlüssiges Indiz sein kann dafür, ob und in welchem Umfange die Klageforderung sich voraussichtlich als begründet herausgestellt hätte (in diesem Sinne z.B. OLG München, NJW 73, 154 m. insofern zustimmender Anmerkung Schumacher NJW 73, 716; OLG Stuttgart, VersR 73, 627).
  • OLG Frankfurt, 16.04.1984 - 14 W 205/83
    Auszug aus OLG München, 13.11.1989 - 25 W 2948/89
    Wird dies dann bei der Entscheidung über den streitig bleibenden Kostenpunkt berücksichtigt, so bleibt das Gericht ohne Ermessensfehler im Rahmen der nach § 91 a ZPO aufgegebenen Würdigung des Sach- und Streitstandes (so in der Regel bei außergerichtlichem Hauptsachevergleich, vgl. Stein/Jonas/Leipold, § 91 a ZPO , Anm. Rdz. 30; Zöller/Vollkommer, § 91 a ZPO , Anm. Rdz. 31; OLG Frankfurt/Main, MDR 84, 674).
  • BGH, 06.10.1964 - Ia ZR 74/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG München, 13.11.1989 - 25 W 2948/89
    Der weit überwiegende Teil der Lehre und Rechtsprechung folgt dieser Meinung jedoch aus zutreffenden Erwägungen nicht: Sind die Parteien bei Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs über die Hauptsache, aufgrund dessen sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, darüber einig, daß die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits von dem Vergleich ausgenommen sein und zur Entscheidung des Gerichts gestellt bleiben sollen, so ist darin eine andere Vereinbarung i.S. von § 98 ZPO zu erblicken und über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits auf Antrag nach § 91 a ZPO zu entscheiden (BGH JZ 65, 257/258; Zöller/Schneider, ZPO , § 98 , Anm. Rdz. 3; Thomas/Putzo, ZPO , § 98 Anm. 1 b; Baumbach/Hartmann, ZPO , § 98 , Anm. 2; jeweils m.N.).
  • OLG Stuttgart, 14.04.1972 - 2 W 4/72
    Auszug aus OLG München, 13.11.1989 - 25 W 2948/89
    Wenn dennoch allgemein vertreten wird, daß im Rahmen des § 91 a ZPO auch der Inhalt eines zur Erledigung führenden Hauptsachevergleichs zu berücksichtigen sei bzw. berücksichtigt werden könne (Schneider, Kostenentscheidung im Zivilurteil, Seite 236; Baumbach/Hartmann, ZPO , 46. Aufl., § 98 , Anm. 2 A; Thomas/Putzo, a.a.O., Anm. 10 c; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a, Anm. Rdz. 30, 31), so ist dies deshalb berechtigt, weil in Anbetracht des zumeist nur unvollkommen geklärten Prozeßstoffes bei der Entscheidung nach § 91 a ZPO in vielen Fällen Art und Ausmaß des beiderseitigen Nachgebens im Hauptsachevergleich ein schlüssiges Indiz sein kann dafür, ob und in welchem Umfange die Klageforderung sich voraussichtlich als begründet herausgestellt hätte (in diesem Sinne z.B. OLG München, NJW 73, 154 m. insofern zustimmender Anmerkung Schumacher NJW 73, 716; OLG Stuttgart, VersR 73, 627).
  • OLG Celle, 17.03.2003 - 6 W 23/03

    Vergleich über eingeklagte Werklohnforderung ; Vereinbarung der

    In diesem Fall ist die Kostenentscheidung deshalb - wie auch sonst bei übereinstimmender Erledigungserklärung - unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen vorzunehmen (vgl. auch OLG München MDR 1990, 344; Zöller - Herget, ZPO, 23. Aufl., § 98 Rdnr. 3).
  • AG Stuttgart, 08.02.2012 - 32 C 6091/11

    Vorliegen eines berechtigten Interesses eines Mieters an der Untervermietung

    Nach herrschender Meinung (vgl. nur BGH NJW 2007, 835, 837; OLG Nürnberg OLGR 2001, 156/157; OLG Köln NJW-RR 1995, 509 ; SchlHOLG JurBüro 1993, 745/746; OLG München OLGZ 1990, 348; OLG Bremen OLGZ 1989, 100 ff.; OLG Nürnberg, FamRZ 2001, 1383 ; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 67, 68; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO ; 61. Aufl., Rn 37 zu § 98 ZPO ; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO , 24. Aufl., Rn. 4 zu § 98 ZPO , Zöller-Vollkommer, ZPO , 28. Aufl., § 91 a Rn. 58 _Vergleich_; jeweils m.w.N.kritisch OLG Stuttgart 18.07.2011 - 13 W 34/1), der sich das erkennende Gericht anschließt, ist bei der Entscheidung hinsichtlich der Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes maßgeblich auf den Inhalt des vorliegend zur Erledigung führenden Vergleichs in der Hauptsache und das danach zu bestimmende gegenseitige Nachgeben gegenüber den angekündigten Anträgen abzustellen.
  • OLG Rostock, 29.05.2006 - 6 U 230/00

    Ermittlung der Kosten bei einem außergerichtlichen Vergleich ohne Kostenregelung

    Hierbei kann dann nicht das vergleichsweise Nachgeben den Maßstab der Verteilung bilden, sondern der bisherige Sach- und Streitstand, also insbesondere die danach zu beurteilenden Erfolgsaussichten (vgl. OLG München, MDR 1990, 344; OLG Celle, BauR 2003, 1762; Zöller/Herget, a.a.O.).
  • OLG Saarbrücken, 02.07.2004 - 5 W 134/04

    Hausratversicherung: Gefahrerhöhung für eine Zweitwohnung bei Leerstand der

    Sind die Parteien bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über die Hauptsache, auf Grund dessen sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, darüber einig, dass die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits von dem Vergleich ausgenommen sein und zur Entscheidung des Gerichts gestellt bleiben sollen (Bl. 111, 112 d.A.), so ist darin eine andere Vereinbarung im Sinne von § 98 ZPO zu erblicken und über die Kosten der Hauptsache nach § 91 a ZPO zu entscheiden; dies ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn die Parteien schriftsätzlich darauf hinweisen, dass eine Kostenregelung gemäß § 91 a ZPO erstrebt werde (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1983, S. 1978 ff; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, S. 147 ff ; OLG München, OLGZ 1990, S. 348 ff, m.w.N.; BGH, NJW 1965, S. 103, 104; Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 98, Rdnr. 3, m.w.N.; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 98, Rdnr. 41, m.w.N.; vgl. auch Senat, B.v. 24.5.2004 - 5 U 38/04 - 16).
  • OLG Saarbrücken, 01.08.2003 - 8 W 162/03

    Maßgeblichkeit des Inhalts des zur Erledigung führenden Hauptsachevergleichs bei

    Der Senat hält insoweit mit der herrschenden Meinung (vgl. OLG Nürnberg OLGR 2001, 156/157; OLG Köln NJW-RR 1995, 509; SchlHOLG JurBüro 1993, 745/746; OLG München OLGZ 1990, 348; OLG Bremen OLGZ 1989, 100 ff.; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO; 61. Aufl., Rn 37 zu § 98 ZPO; Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., Rn. 4 zu § 98 ZPO, jeweils m.w.N.) dafür, bei der Entscheidung hinsichtlich der Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (vgl. § 91a ZPO) maßgeblich auf den Inhalt des vorliegend zur Erledigung führenden Hauptsachevergleichs vom 22. Mai 2003 (vgl. Bl. 129 d.A.) und das danach zu bestimmende gegenseitige Nachgeben gegenüber den angekündigten Anträgen abzustellen.
  • AG München, 27.05.2020 - 473 C 20883/19

    Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen wiederholter

    Richtigerweise ist die Kostenentscheidung ab nicht am Inhalt des Hauptsachevergleichs, sondern am bisherigen Sach- und Streitstand auszurichten (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.11.1989 - 25 W 2948/89).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 4 WF 85/08

    Anlass zur Klage gegen zu Teilleistungen bereiten Unterhaltsschuldner

    Ob in dem Falle, dass die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beilegen und dem Gericht die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO übertragen, eine Kostenverteilung nach dem Vergleichsinhalt zu treffen ist (so OLG Köln, NJW-RR 1995, 509 f., 509; OLG Bremen, OLGZ 1989, 100 Ls.) oder ob dem Inhalt des Vergleichs und dem gegenseitigen Nachgeben nur eingeschränkte Bedeutung bei der Beurteilung des Sach- und Streitstands beizumessen ist, (so OLG München, MDR 1990, 344 f., 344; OLG Schleswig, MDR 2005, 1437 ff. LS; Zöller- Vollkommer, § 91 a, Rn. 58 " Vergleich" m.w.N. zum Sach- und Streitstand; Baumbach- Hartmann, 64. Aufl., § 91 a, Rn. 139) bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • OLG Nürnberg, 07.03.2001 - 7 WF 712/01

    Kostenentscheidung bei Unterhaltsvergleich - Orientierung am Vergleichsinhalt im

    Auch weil die Klägerin nicht geltend macht, daß ihr nach dem Streitstand vor Vergleichsschluß höhere als die im Vergleich vereinbarten Unterhaltsforderungen zugestanden hätten, und davon ausgegangen werden kann, daß im Vergleich die nach dem Beschwerdevorbringen im Termin vom 24.01.2001 von den Parteien mit Hilfe des Gerichtes ermittelten Unterhaltsbeträge tituliert worden sind, besteht kein Anlaß, auf einen vom Vergleichsinhalt abweichenden Sach- und Streitstand, also etwa einen - nunmehr vom Senat zu ermittelnden - potentiellen Erfolg der Klage ohne Vergleichsabschluß abzustellen (so etwa OLG München, OLGZ 1990, 348; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 148).
  • OLG Saarbrücken, 14.01.2004 - 5 U 887/01

    Kostenentscheidung nach Vergleich im Deckungsprozess gegen eine

    Maßstab für die Verteilung der Kosten ist danach nicht, in welchem Umfang die Parteien vergleichsweise nachgegeben haben, sondern in erster Linie die bis zur vergleichsweisen Erledigung der Hauptsache durch die Parteien bestehende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels bzw. der Klage (Zöller/Herget, a. a. O.; OLG München, MDR 1990, 344).
  • OLG Stuttgart, 17.03.1998 - 2 W 17/98

    Anspruch auf Entgegennahme provisionspflichtiger Vermittlungsleistungen für

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  • OLG Oldenburg, 21.07.1992 - 5 W 51/92

    Billigkeitsentscheidung, Kostenentscheidung, Drittwiderklage, Widerklage,

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