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   FG Hessen, 05.07.2007 - 1 V 1282/07   

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FG Hessen, 05.07.2007 - 1 V 1282/07 (https://dejure.org/2007,4383)
FG Hessen, Entscheidung vom 05.07.2007 - 1 V 1282/07 (https://dejure.org/2007,4383)
FG Hessen, Entscheidung vom 05. Juli 2007 - 1 V 1282/07 (https://dejure.org/2007,4383)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, § 93 Abs 7 AO, § 93b AO, StEhrlFöG, Art 3 Abs 1 GG
    (Weiterhin ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für das Jahr 2000 trotz Kontenabrufverfahren)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für den Veranlagungszeitraum 2000; Bestehen eines fortdauernden Vollzugsdefizits trotz der Möglichkeit des Kontenabrufs; Möglichkeit ...

  • Judicialis

    EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; AO § 30a; ; AO § 93 Abs. 7; ; AO § 93b; ; KWG § 24c; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 6; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • hessen.de

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren im Jahre 2000

  • hessen.de

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren im Jahre 2000

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften - Spekulationsgeschäft; Spekulationsgewinn; Wertpapier; Vollzugsdefizit; Kontenabfrage

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Spekulationsgewinne - Besteuerung weiterhin verfassungswidrig?

  • IWW (Kurzinformation)

    Spekulationsgewinne - Besteuerung weiterhin verfassungswidrig?

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen ab 2000?

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Neue Zweifel an der Spekulationssteuer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen ist auch für das Jahr 2000 zweifelhaft

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Spekulationsgewinne - Besteuerung auch weiterhin verfassungswidrig?

Papierfundstellen

  • PStR 2007, 203
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

    Auszug aus FG Hessen, 05.07.2007 - 1 V 1282/07
    An der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren nach § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG bestehen für den Veranlagungszeitraum 2000 wegen eines trotz der Möglichkeit des Kontenabrufs ( seit 01.04.2005 ) fortdauernden Vollzugsdefizits auch nach Ergehen des Urteils des BFH vom 29.11.2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178 , weiterhin eine die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende ernstliche Zweifel .

    Nachdem der BFH inzwischen durch Urteil vom 29.11.2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178, entschieden hat, dass die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 verfassungsgemäß ist, beantragt der Antragsteller unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 31.03.2006 IV A 7 - S 0623 - 6/06, BStBl I 2006, 290, den Senatsbeschluss vom 25.02.2003 gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO aufzuheben.

    Entgegen der in dem Urteil des BFH in BStBl II 2006, 178, vertretenen Auffassung sei das strukturelle Vollzugsdefizit insbesondere auch nicht durch das erst zum 01.04.2005 eingeführte Kontenabrufverfahren beseitigt worden.

    Schließlich würden die ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dadurch unterstrichen, dass gegen das Urteil des BFH in BStBl II 2006, 178, Verfassungsbeschwerde eingelegt worden und unter dem Aktenzeichen 2 BvR 294/06 anhängig sei und die Verwaltung die Veranlagungen wegen der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000 weiterhin vorläufig vornehme.

    c) Nachdem der BFH mehrfach Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für die Besteuerung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gewährt hatte (Beschlüsse vom 30.11.2004 IX B 120/04, BStBl II 2005, 287, und vom 22.12.2004 IX B 149/04, BFH/NV 2005, 701, jeweils betreffend 1999, sowie vom 04.08.2003 IX B 45/03, BFH/NV 2004, 37, betreffend 2000), hat er nunmehr - für die Fachwelt überraschend (vgl. z.B. Bäuml, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 2006, 109, Bilsdorfer, Steuer und Studium 2006, 195, Steinhauff, jurisPR-SteuerR 9/2006 Anm. 4) - durch das Urteil in BStBl II 2006, 178, entschieden, dass die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 verfassungsgemäß sei, weil ein normatives Erhebungsdefizit jedenfalls nach Einführung des Kontenabrufverfahrens nicht mehr bestehe.

    Wenn der BFH in dem Urteil in BStBl II 2006, 178, demgegenüber ausgeführt hat, dass für den dort zu beurteilenden Veranlagungszeitraum 1999 die rechtliche Ausgangssituation eine andere sei, weil das Vollzugsdefizit bereits unter Berücksichtigung des Kontenabrufs geprüft werden müsse, ein normatives Vollzugsdefizit danach nicht mehr gegeben sei und mithin keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bestünden, vermag der beschließende Senat diesen Gedankengang nicht ohne weiteres nachzuvollziehen.

    Sollten die Ausführungen des BFH in dem Urteil in BStBl II 2006, 178, dahin zu verstehen sein, dass für die Beantwortung der Frage nach der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen mit Wertpapieren in zurückliegenden Veranlagungszeiträumen vor dem Hintergrund des seit 01.04.2005 möglichen Kontenabrufs letztlich der - von zahlreichen Faktoren, insbesondere der Arbeitsbelastung eines Gerichts - Zeitpunkt der abschließenden gerichtlichen Entscheidung - vor dem 01.04.2005 oder nach dem 31.12.2005 - sein soll, könnte dem als offenkundig nicht sachgerecht nicht gefolgt werden.

    Damit ist aber das Vertrauen des BFH in die prognostizierte rasche Überwindung der Anlaufschwierigkeiten bei der Umsetzung der Kontenabfrage enttäuscht worden und die "Geschäftsgrundlage" des Urteils des BFH in BStBl II 2006, 178 (vgl. Paus, a.a.O., unter Bezugnahme auf Spindler in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13.01.2006, S. 13) entfallen.

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Hessen, 05.07.2007 - 1 V 1282/07
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Urteil vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56, die Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG wegen einer dem Gesetzgeber zuzurechnenden mangelhaften Durchsetzung der materiellen Steuerpflicht für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 als mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig erklärt.

    Dies entspreche nicht den Anforderungen, die das BVerfG in dem Urteil in BStBl II 2005, 56, gestellt habe.

    b) Auf den Vorlagebeschluss des BFH in BStBl II 2003, 74, hat das BVerfG durch das Urteil vom 09.03.2004 in BStBl II 2005, 56, die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung (jetzt: Nr. 2) wegen einer dem Gesetzgeber zuzurechnenden mangelhaften Durchsetzung der materiellen Steuernorm als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt.

    Das BVerfG hat in dem Urteil in BStBl II 2005, 56, für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 eine nachträgliche Beseitigung der Verfassungswidrigkeit durch eine Umgestaltung materieller und verfahrensrechtlicher Normen sowie einen auf der umgestalteten Rechtslage gründenden flächendeckenden Vollzug als nicht möglich angesehen.

    c) Schließlich hat das BVerfG, worauf die Antragsgegner zutreffend hinweisen, in dem Urteil in BStBl II 2005, 56, die Anforderungen an ein dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht werdendes Besteuerungsverfahren bei Beibehaltung des reinen Deklarationsprinzips unter Bezugnahme auf sein Urteil zur Zinsbesteuerung vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654, dahingehend beschrieben, dass das Deklarationsprinzip durch das Verifikationsprinzip ergänzt werden müsse, und zwar durch Maßnahmen, die im Rahmen der gewöhnlichen Verwaltungsabläufe im Massenverfahren der Finanzämter ohne übermäßigen Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden einerseits und ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen andererseits ein angemessenes Entdeckungsrisiko bei unzulänglichen Erklärungen begründen.

  • BFH, 09.06.2005 - IX R 49/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

    Auszug aus FG Hessen, 05.07.2007 - 1 V 1282/07
    An der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren nach § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG bestehen für den Veranlagungszeitraum 2000 wegen eines trotz der Möglichkeit des Kontenabrufs ( seit 01.04.2005 ) fortdauernden Vollzugsdefizits auch nach Ergehen des Urteils des BFH vom 29.11.2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178 , weiterhin eine die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende ernstliche Zweifel .

    Nachdem der BFH inzwischen durch Urteil vom 29.11.2005 IX R 49/04, BStBl II 2006, 178, entschieden hat, dass die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 verfassungsgemäß ist, beantragt der Antragsteller unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 31.03.2006 IV A 7 - S 0623 - 6/06, BStBl I 2006, 290, den Senatsbeschluss vom 25.02.2003 gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO aufzuheben.

    Im Gegenteil konnte die vom BFH zunächst offensichtlich und zu Recht als erheblich angesehene Frage, ob die Finanzverwaltung vom Kontenabruf für den Veranlagungszeitraum 1999 Gebrauch macht, und wenn ja, in welchem Umfang (vgl. den Beschluss des BFH vom 09.06.2005 IX R 49/04, BStBl II 2005, 611), vom BMF mangels entsprechend erhobener Daten nicht beantwortet werden.

  • BFH, 22.12.2004 - IX B 149/04

    Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. von § 23 Abs. 1 EStG 1999; AdV

    Auszug aus FG Hessen, 05.07.2007 - 1 V 1282/07
    c) Nachdem der BFH mehrfach Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für die Besteuerung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gewährt hatte (Beschlüsse vom 30.11.2004 IX B 120/04, BStBl II 2005, 287, und vom 22.12.2004 IX B 149/04, BFH/NV 2005, 701, jeweils betreffend 1999, sowie vom 04.08.2003 IX B 45/03, BFH/NV 2004, 37, betreffend 2000), hat er nunmehr - für die Fachwelt überraschend (vgl. z.B. Bäuml, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 2006, 109, Bilsdorfer, Steuer und Studium 2006, 195, Steinhauff, jurisPR-SteuerR 9/2006 Anm. 4) - durch das Urteil in BStBl II 2006, 178, entschieden, dass die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 verfassungsgemäß sei, weil ein normatives Erhebungsdefizit jedenfalls nach Einführung des Kontenabrufverfahrens nicht mehr bestehe.

    In diesem Zusammenhang könnte dann nicht mehr nachvollzogen werden, wieso das BVerfG, obgleich das StEhrlFöG im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits verkündet war, die Möglichkeit einer nachträglichen Beseitigung der Verfassungswidrigkeit durch den ab dem 01.04.2005 möglichen Kontenabruf nicht in seine Überlegungen einbezogen und das StEhrlFöG nicht einmal angesprochen hat (wie i.Ü. auch der BFH in seinen Beschlüssen betreffend die Aussetzung der Vollziehung, z.B. in BFH/NV 2005, 701).

  • Drs-Bund, 01.07.2003 - BT-Drs 15/1309
    Auszug aus FG Hessen, 05.07.2007 - 1 V 1282/07
    Die neu geschaffene Ermittlungsbefugnis sollte den Finanzbehörden "maßvoll" verbesserte Möglichkeiten zur einzelfallbezogenen, bedarfsgerechten und gezielten Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Steuerpflichtigen eröffnen und damit zum gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze nach Ablauf der Steueramnestie (vgl. dazu Art. 1 StEhrlFöG) führen; durch ein damit verbundenes erhöhtes Entdeckungsrisiko sollte Steuerhinterziehung "in der Zukunft" erschwert werden (vgl. die Begründung des Entwurfs eines StEhrlFöG in Bundestags-Drucksache -BT-Drs.- 15/1309, S. 1 f., 7 und 12).

    durchaus auch den Intentionen des Gesetzgebers von einer "maßvollen" Verbesserung der Überprüfungsmöglichkeiten, wobei es sich nach der Begründung des Gesetzentwurfs ohnehin lediglich um eine technische Erleichterung der auf der Grundlage von §§ 30a Abs. 5, 154 AO bereits schon vorher zulässigen Ermittlungen in begründeten Einzelfällen handeln sollte (BT-Drs. 15/1309, S. 1 und 12), nachdem der ursprünglich bestehende Plan, mit dem Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen "eine verfassungsrechtlich gebotene zutreffende steuerliche Erfassung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgewinnen" durch ein System automatischer Kontrollmitteilungen bei gleichzeitiger Streichung des § 30a AO zu gewährleisten (vgl. den Gesetzentwurf in BT-Drs. 15/119), im Vermittlungsverfahren gescheitert war.

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Auszug aus FG Hessen, 05.07.2007 - 1 V 1282/07
    Das deswegen ursprünglich unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.7.2002 IX R 62/99, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2003, 74, geführte Einspruchsverfahren ruht gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) weiterhin.

    b) Auf den Vorlagebeschluss des BFH in BStBl II 2003, 74, hat das BVerfG durch das Urteil vom 09.03.2004 in BStBl II 2005, 56, die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung (jetzt: Nr. 2) wegen einer dem Gesetzgeber zuzurechnenden mangelhaften Durchsetzung der materiellen Steuernorm als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt.

  • BFH, 21.02.2007 - XI S 1/07

    AdV: Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG 1999

    Auszug aus FG Hessen, 05.07.2007 - 1 V 1282/07
    Umstände, die eine Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses in diesem Sinne rechtfertigen können, liegen u.a. dann vor, wenn eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder auch eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen kann (z.B. Beschlüsse des BFH vom 02.06.2005 III S 12/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 1834, und vom 21.02.2007 XI S 1/07, BFH/NV 2007, 1116).
  • BFH, 02.06.2005 - III S 12/05

    Zuständigkeit des BFH für AdV-Antrag, erneuter AdV-Antrag im Revisionsverfahren

    Auszug aus FG Hessen, 05.07.2007 - 1 V 1282/07
    Umstände, die eine Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses in diesem Sinne rechtfertigen können, liegen u.a. dann vor, wenn eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder auch eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen kann (z.B. Beschlüsse des BFH vom 02.06.2005 III S 12/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 1834, und vom 21.02.2007 XI S 1/07, BFH/NV 2007, 1116).
  • BFH, 28.09.2004 - VII B 124/04

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Finanzbeamter

    Auszug aus FG Hessen, 05.07.2007 - 1 V 1282/07
    Diese einschränkende Konkretisierung hat das BVerfG mit dazu bewogen, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten von Art. 2 StEhrlFöG abzulehnen (Beschluss vom 22.03.2005 1 BvR 2357/04, 1 BvQ 2/05, Beilage 3 zu BFH/NV 2005, 251).
  • BFH, 04.08.2003 - IX B 45/03

    AdV, Einkünfte aus Spekulationsgeschäften

    Auszug aus FG Hessen, 05.07.2007 - 1 V 1282/07
    c) Nachdem der BFH mehrfach Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für die Besteuerung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gewährt hatte (Beschlüsse vom 30.11.2004 IX B 120/04, BStBl II 2005, 287, und vom 22.12.2004 IX B 149/04, BFH/NV 2005, 701, jeweils betreffend 1999, sowie vom 04.08.2003 IX B 45/03, BFH/NV 2004, 37, betreffend 2000), hat er nunmehr - für die Fachwelt überraschend (vgl. z.B. Bäuml, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 2006, 109, Bilsdorfer, Steuer und Studium 2006, 195, Steinhauff, jurisPR-SteuerR 9/2006 Anm. 4) - durch das Urteil in BStBl II 2006, 178, entschieden, dass die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 verfassungsgemäß sei, weil ein normatives Erhebungsdefizit jedenfalls nach Einführung des Kontenabrufverfahrens nicht mehr bestehe.
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BFH, 30.11.2004 - IX B 120/04

    Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23

  • Drs-Bund, 02.12.2002 - BT-Drs 15/119
  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 294/06

    Gleichheitsgrundsatz (Steuerrecht; strukturelles Vollzugsdefizit;

  • BFH, 19.12.2007 - IX B 219/07

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten

    a) Diese --von einer Rückwirkung des Steuergesetzes streng zu unterscheidende (missverständlich insoweit das Hessische FG, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 V 1282/07, PStR 2007, 203)-- rückbezügliche Anwendung des Kontenabrufverfahrens widerspricht entgegen den Ausführungen des Rechtsgutachtens, dessen Inhalt sich die Vorentscheidung zu eigen gemacht hat, keinen Vorgaben des BVerfG in seinem Beschluss vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 (BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56).

    b) Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, ob und in welchem Umfang tatsächlich vom Kontenabrufverfahren Gebrauch gemacht wird (in diese Richtung aber das Hessische FG im Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 V 1282/07, a.a.O.).

    Soweit das Hessische FG im Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 V 1282/07, a.a.O., eine Intention der Finanzverwaltung im Anwendungserlass zur AO (zu § 93 Nr. 2.3) zu erkennen glaubt, vom Kontenabruf in zurückhaltender Weise Gebrauch zu machen, lässt es außer Acht, dass diese Restriktionen beim Ermessensgebrauch im Zusammenhang mit dem Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem BVerfG entwickelt wurden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. März 2005 - 1 BvR 2357/04, 1 BvQ 2/05, BVerfGE 112, 284, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 1179), worauf der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 (unter II. 2. b bb (4) der Gründe) bereits ausdrücklich hingewiesen hat.

  • FG München, 11.10.2007 - 5 V 2785/07

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte im

    Ferner berufen sich die Antragsteller auf den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 05. Juli 2007 (1 V 1282/07, [...]).

    In der Literatur und in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wurden gewichtige Argumente gegen das BFH-Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04 geäußert (z.B. Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 5. Juli 2007 1 V 1282/07; Rechtsgutachten Offerhaus vom 10. April 2007; Jakobs-Soyka in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 23 Rn. 12; Mack, Aktuelles zum Kontenabruf und neue Chancen der Streitführung angesichts wachsender Verfassungsprobleme im Steuerrecht, DStR 2006, 394; Bäuml, Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte ab 1999: ein Urteil des Bundesfinanzhofs "auf Bewährung", DStZ 2006, 109 ; Paus, Zur rückwirkenden Bereinigung eines verfassungswidrigen Zustands, DStZ 2006, 265).

    Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weitere Begründung des Rechtsgutachtens von O. und den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 5. Juli 2007 (1 V 1282/07) Bezug genommen.

  • FG München, 22.01.2009 - 5 K 3018/08

    § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000

    a) Diese - von einer Rückwirkung des Steuergesetzes streng zu unterscheidende (missverständlich insoweit das Hessische FG, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 V 1282/07, [...]) - rückbezügliche Anwendung des Kontenabrufverfahrens widerspricht entgegen den Ausführungen des Rechtsgutachtens von Prof. Dr. O. keinen Vorgaben des BVerfG (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02, BGBl. I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 und vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06, HFR 2008, 387).
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