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   OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 7/05   

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OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 7/05 (https://dejure.org/2007,9081)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.11.2007 - 18 LP 7/05 (https://dejure.org/2007,9081)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. November 2007 - 18 LP 7/05 (https://dejure.org/2007,9081)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 58 Abs. 2 NPersVG; § 58 Abs. 4 S. 1 NPersVG; § 9 Abs. 2 BPersVG; § 9 Abs. 4 S. 1 BPersVG; § 107 S. 2 BPersVG; § 108 Abs. 2 Nr. 1 NGO
    Durchführung einer Missbrauchskontrolle auf der Ebene der Entscheidung über die Mittelverwendung und Stellenschaffung bei der Frage der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung; Bestehen eines Diskriminierungsschutzes auf der Ebene der Stellenbesetzung; Anspruch auf ...

  • Judicialis

    BPersVG § 9; ; BPersVG § 9 Abs. 4; ; NPersVG § 58; ; NPersVG § 58 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 9 Abs. 4; NPersVG § 58 Abs. 4
    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2008, 166
  • PersR 2008, 27
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 7/05
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber auch anderen Auszubildenden regelmäßig die Möglichkeit einräumt, in anderen Dienststellen weiterbeschäftigt zu werden und der Jugend- und Auszubildendenvertreter sein Weiterbeschäftigungsverlangen über die Dienststelle hinaus erstreckt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -, NVwZ 2006, 344).

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat primär der Haushaltsgesetzgeber darüber zu entscheiden, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -, a.a.O., Beschl. v. 02.11.1994 - 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68).

    Hier ist dann auf die selbständige Verwaltungseinheit abzustellen (vgl. für den Hochschulbereich: BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005, - 6 P 3/05 -, a.a.O.).

    Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung - also auf der Ebene der Stellenschaffung - beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG bzw. § 58 NPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist in dieser Hinsicht nur dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern (vgl. zu § 78 a BetrVG: BAG, Beschl. v. 12.11.1997 - 7 ABR 73/96 -, BAGE 87, 105; für § 9 BPersVG im Hochschulbereich: BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005, - 6 P 3/05 -, a.a.O.).

    Auf dieser zweiten Entscheidungsebene, nämlich derjenigen der Stellenbesetzung, kommt der in § 9 BPersVG bzw. § 58 NPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz umfassend zum Tragen, welcher selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat (vgl. in Bezug auf § 9 BPersVG im Hochschulbereich: BVerwG, v. 01.11.2005, - 6 P 3/05 -, a.a.O. mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 24.04.1991 - BVerwG 6 PB 18.90 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 9 S. 33 f.; Beschl. v. 02.11.1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, PersR 1995, 206).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es für die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung gerade nicht aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Berufsausbildungsverhältnisses ein freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Jugendvertreter besetzt werden könnte (BVerwG, v. 01.11.2005, - 6 P 3/05 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.04.1991 - 6 PB 18.90

    Anspruch eines Mitgliedes der Jugendvertretung oder Personalvertretung auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 7/05
    Auf dieser zweiten Entscheidungsebene, nämlich derjenigen der Stellenbesetzung, kommt der in § 9 BPersVG bzw. § 58 NPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz umfassend zum Tragen, welcher selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat (vgl. in Bezug auf § 9 BPersVG im Hochschulbereich: BVerwG, v. 01.11.2005, - 6 P 3/05 -, a.a.O. mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 24.04.1991 - BVerwG 6 PB 18.90 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 9 S. 33 f.; Beschl. v. 02.11.1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, PersR 1995, 206).

    Zwar reicht es für eine Auflösung nicht aus, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber die Betroffenen nicht wegen ihrer früheren Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat; vielmehr muss er den Nachweis führen, dass und aus welchen gewichtigen Gründen ihm die Weiterbeschäftigung ausnahmsweise unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1991 - 6 PB 18/90 -, PersR 1991, 409).

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 7/05
    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat primär der Haushaltsgesetzgeber darüber zu entscheiden, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -, a.a.O., Beschl. v. 02.11.1994 - 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68).

    Auf dieser zweiten Entscheidungsebene, nämlich derjenigen der Stellenbesetzung, kommt der in § 9 BPersVG bzw. § 58 NPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz umfassend zum Tragen, welcher selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat (vgl. in Bezug auf § 9 BPersVG im Hochschulbereich: BVerwG, v. 01.11.2005, - 6 P 3/05 -, a.a.O. mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 24.04.1991 - BVerwG 6 PB 18.90 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 9 S. 33 f.; Beschl. v. 02.11.1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, PersR 1995, 206).

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 7/05
    Auf dieser zweiten Entscheidungsebene, nämlich derjenigen der Stellenbesetzung, kommt der in § 9 BPersVG bzw. § 58 NPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz umfassend zum Tragen, welcher selbst dann eintritt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber den Betroffenen nicht wegen seiner Tätigkeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat (vgl. in Bezug auf § 9 BPersVG im Hochschulbereich: BVerwG, v. 01.11.2005, - 6 P 3/05 -, a.a.O. mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 24.04.1991 - BVerwG 6 PB 18.90 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 9 S. 33 f.; Beschl. v. 02.11.1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, PersR 1995, 206).
  • BVerwG, 30.05.2007 - 6 PB 1.07

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Besetzungssperre des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 7/05
    Übertragen auf kommunale Selbstverwaltungskörperschaften bedeutet dies eine grundsätzliche Entscheidungsbefugnis der kommunalen Vertretungskörperschaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.05.2007 - 6 PB 1/07 -, PersR 2007, 355).
  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 73/96

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 7/05
    Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung - also auf der Ebene der Stellenschaffung - beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG bzw. § 58 NPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist in dieser Hinsicht nur dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern (vgl. zu § 78 a BetrVG: BAG, Beschl. v. 12.11.1997 - 7 ABR 73/96 -, BAGE 87, 105; für § 9 BPersVG im Hochschulbereich: BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005, - 6 P 3/05 -, a.a.O.).
  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 7/05
    Damit liegt eine verantwortliche Entscheidung des Arbeitgebers innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist vor (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 01.12.2003 - P 11/03 -, BVerwGE 119, 270).
  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 63/96

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78a BetrVG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 7/05
    Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung - also auf der Ebene der Stellenschaffung - beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG bzw. § 58 NPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist in dieser Hinsicht nur dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern (vgl. zu § 78 a BetrVG: BAG, Beschl. v. 12.11.1997 - 7 ABR 73/96 -, BAGE 87, 105; für § 9 BPersVG im Hochschulbereich: BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005, - 6 P 3/05 -, a.a.O.).
  • BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 7/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, kommt es auf einen erst nach Abschluss der Ausbildung frei werdenden Arbeitsplatz nicht an; ein solcher kann vielmehr grundsätzlich nicht zur Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.03.2006 - 6 PB 2/06 -, PersR 2006, 308; wonach es sich bei § 9 Abs. 4 Satz 1 nur für die vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses liegende Zeit nicht um eine "strenge Stichtagsregelung" handelt).
  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 7/05
    Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.9.1999 - BVerwG 6 P 5.98 -, BVerwGE 109, 295).
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2014 - 18 LP 1/14

    Definitionsrecht des Eigenbetriebs einer Stadt beim Anforderungsprofil für freie

    Übertragen auf kommunale Selbstverwaltungskörperschaften bedeutet dies eine grundsätzliche Entscheidungsbefugnis der kommunalen Vertretungskörperschaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.05.2007 - 6 PB 1.07 -, PersR 2007, 355; Beschl. d. Sen. v. 28.11.2007 - 18 LP 7/05 -, PersR 2008, 27).

    Hier ist dann auf die selbständige Verwaltungseinheit abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005, - 6 P 3.05 -, a.a.O.; Beschl. d. Sen. v. 28.11.2007, a.a.O.).

  • VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14

    Auflösungsantrag; Ersatzmitglied; Feststellungsantrag; Jugend- und

    Übertragen auf kommunale Selbstverwaltungskörperschaften bedeutet dies eine grundsätzliche Entscheidungsbefugnis der kommunalen Vertretungskörperschaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.05.2007 - 6 PB 1.07 -, PersR 2007, 355; Beschl. d. Sen. v. 28.11.2007 - 18 LP 7/05 -, PersR 2008, 27).

    Ebenso wenig, wie bei Auszubildenden der P., die der dortigen Jugend- und Auszubildendenvertretung angehören und deshalb ihre Weiterbeschäftigung verlangen, die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung außerhalb dieses Eigenbetriebes zu prüfen ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: Nds. OVG, Beschl. v. 28.11.2007 - 18 LP 7/05 -, juris Rn. 36) muss bei Auszubildenden aus anderen Bereichen der Stadtverwaltung die Möglichkeit des Einsatzes in städtischen Eigenbetrieben geprüft werden.

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