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   BGH, 09.07.2001 - PatAnwZ 1/00   

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BGH, 09.07.2001 - PatAnwZ 1/00 (https://dejure.org/2001,1768)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2001 - PatAnwZ 1/00 (https://dejure.org/2001,1768)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00 (https://dejure.org/2001,1768)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaftsrechte bezüglich einer Patentanwalts-GmbH - Besondere Anforderungen an das Mitgliedsprofil - Bestimmung der Mitgleidsvoraussetzungen nach Standesrecht

  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaft in einer Patentanwaltsgesellschaft - GmbH - GbR - Berufsrechtliche Anforderungen

  • Judicialis

    PatAO § 52 e

  • BRAK-Mitteilungen

    Patentanwaltsgesellschaft - zur Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatAO § 52e
    Mitgliedschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer Patentanwalts-GmbH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mitgliedschaft einer GbR in einer Patentanwalts-GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 148, 270
  • NJW 2002, 68
  • DB 2001, 1876
  • JR 2002, 325
  • NZG 2001, 983
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 30.06.1966 - KZR 5/65

    Preisbindung für Schallplatten

    Auszug aus BGH, 09.07.2001 - PatAnwZ 1/00
    a) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. z.B. BGHZ 46, 74, 76; 49, 221, 223; siehe auch BVerfGE 62, 1, 45 m.w.N.).

    Hierbei sind zwar die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte für deren Feststellung durchaus von Bedeutung (vgl. z.B. BGHZ 46, 74, 79 f.; 62, 340, 350); sie hindern jedoch nicht eine von den ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers abweichende Auslegung des Gesetzes, soweit sie sich nicht objektiv zwingend in der Norm niedergeschlagen haben; denn die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu führen, daß die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden (vgl. BVerfGE 62, 1, 45 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus BGH, 09.07.2001 - PatAnwZ 1/00
    a) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. z.B. BGHZ 46, 74, 76; 49, 221, 223; siehe auch BVerfGE 62, 1, 45 m.w.N.).

    Hierbei sind zwar die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte für deren Feststellung durchaus von Bedeutung (vgl. z.B. BGHZ 46, 74, 79 f.; 62, 340, 350); sie hindern jedoch nicht eine von den ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers abweichende Auslegung des Gesetzes, soweit sie sich nicht objektiv zwingend in der Norm niedergeschlagen haben; denn die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu führen, daß die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden (vgl. BVerfGE 62, 1, 45 m.w.N.).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 09.07.2001 - PatAnwZ 1/00
    Daß der (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00 - NJW 2001, 1056 ff.) ausgeführt ist, Rechtsfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB zukommt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von maßgeblicher Bedeutung.
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BGH, 09.07.2001 - PatAnwZ 1/00
    Dabei ist stets im Auge zu behalten, daß von mehreren in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug gebührt, bei der die Rechtsnorm mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 48, 40, 45; 64, 229, 242).
  • BGH, 03.11.1980 - II ZB 1/79

    Haftung für Einlageverpflichtung bei Übernahme einer GmbH-Stammeinlage durch

    Auszug aus BGH, 09.07.2001 - PatAnwZ 1/00
    In der Rechtsprechung wurde insoweit davon ausgegangen, daß die - natürlichen - Personen, die sich zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden haben, gemeinsam eine Stammeinlage der GmbH übernehmen oder erwerben, die dadurch zum Gesamthandsvermögen mit den hieraus resultierenden Folgen einer gesamthänderischen Bindung wird (vgl. BGHZ 78, 311, 313).
  • BGH, 08.11.1967 - Ib ZR 135/65

    Haftung des Güternahverkehrsunternehmers

    Auszug aus BGH, 09.07.2001 - PatAnwZ 1/00
    a) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. z.B. BGHZ 46, 74, 76; 49, 221, 223; siehe auch BVerfGE 62, 1, 45 m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 384/97

    Verfassungsmäßigkeit und Rechtsfolgen des Tätigkeitsverbots des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 09.07.2001 - PatAnwZ 1/00
    Eine die Berufsausübung beschränkende Regelung muß auf hinreichenden, vernünftigen Gründen des Gemeinwohls beruhen; das gewählte Mittel muß hierzu geeignet und erforderlich sein, wobei eine Gesamtabwägung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Eingriff als zumutbar erscheinen lassen muß (st.Rspr., z.B. BVerfGE 47, 285, 321; 68, 272, 282; 71, 162, 173 f.; 94, 373, 389 f.; BVerfG, Beschluß vom 17. April 2000 - 1 BvR 721/99 - MDR 2000 730 ff.; BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 333/97 - MDR 2001, 176 f.; siehe auch BGHZ 141, 69, 74 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 65/99 - BGH-Report 2001, 31).
  • BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 721/99

    Kammerentscheidung zur "Werbung durch Rechtsanwälte"

    Auszug aus BGH, 09.07.2001 - PatAnwZ 1/00
    Eine die Berufsausübung beschränkende Regelung muß auf hinreichenden, vernünftigen Gründen des Gemeinwohls beruhen; das gewählte Mittel muß hierzu geeignet und erforderlich sein, wobei eine Gesamtabwägung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Eingriff als zumutbar erscheinen lassen muß (st.Rspr., z.B. BVerfGE 47, 285, 321; 68, 272, 282; 71, 162, 173 f.; 94, 373, 389 f.; BVerfG, Beschluß vom 17. April 2000 - 1 BvR 721/99 - MDR 2000 730 ff.; BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 333/97 - MDR 2001, 176 f.; siehe auch BGHZ 141, 69, 74 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 65/99 - BGH-Report 2001, 31).
  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 65/99

    Berufsordnung für Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 09.07.2001 - PatAnwZ 1/00
    Eine die Berufsausübung beschränkende Regelung muß auf hinreichenden, vernünftigen Gründen des Gemeinwohls beruhen; das gewählte Mittel muß hierzu geeignet und erforderlich sein, wobei eine Gesamtabwägung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Eingriff als zumutbar erscheinen lassen muß (st.Rspr., z.B. BVerfGE 47, 285, 321; 68, 272, 282; 71, 162, 173 f.; 94, 373, 389 f.; BVerfG, Beschluß vom 17. April 2000 - 1 BvR 721/99 - MDR 2000 730 ff.; BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 333/97 - MDR 2001, 176 f.; siehe auch BGHZ 141, 69, 74 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 65/99 - BGH-Report 2001, 31).
  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BGH, 09.07.2001 - PatAnwZ 1/00
    3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber, ohne hinreichenden sachlichen Grund bei den Regelungen über die gemeinsame Berufsausübung zwischen Angehörigen unterschiedlicher freier Berufe zu differenzieren (vgl. hierzu BVerfGE 80, 269, 285; 98, 49, 62 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluß vom 20. September 1996 - 1 BvR 1773/96, ZIP 1997, 117; dazu Henssler, ZIP 1997, 1481, 1483).
  • BGH, 04.11.1991 - II ZB 10/91

    Mitgliedschaft einer GbR in einer Genossenschaft

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BGH, 21.05.1974 - GSZ 2/72

    Unwirksame Auslandskonfiskation

  • BVerfG, 20.09.1996 - 1 BvR 1773/96

    Einstweilige Anordnung gegen das Sozietätsverbot von Anwaltsnotaren und

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

  • BVerfG, 15.06.1983 - 1 BvR 1025/79

    Verfassungswidrigkeit der Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sparkassen

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

  • BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft

    Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001, PatAnwZ 1/00, BGHZ 148, 270).

    Für den Sonderfall einer auf das Halten von Anteilen einer Patentanwalts-GmbH beschränkten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für welche durch die Satzung der GmbH sichergestellt sei, dass der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur Personen angehören dürften, die sämtliche berufsrechtlichen Anforderungen erfüllten, habe der Bundesgerichtshof zu der mit § 59e Abs. 1 BRAO inhaltsgleichen Bestimmung des § 52e Abs. 1 der Patentanwaltsordnung (PAO) jedoch entschieden, dass eine solche Gesellschaft Anteile an einer Patentanwaltsgesellschaft halten könne (BGHZ 148, 270).

    (2) Der Wortlaut des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO spricht dafür, dass nur Angehörige der dort genannten freien Berufe, mithin natürliche Personen, Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein können, nicht hingegen juristische Personen mit eigener, von den an ihnen beteiligten Berufsangehörigen vollständig losgelöster Rechtspersönlichkeit (so bereits BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00, BGHZ 148, 270, 276; vgl. ebenso Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 59e BRAO Rn. 8; Brüggemann in Feuerich/Weyland, aaO, § 59e BRAO Rn. 1; v. Wedel in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59e BRAO Rn. 2 f.; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 59e Rn. 2; Kilian, NZG 2001, 150, 153 mwN; ders. NZG 2001, 986) und dementsprechend auch nicht etwa Personengesellschaften, die, wie die Partnerschaftsgesellschaft, einer juristischen Person weitgehend angenähert sind (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/6152, S. 9, 16; BFHE 188, 13 aaO; Brüggemann in Feuerich/Weyland, aaO, § 7 PartGG Rn. 4).

    Diese Sichtweise entspricht, wie der Bundesgerichtshof in der vorbezeichneten Entscheidung bereits ausgeführt hat (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00, aaO S. 273 f.), auch dem Willen des Gesetzgebers bei der Einführung der gesetzlichen Regelungen über die Rechtsanwaltsgesellschaft (§§ 59c ff. BRAO; siehe unten I 2 a cc (5) (b)).

    (3) Der Senat für Patentanwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat in Ansehung der vorbezeichneten Erwägungen allerdings eine Auslegung der - dem § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO im Wesentlichen entsprechenden - Regelung in § 52e Abs. 1 Satz 1 PAO für möglich und im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG) auch für geboten erachtet, dass sich Patentanwälte - entsprechend den für Steuerberater (§ 50a Abs. 2 Satz 1 StBerG) und Wirtschaftsprüfer (§ 28 Abs. 4 Satz 2 WPO) bereits zum Zeitpunkt der Einführung der §§ 52c ff. PAO (und der §§ 59c ff. BRAO) geltenden gesetzlichen Regelungen - jedenfalls dann auch in gesamthänderischer Bindung als BGB-Gesellschafter an einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligen können, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf das Halten der GmbH-Anteile beschränkt und ihrerseits so ausgestaltet ist, dass den an die Patentanwaltsgesellschaft gestellten berufsrechtlichen Anforderungen Genüge getan ist, sowie durch die Satzung der Patentanwaltsgesellschaft sichergestellt ist, dass der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur Personen angehören dürfen, die sämtliche berufsrechtlichen Anforderungen nach § 52e PAO erfüllen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001- PatAnwZ 1/00, aaO S. 275 ff. sowie Leitsatz).

    Denn dies bedeute keine Gleichsetzung mit der Rechtsfähigkeit der - als Gesellschafter nach § 52e Abs. 1 Satz 1 PAO (und ebenso nach § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO) nicht in Betracht kommenden - juristischen Personen, die als Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solche" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder anerkannt seien (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00, aaO S. 277).

    Die hier in Rede stehenden Vorschriften zur Rechtsanwaltsgesellschaft stimmen, wie der Senat für Patentanwaltssachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 9. Juli 2001 (PatAnwZ 1/00, aaO S. 274) mit Recht hervorgehoben hat, in allen wesentlichen Punkten mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Patentanwaltsgesellschaft überein (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 13/9820, S. 20) und erfordern daher insoweit eine einheitliche Beurteilung.

    Durch die Regelung in § 59e BRAO und die weiteren insoweit einschlägigen Normen soll erreicht werden, dass die Rechtsform der Rechtsanwaltsgesellschaft nur zur gemeinsamen Berufsausübung von Rechtsanwälten und Angehörigen der weiteren dort genannten Berufe genutzt wird (vgl. hierzu bereits BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00, aaO S. 279).

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 6 U 155/11

    Wirksamkeit des Sozietätsvertrages mit einem Nicht-Rechtsanwalt

    Außer Streit steht aber, dass sich Angehörige der in § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten Berufsgruppen jedenfalls dann auch in gesamthänderischer Bindung als BGB-Gesellschafter an einer Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligen können, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihrerseits so ausgestaltet ist, dass den an die Rechtsanwaltsgesellschaft gestellten berufsrechtlichen Anforderungen Genüge getan ist (so auch Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage 2008, § 59 c Rn. 1 und § 59 e Rn. 1 und für § 52 e PatAO BGH, Urt. v. 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00, BGHZ 148, 270 ff. = DB 2001, 1876 ff.).

    Eine von den ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers abweichende Auslegung ist zwar möglich, scheidet aber jedenfalls dann aus, wenn sie sich objektiv zwingend in der Norm niedergeschlagen haben (so auch BGH, Urt. v. 9. Juli 2001 - BGHZ 148, 270 ff.).

    Trägerin der Zulassung ist zwar die GmbH, Adressatin des § 59 e Abs. 2 BRAO ist aber aufgrund der gewählten Beteiligung über eine GbR unter Berücksichtigung der für eine solche Konstellation entwickelten Grundsätze des Bundesgerichtshofs (BGH DB 2001, 1876) zumindest auch die A-RA-GbR.

  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 64/01

    Zur Zulässigkeit der Kurzbezeichnung einer aus einer Steuerberatungsgesellschaft

    Er ist auch nicht aufgrund von Besonderheiten bei in der Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betriebenen Rechtsanwaltsgesellschaften gegenüber denjenigen GmbHs ersichtlich, die von anderen freien Berufen nach den jeweiligen maßgeblichen berufsrechtlichen Bestimmungen betrieben werden (vgl. auch BGHZ 148, 270, 282).
  • BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 24/00

    Zulässigkeit der Partnerschaft eines Rechtsanwalts mit einer

    Vielmehr soll das entscheidende Gewicht bei der Willensbildung den Personen zukommen, die in der Gesellschaft ihren Beruf ausüben (vgl. BGHZ 148, 270, 279).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 49/03

    "man spricht deutsh"; Zustimmungsbedürftigkeit der Satellitenausstrahlung eines

    Dem stehen die Ausführungen der Begründung des Regierungsentwurfs zu dieser Vorschrift (damals noch § 137g, BT-Drucks. 13/4796 S. 15), die Regelung betreffe nur internationale Koproduktionsverträge, schon angesichts der begrenzten Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Auslegung (vgl. dazu BGHZ 129, 37, 50 - Weiterverteiler; 148, 270, 275 f.; BGH, Beschl. v. 16.7.2004 - IXa ZB 44/04, Umdruck S. 10) nicht entgegen.
  • LG Heidelberg, 17.07.2001 - 11 T 2/01

    Umstellung des Grundkapitals auf Euro durch Glättung im Wege der Kapitalerhöhung

    Nr. 15 an, wonach die 3 Mio. Stammstückaktien und 2 Mio. Vorzugsstückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils 3 Euro durch Neustückelung in insgesamt 9 Mio. Stammstück[DB 2001 S. 1876]aktien und 6 Mio. Vorzugsstückaktien, auf die jeweils ein anteiliger Betrag am Grundkapital von 1 Euro entfällt, umgewandelt sind.
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