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   VGH Baden-Württemberg, 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01   

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VGH Baden-Württemberg, 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01 (https://dejure.org/2002,7246)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01 (https://dejure.org/2002,7246)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Juli 2002 - PL 15 S 2777/01 (https://dejure.org/2002,7246)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Dokumentation der Krankenhausbehandlung-Dienstanweisung-Mitbestimmung verneint

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung; Ordnungsgemäße Dokumentation der Krankenhausbehandlung ; Mitbestimmung bei Erfüllung der Aufgaben des Krankenhauses gegenüber der Allgemeinheit und den Patienten; Mitbestimmungspflichtigkeit einer Dienstanweisung; Maßnahme zur ...

  • Judicialis

    BPersVG § 104 Satz 3; ; LPVG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretung: Mitbestimmung, Hebung der Arbeitsleistung, Aufgabenerfüllung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 28.12.1998 - 6 P 1.97

    Erhöhung der Pflichtstunden für Lehrer als mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen unter den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG (Hebung der Arbeitsleistung) Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h., die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern (vgl. Beschluss vom 23.01.1996 - BVerwG 6 P 54.93 - Buchholz 205 § 76 BPersVG Nr. 35 m.w.N. zur st. Rspr., Beschluss vom 13.06.1997 - BVerwG 6 P 1.95 - Buchholz, a.a.O., Nr. 36, und zuletzt Beschluss vom 28.12.1998, BVerwGE 108, 233, 236).

    Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen (vgl. Beschlüsse vom 30.08.1985, BVerwGE 72, 94, 102, und vom 28.12.1998, a.a.O.).

    Er meint vielmehr den körperlichen Einsatz und den geistigen Aufwand, den der Beschäftigte erbringen muss, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen (vgl. Beschlüsse vom 30.08.1985, a.a.O., und vom 28.12.1998, a.a.O.).

    Der Zweck des Tatbestandes besteht darin, den oder die betroffenen Beschäftigten von einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (Beschlüsse vom 13.06.1997 - BVerwG 6 P 1.95 -, a.a.O., S. 14, und vom 28.12.1998, a.a.O.).

    Kommt es dem Arbeitgeber auf eine Hebung der Arbeitsleistung an und soll dabei die Qualität der Arbeit unverändert bleiben, so ist es unerheblich, ob die Beschäftigten die möglicherweise nur in einem Teilbereich ihrer Arbeit erhöhte Inanspruchnahme durch eine Minderheit in einem anderen Bereich kompensieren können (vgl. Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

    Wesentlich für den Schluss von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit der mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im Ganzen (vgl. zu allem Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 8, S. 9, m.w.N. zur st. Rspr., und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird (vgl. Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - a.a.O.; zusammenfassend Beschluss vom 11.11.1993 - BVerwG 6 PB 4.93 - Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1, und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

    Hier bedarf es solcher Hilfsüberlegungen nicht, weil sich die Finalität der Maßnahme aus sich heraus feststellen lässt (vgl. Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

    Wenn der Zweck des Tatbestandes des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG darin besteht, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.1997 - BVerwG 6 P 1.95 - a.a.O., S. 14, und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O.), dann kann erhöhter körperlicher Einsatz oder geistiger Aufwand zur Erbringung des qualitativ verbesserten Arbeitsergebnisses nur dann die Mitbestimmung der Personalvertretung rechtfertigen, wenn diese Erhöhung nennenswert ist.

  • BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 1.93

    Personalvertretungsrecht: Initiativrecht des Personalrats hinsichtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01
    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, dass die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 07.03.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.09.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 02.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.01.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).

    In Fällen, in denen eine Trennung der Maßnahme in Bezug auf ihren innerdienstlichen Wirkungsbereich gegenüber den Dienstkräften und ihren Wirkungsbereich nach außen gegenüber den "Kunden" nicht möglich ist und die Aufgabenerfüllung durch die Maßnahme mehr als nur unerheblich beeinflusst wird, muss aber eine Mitbestimmung entfallen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O., m.w.N.).

    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl. zu allem auch Senatsbeschluss vom 23.06.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSprDienst 1998, Beilage 8, B 5; = PersR 1999, 31 f., = ZBR 1998, 434, Senatsbeschluss vom 19.10.1999 - PL 15 S 326/99 -, PersR 2000, 25, 26 = BWGZ 2000, 209, und Senatsbeschluss vom 18.12.2001 - PL 15 S 612/01 -).

  • BVerwG, 13.06.1997 - 6 P 1.95

    Personalvertretungsrecht: Dienstanweisung zu einer deutlichen Steigerung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen unter den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG (Hebung der Arbeitsleistung) Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h., die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern (vgl. Beschluss vom 23.01.1996 - BVerwG 6 P 54.93 - Buchholz 205 § 76 BPersVG Nr. 35 m.w.N. zur st. Rspr., Beschluss vom 13.06.1997 - BVerwG 6 P 1.95 - Buchholz, a.a.O., Nr. 36, und zuletzt Beschluss vom 28.12.1998, BVerwGE 108, 233, 236).

    Der Zweck des Tatbestandes besteht darin, den oder die betroffenen Beschäftigten von einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (Beschlüsse vom 13.06.1997 - BVerwG 6 P 1.95 -, a.a.O., S. 14, und vom 28.12.1998, a.a.O.).

    Wenn der Zweck des Tatbestandes des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG darin besteht, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.1997 - BVerwG 6 P 1.95 - a.a.O., S. 14, und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O.), dann kann erhöhter körperlicher Einsatz oder geistiger Aufwand zur Erbringung des qualitativ verbesserten Arbeitsergebnisses nur dann die Mitbestimmung der Personalvertretung rechtfertigen, wenn diese Erhöhung nennenswert ist.

  • BVerwG, 17.05.1995 - 6 P 47.93

    Personalvertretung - Schulorganisatorische Richtlinien - Schülerzahlerhöhung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01
    Wesentlich für den Schluss von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit der mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im Ganzen (vgl. zu allem Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 8, S. 9, m.w.N. zur st. Rspr., und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird (vgl. Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - a.a.O.; zusammenfassend Beschluss vom 11.11.1993 - BVerwG 6 PB 4.93 - Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1, und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

  • BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83

    Zur Beteiligung des Personalrates bei der Einrichtung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01
    Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen (vgl. Beschlüsse vom 30.08.1985, BVerwGE 72, 94, 102, und vom 28.12.1998, a.a.O.).

    Er meint vielmehr den körperlichen Einsatz und den geistigen Aufwand, den der Beschäftigte erbringen muss, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen (vgl. Beschlüsse vom 30.08.1985, a.a.O., und vom 28.12.1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.10.1995 - 6 P 27.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Asbestsanierung in einem Schulgebäude

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01
    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, dass die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 07.03.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.09.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 02.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.01.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1999 - PL 15 S 326/99

    Ausschluß der Personalvertretung von Entscheidungen mit Außenwirkung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01
    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl. zu allem auch Senatsbeschluss vom 23.06.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSprDienst 1998, Beilage 8, B 5; = PersR 1999, 31 f., = ZBR 1998, 434, Senatsbeschluss vom 19.10.1999 - PL 15 S 326/99 -, PersR 2000, 25, 26 = BWGZ 2000, 209, und Senatsbeschluss vom 18.12.2001 - PL 15 S 612/01 -).
  • BVerwG, 11.11.1993 - 6 PB 4.93

    Begriff der Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung - Unüberprüfte Übertragung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01
    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird (vgl. Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - a.a.O.; zusammenfassend Beschluss vom 11.11.1993 - BVerwG 6 PB 4.93 - Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1, und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).
  • BVerwG, 23.12.1982 - 6 P 36.79
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01
    Aus der verbindlichen rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG, wonach Entscheidungen, insbesondere solche in organisatorischen Angelegenheiten, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind, folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschränkung der Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung auf den innerdienstlichen Bereich, d.h. auf die Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten mit der Folge, dass die Personalvertretung nicht auf die Erfüllung der der Dienststelle nach außen obliegenden Aufgaben einwirken darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, ZBR 1983, 307, vom 07.03.1983, DVBl. 1983, 808, vom 24.09.1991, BVerwGE 89, 65, 67, vom 02.10.1995, BVerwGE 99, 295, 298, 299, und vom 29.01.1996, PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.1998 - PL 15 S 40/98

    Personalvertretung: Abgrenzung zwischen mitbestimmungspflichtiger Festlegung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01
    Zu den letzteren gehören nach § 104 Satz 3 BPersVG insbesondere Entscheidungen "in organisatorischen Angelegenheiten", worunter nicht nur Angelegenheiten zu verstehen sind, die sich auf die Errichtung und Gliederung von Dienststellen beziehen, sondern auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind und über den dienstlichen Bereich hinaus Außenwirkung haben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.01.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl. zu allem auch Senatsbeschluss vom 23.06.1998 - PL 15 S 40/98 -, VGHBW RSprDienst 1998, Beilage 8, B 5; = PersR 1999, 31 f., = ZBR 1998, 434, Senatsbeschluss vom 19.10.1999 - PL 15 S 326/99 -, PersR 2000, 25, 26 = BWGZ 2000, 209, und Senatsbeschluss vom 18.12.2001 - PL 15 S 612/01 -).
  • BVerwG, 07.03.1983 - 6 P 27.80

    Staatliche Lehrer - Gymnasium - Unterrichtsfreier Samstag - Mitbestimmungsrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2001 - PL 15 S 612/01

    Keine Mitbestimmung bei Errichtung einer rettungsdienstlichen Leitstelle

  • BVerwG, 23.01.1996 - 6 P 54.93

    Personalvertretungsrecht: Anordnung von Überstunden kein Mitbestimmungstatbestand

  • BVerwG, 24.09.1991 - 6 P 6.90

    Personalvertretung - Neue Arbeitsmethoden - Mitbestimmungsrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2003 - PL 15 S 643/02

    Keine Mitbestimmung wegen Verschlüsselung von Diagnosen zur Übertragung an

    Die Beschäftigten des Krankenhauses sind zwar arbeitsvertraglich verpflichtet, die den Patienten vom Krankenhaus aufgrund der Behandlungsverträge geschuldete Krankenhausbehandlung vorschriftsmäßig vorzunehmen, wozu auch die ordnungsgemäße ärztliche Dokumentation gehört (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01 -, PersR 2002, 519).

    Insoweit beschreiben die jeweiligen Dokumentationsrichtlinien lediglich den aufgrund gesetzlicher Vorschriften, des ärztlichen Standesrechts, der Rechtsprechung und der Erfordernisse der Kostendämpfung und Kostenkontrolle im Gesundheitswesen vorgegebenen Sollzustand oder den den jetzigen Anforderungen entsprechenden Standard der ärztlichen Dokumentation (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2002, a.a.O.).

    Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Senats auch Dienstanweisungen von Dienststellenleitern zur Dokumentation der Krankenhausbehandlung, da diese der Gewährleistung der vorschriftsmäßigen Erfüllung der Aufgaben eines Krankenhauses dienen, nämlich die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen (§ 1 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz), in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden (§ 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz), bzw. seine Aufnahme- und Dienstbereitschaft, insbesondere rechtzeitige ärztliche Hilfe, zu gewährleisten (§ 29 Abs. 1 Landeskrankenhausgesetz vom 15.12.1986 ) und die Ansprüche der Patienten auf die Versorgung, deren er nach Art und Schwere seiner Erkrankung bedarf (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Landeskrankenhausgesetz), bzw. deren Ansprüche auf zweckmäßige und ausreichende ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Landeskrankenhausgesetz) zu erfüllen, und ihr Erlass deshalb der Mitbestimmung des Personalvertretung entzogen ist (vgl. Beschluss vom 02.07.2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.09.2002 - 6 PB 8.02
    In der Personalvertretungssache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BVerwG 6 PB 8.02 VGH PL 15 S 2777/01 In der Personalvertretungssache wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.

    VGH PL 15 S 2777/01.

  • VGH Hessen, 24.04.2003 - 22 TL 1248/01

    Mitbestimmung bei Durchführung verdachtsunabhängiger verdeckter Tests

    Mangels des Vorliegens eines der geltend gemachten Mitbestimmungstatbestände kann unentschieden bleiben, ob die Durchführung verdachtsunabhängiger verdeckter Tests bei der TÜH schon deshalb der Mitbestimmung des Antragstellers entzogen ist, weil die Durchführung der Tests die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle gegenüber der Allgemeinheit betrifft (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 2. Juli 2002 - PL 15 S 2777/01 - juris; BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1991, a.a.O.).
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