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   StGH Hessen, 04.04.2000 - P.St. 1413   

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StGH Hessen, 04.04.2000 - P.St. 1413 (https://dejure.org/2000,20283)
StGH Hessen, Entscheidung vom 04.04.2000 - P.St. 1413 (https://dejure.org/2000,20283)
StGH Hessen, Entscheidung vom 04. April 2000 - P.St. 1413 (https://dejure.org/2000,20283)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • StGH Hessen, 11.01.2000 - P.St. 1331

    Gegenvorstellung; Grundrechtsklagefrist; Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus StGH Hessen, 04.04.2000 - P.St. 1413
    Eine Beeinflussung des Laufs dieser Frist durch die Erhebung des zeitlich nicht eingegrenzten und eingrenzbaren Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung ist nichtmöglich, da dies geeignet wäre, die gesetzliche Fristbestimmung wirkungslos zu machen (vgl. StGH, Beschluss vom 11.01.2000 - P.St. 1331 -).
  • StGH Hessen, 04.04.2000 - P.St. 1412

    Willkürverbot; Rechtsweggarantie

    Auszug aus StGH Hessen, 04.04.2000 - P.St. 1413
    Im übrigen hat der Antragsteller die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ebenso wenig wie im Verfahren P.St. 1412 dargetan.
  • StGH Hessen, 10.11.1999 - P.St. 1428

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage

    Auszug aus StGH Hessen, 04.04.2000 - P.St. 1413
    Schriftliche Bekanntgabe bedeutet, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung in schriftlicher Form zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (StGH, Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1428 -).
  • StGH Hessen, 14.06.2000 - P.St. 1351

    Frist zur Erhebung einer Grundrechtsklage gegen Gerichtsbeschlüsse;

    Eine Beeinflussung des Laufs dieser Frist durch die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe scheidet damit aus (vgl. StGH, Beschluss vom 11.01.2000 - P.St. 1331 - Beschlüsse vom 04.04.2000 - P.St. 1413 und 1422 -), und zwar auch dann, wenn diese wegen des Grundsatzes der Subsidiarität geboten sein sollte.
  • StGH Hessen, 14.06.2000 - P.St. 1359

    Außerordentliche Beschwerde; Fristbeginn; Gegenvorstellung;

    Eine Beeinflussung des Laufs dieser Frist durch die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe scheidet damit aus (vgl. StGH, Beschluss vom 11.01.2000 - P.St. 1331 - Beschlüsse vom 04.04.2000 - P.St. 1413 und 1422 -), und zwar auch dann, wenn diese wegen des Grundsatzes der Subsidiarität geboten sein sollte.
  • StGH Hessen, 15.06.2000 - P.St. 1466

    Grundrechtsklagefrist; Fristbeginn

    Schriftliche Bekanntmachung bedeutet, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (StGH, Beschlüsse vom 04.04.2000 - P.St. 1413, 1422 -).
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