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   OVG Niedersachsen, 20.01.1993 - 13 L 3511/92   

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https://dejure.org/1993,8413
OVG Niedersachsen, 20.01.1993 - 13 L 3511/92 (https://dejure.org/1993,8413)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.01.1993 - 13 L 3511/92 (https://dejure.org/1993,8413)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Januar 1993 - 13 L 3511/92 (https://dejure.org/1993,8413)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Meßpunkte; Schulweg; Träger der Schulförderung; Ermessensspielraum; Haustür; Haupteingang des Schulgebäudes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Meßpunkte; Schulweg; Träger der Schulförderung; Ermessensspielraum; Haustür; Haupteingang des Schulgebäudes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OVGE 43, 363
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.1989 - 16 A 2639/88
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.1993 - 13 L 3511/92
    Für diese Belastbarkeit ist aber - unabhängig von möglichen Gefahrenquellen des Weges - allein schon dessen Länge erheblich, die von den Aufgabenträgern aus Kostengründen häufig - wie im vorliegenden Fall mit 4 km bereits für Schüler des 7. Schuljahrgangs - bis zur Grenze des rechtlich Zulässigen ausgeschöpft wird (vgl. zur Frage einer gebotenen Differenzierung OVG Münster, Urt. v. 14.11.1989, NVwZ-RR 1990, 197 f.).
  • VG Schleswig, 13.09.2012 - 9 A 237/11

    Kosten der Schülerbeförderung

    Anders als nach der niedersächsischen Rechtslage (dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 20.01.1993 - 13 L 3511/92 - und Beschl. v. 12.08.2011 - 2 LA 283/10 -, beide in juris) ist der Begriff des maßgeblichen Schulweges nicht bindend vorgegeben.
  • VG Cottbus, 23.05.2014 - 1 K 16/13

    Schülerbeförderung

    Die abweichende Rechtsprechung in anderen Bundesländern (vgl. insbesondere Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20. Januar 1993 - 13 L 3511/92 -, OVGE MüLü 43, 363, juris Rn. 8 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 13 PA 242/05 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2011 - 2 LA 283/10 -, juris Rn. 6) ist hier nicht übertragbar, da dieser maßgeblich landesrechtlich geprägte Überlegungen zugrunde liegen (vgl. zum jeweiligen Landesrecht mit dem Ergebnis des bis zum Eingang des Schulgrundstücks reichenden Schulweges: Hessischer VGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - 7 UE 998/87 -, NVwZ-RR 1991, 75, juris Rn. 19 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 9. August 2011 - 7 B 10.1565 -, NVwZ-RR 2012, 311, juris Rn. 16 ff.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 19 A 2181/12 -, juris Rn. 5).
  • VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 261/08

    Beurteilungsspielraum; Gefährlichkeit; Gutachterausschuss; Schulweg; Schüler;

    Schulweg im Sinne des § 114 NSchG ist nach der ständigen Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte (vgl.z.B.: OVG Lüneburg, Urt.v. 20.1.1993 - 13 LB 3511/92 -, OVGE 43, 363; VG Braunschweig, Urt.v. 28.02.2008 - 6 A 252/06 - VG Stade, Urt.v. 03.11.2005 - 6 A 191/05 -) und auch der Kammer (vgl.z.B. das dem Beklagten bekannte Urteil vom 26.06.2008 - 1 A 73/08 -) die fußläufig zu überwindende Strecke zwischen der Türschwelle des Wohnhauses der Schüler bis zur Schwelle des Schulgebäudes an dem nächstgelegenen, zur regelmäßigen Beschulung aufzusuchenden Gebäudeteil.
  • VG Meiningen, 16.01.2003 - 1 K 412/02

    Schülerbeförderungskosten; Schulfinanzierungsgesetz; Schülerbeförderungskosten;

    Zunächst ist festzustellen, dass die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte demzufolge nach Sinn und Zweck des jeweiligen Landesgesetzes den Schulweg als den Weg zwischen Wohnung und Schule definiert (OVG Nds, U. v. 20.01.1993, 13 L 3511/92, OVGE MüLü 43, 363 ff; HessVGH, U. v. 23.02.1990, 7 UE 998/87; BayVGH, U. v. 25.11.1992, 7 CE 92.3244), wobei die Wohnung eine Gesamtheit von Räumen darstellt, welche die Führung eines Haushaltes ermöglicht.
  • VG Göttingen, 09.12.2003 - 4 A 4014/01

    Schulweg; Schulweglänge; Schülerbeförderung; Sicherheit

    Auch die Benennung der Messpunkte (Haustür bzw. nächstgelegener benutzbarer Hauseingang des Schulgebäudes) hält sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.01.1993 - 13 L 3511/92 -, OVGE 43, 363; Littmann, a.a.O.).
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