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   BVerwG, 02.09.1983 - 6 P 29.82   

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BVerwG, 02.09.1983 - 6 P 29.82 (https://dejure.org/1983,1228)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1983 - 6 P 29.82 (https://dejure.org/1983,1228)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1983 - 6 P 29.82 (https://dejure.org/1983,1228)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Der Begriff der Abordnung im Sinne des Personalvertretungsrechts - Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion zwischen zwei Dienststellen - Wahlberechtigung zur Personalvertretung - Anspruch auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Gesamtpersonalrat - Recht zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • PersV 1985, 164
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 10.03.1982 - 6 P 36.80

    Betriebskrankenkasse einer Bundesverwaltung - Bildung von Personalvertretungen -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1983 - 6 P 29.82
    Bei der Vorbereitung und Durchführung derartiger Maßnahmen fehlt es dem Landkreis an einem beteiligungsfähigen Partner auf Seiten der Personalvertretung; der bei dem Straßenbauamt N. gebildete Personalrat ist ihm nicht partnerschaftlich zugeordnet (vgl. Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - [PersV 1983, 65], und der Beteiligte zu 1) ist insoweit nicht beteiligungsfähig, weil der Antragsteller aus personalvertretungsrechtlicher Sicht nicht Bediensteter des Landkreises ist.

    Wie die Rechtsbeschwerde einräumt, versagt im vorliegenden Fall auch der vom Senat in seinem Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - (a.a.O.) entwickelte Weg, eine Beteiligungslücke, die sich zwischen zwei Dienststellen eines Verwaltungsträgers ergeben hatte, durch die Bildung eines Gesamtpersonalrats zu schließen.

  • BVerwG, 21.11.1958 - VII P 3.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1983 - 6 P 29.82
    Das Bundesverwaltungsgericht hat, worauf der angefochtene Beschluß hinweist, bereits in BVerwGE 7, 331 [BVerwG 21.11.1958 - VII P 3/58] entschieden, daß im Personalvertretungsrecht "für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle nicht die auf dem Dienstvertrag beruhende rechtliche Beziehung, sondern das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis ausschlaggebend sein soll".

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in BVerwGE 7, 331 [BVerwG 21.11.1958 - VII P 3/58] dargelegt, dieser Begriff sei zwar aus dem Beamtenrecht übernommen, habe aber eine selbständige personalvertretungsrechtliche Bedeutung insoweit, als er Anwendung sowohl auf Beamte als auch auf Tarifbedienstete finde und nicht auf die rechtliche Beziehung des Bediensteten zu einer Dienststelle abstelle, sondern auf das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis.

  • BVerwG, 08.06.1962 - VII P 7.61

    Anforderungen an die Wählbarkeit eines von jeder dienstlichen Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1983 - 6 P 29.82
    Diese grundlegende Feststellung ist in der Folgezeit stets wiederkehrend zur Auslegung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften herangezogen worden (BVerwGE 14, 241 [BVerwG 08.06.1962 - VII P 7/61] [245 f.]; 28, 282 [284]; Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - [PersV 1983, 69, 71]).

    Daran hat das Bundesverwaltungsgericht in der Folgezeit festgehalten und in BVerwGE 14, 241 (245 f.) [BVerwG 08.06.1962 - VII P 7/61] zu erkennen gegeben, daß die Frage, bei welcher Dienststelle ein Bediensteter tatsächlich beschäftigt ist, anhand konkreter äußerer Umstände wie seiner räumlichen Einbeziehung in den Dienststellenbetrieb und seiner Unterstellung unter die "äußere Ordnung" der Dienststelle zu beurteilen ist.

  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 46.78

    Kürzungsregelung - Ortszuschlagsberechtigungen - Schließung einer Gesetzeslücke

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1983 - 6 P 29.82
    Denn der Richter darf eine solche Gesetzeslücke nur dann schließen, wenn er aufgrund der gesamten Umstände feststellen kann, welche Regelung der Gesetzgeber getroffen haben würde, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte (BVerfGE 41, 399 [412]; 48, 246 [256]; BVerwGE 57, 183 [186] m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1983 - 6 P 29.82
    Denn der Richter darf eine solche Gesetzeslücke nur dann schließen, wenn er aufgrund der gesamten Umstände feststellen kann, welche Regelung der Gesetzgeber getroffen haben würde, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte (BVerfGE 41, 399 [412]; 48, 246 [256]; BVerwGE 57, 183 [186] m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1983 - 6 P 29.82
    Denn der Richter darf eine solche Gesetzeslücke nur dann schließen, wenn er aufgrund der gesamten Umstände feststellen kann, welche Regelung der Gesetzgeber getroffen haben würde, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte (BVerfGE 41, 399 [412]; 48, 246 [256]; BVerwGE 57, 183 [186] m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 18.03.1982 - 6 P 8.79

    Auszubildender - Ausbildungsverhältnis - Beschäftigte des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1983 - 6 P 29.82
    Diese grundlegende Feststellung ist in der Folgezeit stets wiederkehrend zur Auslegung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften herangezogen worden (BVerwGE 14, 241 [BVerwG 08.06.1962 - VII P 7/61] [245 f.]; 28, 282 [284]; Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - [PersV 1983, 69, 71]).
  • BVerwG, 08.12.1967 - VII P 17.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1983 - 6 P 29.82
    Diese grundlegende Feststellung ist in der Folgezeit stets wiederkehrend zur Auslegung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften herangezogen worden (BVerwGE 14, 241 [BVerwG 08.06.1962 - VII P 7/61] [245 f.]; 28, 282 [284]; Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - [PersV 1983, 69, 71]).
  • BVerwG, 16.11.1987 - 6 P 5.86

    Zuweisung einer Dienstwohnung - Werkdienstwohnung - Mitbestimmung des

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1983 - 6 P 29.82
    Bei der Vorbereitung und Durchführung derartiger Maßnahmen fehlt es dem Landkreis an einem beteiligungsfähigen Partner auf Seiten der Personalvertretung; der bei dem Straßenbauamt N. gebildete Personalrat ist ihm nicht partnerschaftlich zugeordnet (vgl. Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - [PersV 1983, 65], und der Beteiligte zu 1) ist insoweit nicht beteiligungsfähig, weil der Antragsteller aus personalvertretungsrechtlicher Sicht nicht Bediensteter des Landkreises ist.
  • BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 21.80

    Wahlrecht von Kreisbediensteten - Personalversetzungen - Landesverwaltung -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1983 - 6 P 29.82
    Denn für ein derartiges Doppelwahlrecht fehlt es nicht nur an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu Beschluß vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 21.80 - [Buchholz 238.35 § 7 HePersVG Nr. 1]); es wäre auch unvereinbar mit dem das Personalvertretungsrecht beherrschenden Grundsatz, daß der Personalrat einer Dienststelle - und ebenso ein unter den Voraussetzungen der §§ 63 Abs. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 Nds. PersVG zu bildender Gesamtpersonalrat - nur von den Bediensteten zu wählen ist, die in der entsprechenden Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts beschäftigt sind.
  • BVerwG, 18.03.1961 - Gr. Sen. 4.60

    Streit aus dem Lastenausgleichsrecht - Zulässigkeit der Vorlage an den Großen

  • BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14

    Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes; Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes;

    Denn er ist wegen seiner Sachnähe und Personenkenntnis in erster Linie berufen, die Belange der Beschäftigten einerseits und die Erfordernisse des Dienstbetriebes andererseits einzuschätzen und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle auf eine an ihnen ausgerichtete Ausgestaltung des Dienstbetriebes und der Beschäftigungsverhältnisse hinzuwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29.82 - PersV 1985, 164 ).

    Der Personalrat einer Dienststelle soll grundsätzlich nur von den Bediensteten gewählt werden, die in der entsprechenden Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts beschäftigt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29.82 - Buchholz 238.36 § 9 NdsPersVG Nr. 1 S. 3 f.), also - wie dargelegt - tatsächlich und weisungsgebunden zur Aufgabenerfüllung eingegliedert sind.

  • BVerwG, 03.09.1990 - 6 P 20.88

    Wahlberechtigung eines "bereitgestellten" Religionslehrers

    Denn diese Dienststelle gibt dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen Dienstherrn/Arbeitgeber und Beamten/Arbeitnehmer seine individuelle Ausgestaltung und läßt es damit von der abstrakten Rechtsbeziehung zum konkreten, den Arbeitsalltag bestimmenden und ausfüllenden Beschäftigungsverhältnis werden (Beschlüsse vom 2. September 1983 - BVerwG 6 P 29.82 - <PersV 1985, 164> und vom 16. Juli 1987 - BVerwG 6 P 17.86 - ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 2. September 1983 - BVerwG 6 P 29.82 - ) hat der Begriff der Abordnung insoweit eine selbständige personalvertretungsrechtliche Bedeutung, als er Anwendung sowohl auf Beamte als auch auf Tarifbedienstete findet und nicht auf die rechtlichen Beziehungen, in denen der Beschäftigte steht, abstellt, sondern auf das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis.

    Für ein derartiges Doppelwahlrecht fehlt es nicht nur an einer gesetzlichen Grundlage; es wäre auch unvereinbar mit dem das Personalvertretungsrecht beherrschenden Grundsatz, daß der Personalrat einer Dienststelle und die Stufenvertretungen nur von den Beschäftigten zu wählen sind, die in der entsprechenden Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts beschäftigt sind (vgl. Beschluß vom 2. September 1983 - BVerwG 6 P 29.82 - ).

  • BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89

    Probebeamten Wahlberechtigung - Wahlanfechtung - Antragsauslegung

    Hieran anknüpfend hat der Senat auch in der Folgezeit für vergleichbare Vorschriften ein weites Verständnis des personalvertretungsrechtlichen Begriffs der "Abordnung" zugrunde gelegt (zu § 9 NdsPersVG: Beschluß vom 2. September 1983 - BVerwG 6 P 29.82 - Buchholz 238.36 § 9 NdsPersVG Nr. 1).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.11.2007 - 61 PV 2.07

    Wirksamkeit einer Personalratswahl; Beteiligung von der ARGE zugewiesenen

    Im Personalvertretungsrecht soll für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle nicht die auf dem Dienstvertrag beruhende rechtliche Beziehung, sondern das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis ausschlaggebend sein; diese grundlegende Feststellung ist zur Auslegung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften heranzuziehen (st. Rspr: BVerwG, Beschluss vom 25. September 1995 - 6 P 44.93 - BVerwGE 99, 230, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29.82 - PersV 1985, 164, Beschluss vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - PersV 1983, 69, Beschluss vom 8. Dezember 1967 - VII P 17.66 - BVerwGE 28, 282, Beschluss vom 8. Juni 1962 - VII P 7.61 - BVerwGE 14, 241, Beschluss vom 21. November 1958 - VII P 3.58 - BVerwGE 7, 331).

    Aus ihr folgt auch, dass die Zugehörigkeit des einzelnen Beschäftigten zu einer Dienststelle für den Bereich des Personalvertretungsrechts nicht nach formalen rechtlichen Kriterien, sondern nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu bestimmen ist, um ihm den Schutz der Personalvertretung in größtmöglichem Umfang zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2005 - PB 15 S 1129/04

    Verzicht eines Auszubildenden, der in die Jugend- und Auszubildendenvertretung

    Die Lückenschließung ist daher nicht Sache der Gerichte, sondern muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom 10.05.2004 - PL 15 S 1844/03 -, Juris, mit Hinweisen auf BVerwG, Beschluss vom 02.09.1983, Buchholz 238.36 § 9 PersVG ND Nr. 1 = PersV 1985, 164 und auf die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schließung planwidriger Gesetzeslücken im Wege der Analogie nach BVerfGE 82, 8, 12 f.).
  • VG Stuttgart, 07.07.2003 - PL 21 K 9/02

    Wahlrecht zum Hauptpersonalrat für Mitarbeiter des Universitätsklinikums

    Daraus, wie auch aus § 4 Abs. 2 LPVG, wird die gesetzgeberische Tendenz deutlich, dass für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle, insbesondere wenn es um das Wahlrecht geht, grundsätzlich nicht die auf dem Dienstverhältnis (Arbeitsvertrag) beruhende rechtliche Beziehung, sondern das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis ausschlaggebend ist (siehe auch BVerwG, Beschl. vom 21.11.1958, BVerwGE 7, 331; Beschl. vom 19.06.1980, PersV 1981, 368; Beschl. vom 25.09.1995, BVerwGE 99, 230; Beschl. vom 10.03.1982, PersV 1983, 65; Beschl. vom 02.09.1983, PersV 1985, 164; siehe die beiden zuletzt genannten Entscheidungen auch zur Frage der Bildung eines Gesamtpersonalrats).

    Es bleibt daher dem Landesgesetzgeber überlassen, die bezeichnete Beteiligungslücke zu schließen (vgl. dazu in Bezug auf die Bildung eines Gesamtpersonalrats BVerwG, Beschl. vom 02.09.1983, PersV 1985, 164).

  • VG Ansbach, 06.05.2022 - AN 8 P 21.00715

    Wahlrecht eines Schulhausmeisters bei den Wahlen des örtlichen Personalrats am

    Das ist regelmäßig der Personalrat, der bei der Dienststelle gebildet ist, die die konkreten Bedingungen der Dienstleistung des Beschäftigten in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt und der die Beachtung ihrer Anweisungen überwacht (BVerwG, B.v. 2.9.1983 - 6 P 29.82 - juris Rn. 16; Ballerstedt/Schleicher/Faber, a.a.O. m.w.N.).

    Dies macht deutlich, dass der Personalrat des Landratsamtes am ehesten zum Wohl des Antragstellers (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.1983 - 6 P 29.82 - juris Rn. 16) tätig werden kann.

  • VG Ansbach, 21.06.2021 - AN 8 PE 21.00909

    Wahlrecht eines an einer anderen Dienststelle eingesetzten Beschäftigten für

    Das ist regelmäßig der Personalrat, der bei der Dienststelle gebildet ist, die die konkreten Bedingungen der Dienstleistung des Beschäftigten in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt und der die Beachtung ihrer Anweisungen überwacht (BVerwG, B.v. 2.9.1983 - 6 P 29.82 - juris Rn. 16; Ballerstedt/Schleicher/Faber, a.a.O. m.w.N.).

    Dies macht deutlich, dass der Personalrat des Landratsamtes am ehesten zum Wohl des Antragstellers (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.1983 - 6 P 29.82 - juris Rn. 16) tätig werden kann.

  • BAG, 27.01.1988 - 7 ABR 30/87

    Betriebsvertretung bei CWG-Kräften in NATO-Truppe - Dienststellenbegriff bei

    Sodann hat es erkannt: Die Zugehörigkeit des einzelnen Beschäftigten zu einer Dienststelle sei für den Bereich des Personalvertretungsrechts nicht nach formalen rechtlichen Kriterien, sondern nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu bestimmen, um dem Beschäftigten den Schutz der Personalvertretung in größtmöglichem Umfang zu sichern (Beschluß vom 2. September 1983 - 6 P 29.82 - ZBR 1984, 80 f.).

    Lasse sich mit Hilfe solcher Kriterien feststellen, daß ein Bediensteter aus einer Dienststelle, der er früher angehört habe, ausgegliedert und in eine andere Dienststelle eingegliedert worden sei, so liege darin eine Abordnung im Sinne der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften, mögen auch formale Beziehungen des Bediensteten zu seiner bisherigen Dienststelle erhalten geblieben sein (BVerwG Beschluß vom 2. September 1983 - 6 P 29.82 -, aaO).

  • OVG Berlin, 24.01.1989 - PV Bln 13.88

    Erklärung der Unwirksamkeit der Wahl zum Personalrat; Auswirkung des

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  • BVerwG, 02.03.1993 - 6 P 34.91

    Dienstliche Maßnahme - Personalrat der Stammdienststelle - Fachliche

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2013 - 17 LP 8/12

    Ansehen einer eigens für Ausbildungszwecke und als Teil einer militärischen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2006 - 5 A 11469/05

    Teilnahme der nach § 123a BRRG und § 12 BAT zugewiesenen Beamten und Angestellten

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2004 - PL 15 S 1844/03

    Anfechtung der Wahl zum Hauptpersonalrat - Beschäftigte der Dienststelle

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2006 - 8 L 426/05

    Wahlberechtigung der bei der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) eingesetzten

  • LAG Hamm, 14.12.1989 - 17 Sa 1423/89

    Beteiligung; Personalrat; Kündigungsschutzklage; Arbeitsverhältnis; Abordnung;

  • BVerwG, 24.09.1985 - 6 P 21.83

    Stufenvertretung im Bereich des Militärs - Mitbestimmungsrecht eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2012 - 62 PV 2.11

    Wahlberechtigung militärischer Rechnungsführer zu den Bezirkspersonalratswahlen

  • VGH Bayern, 10.03.2009 - 17 P 07.1982

    Personalvertretung (Land); Wahlanfechtung; Wahlberechtigung (verneint);

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2006 - 1 A 1471/04

    Umsetzung einer im Dienst des Kreises stehenden Beamtin innerhalb des

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 01.03.1989 - 17 B 5/88

    Mitbestimmungsrecht; Zustimmung; Personalvertretung; Ersatzregelung; Beamter;

  • OVG Berlin, 30.06.1992 - PV Bund 3.89

    Mitbestimmung bei der Einstellung im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ;

  • VG Münster, 10.12.2003 - 22 K 1359/02

    Rechtliche Ausgestaltung der Anfechtung der Personalratswahl bei der

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.1986 - 15 S 2643/85

    Personalratswahl im Schulbereich

  • BVerwG, 04.01.1988 - 6 PB 21.87

    Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde -

  • BVerwG, 07.12.1984 - 6 PB 28.84

    Rechtsmittel

  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.2002 - PL 15 S 543/02

    Streit um die Personalratspflicht der Beschäftigten in einem Schulbauernhof.

  • VGH Bayern, 23.04.1997 - 17 P 96.4014

    Doppelte Wahlberechtigung und Wählbarkeit eines Mitgliedes des

  • BVerwG, 16.07.1987 - 6 P 17.86
  • BVerwG, 16.07.1987 - 6 P 16.86
  • VG Stade, 30.09.2004 - 8 A 1220/04

    Erlöschen der Mitgliedschaft eines freigestellten Lehrers im Personalrat als

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