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   BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90   

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BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90 (https://dejure.org/1991,888)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1991 - 6 P 1.90 (https://dejure.org/1991,888)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1991 - 6 P 1.90 (https://dejure.org/1991,888)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretung - Honoraranspruch für den dienststellenfremden Beisitzer - Angemessener Kostenaufwand - Anspruch auf Aufwendungsersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1, § 71 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 93
  • NVwZ 1992, 794 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1992, 312
  • PersV 1992, 218
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 202 ; 58, 54 ; 67, 135 ; Beschluß vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - PersR 1990, 130 = PersV 1990, 351).

    Doch auch damit wird ein aus dem personalvertretungsrechtlichen Amt abgeleiteter Anspruch geltend gemacht, der im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren verfolgt werden kann; im Sinne von § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG betrifft er die Rechtsstellung der Personalvertretung (vgl. auch BVerwGE 58, 54 ).

    Die Personalvertretungen sind nicht rechtsfähig und können daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 2 S. 13, insoweit in BVerwGE 58, 54 nicht abgedruckt, und - BVerwG 6 P 30.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 6; Beschluß vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - BVerwGE 8, 202 ; BVerwGE 14, 282 ; vgl. ebenso: Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 71 Rdnr. 25 i.V.m. § 1 Rdnr. 80; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl. 1991, § 1 Rdnr. 39; Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V, K § 1 Rz 14; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPersVG, Art. 1 Rdnr. 74; a.M.: Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 1 Rdnr. 59 und § 44 Rdnr. 27: Teilrechtsfähigkeit im eigenen Wirkungskreis).

    Da der Personalrat als solcher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein kann, ist diese Rechtsprechung davon ausgegangen, daß es sich bei den durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten stets um Auslagen handeln werde, die einzelnen seiner Mitglieder erwachsen seien und auf deren Erstattung den durch sie belasteten Mitgliedern des Personalrats ein Anspruch zustehe (Beschlüsse vom 6. März 1959 a.a.O. und vom 27. April 1979 a.a.O., auch insoweit nicht in BVerwGE 58, 54 abgedruckt; Beschluß vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - BVerwGE 67, 135 ; Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 ).

    Sodann hat die Personalvertretung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerwGE 58, 54 ; Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 30.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 6; Beschluß vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - a.a.O.).

    Eine solche Verpflichtung der Antragsteller zu 2) und 3) betrifft gegebenenfalls nur ihr Verhältnis zur Gewerkschaft, berührt jedoch den rechtlichen Bestand des Anspruchs nicht (Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 2 S. 14).

    Die Erstattung von Personalkosten, die einer Gewerkschaft in Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Unterstützungsaufgaben tatsächlich entstanden sind, kann daher nicht als Bereicherung auf Kosten der gegnerischen Koalition angesehen werden (vgl. zum Erstattungsanspruch bei gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen auch Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O.; zum Honoraranspruch des Beisitzers der Einigungsstelle nach BetrVG: BAG, Beschluß vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - a.a.O.).

  • BVerwG, 22.06.1962 - VII P 8.61

    Rechtliche Ausgestaltung der Zustimmungsbedürftigkeit von Dienstreisen des

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90
    Die Personalvertretungen sind nicht rechtsfähig und können daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 2 S. 13, insoweit in BVerwGE 58, 54 nicht abgedruckt, und - BVerwG 6 P 30.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 6; Beschluß vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - BVerwGE 8, 202 ; BVerwGE 14, 282 ; vgl. ebenso: Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 71 Rdnr. 25 i.V.m. § 1 Rdnr. 80; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl. 1991, § 1 Rdnr. 39; Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V, K § 1 Rz 14; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPersVG, Art. 1 Rdnr. 74; a.M.: Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 1 Rdnr. 59 und § 44 Rdnr. 27: Teilrechtsfähigkeit im eigenen Wirkungskreis).

    Das Entstehen von Kosten muß für die Erfüllung ihrer Aufgaben überhaupt notwendig sein (vgl. BVerwGE 8, 202 ); notwendig ist hier im Sinne von erforderlich und vertretbar zu verstehen (vgl. BVerwGE 14, 282 ; 44, 254 ).

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dies nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; es genügt, wenn die Personalvertretung die Aufwendungen bei pflichtmäßiger Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte (vgl. BVerwGE 14, 282 ; Beschluß vom 18. Juni 1991 - BVerwG 6 P 3.90 - a.a.O. S. 137).

    Dabei hat sie nachzuprüfen, ob die Personalvertretung innerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sie sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessens - bzw. ihres prognostischen Beurteilungsspielraums - bewegt hat (vgl. BVerwGE 14, 282 ; soweit in BVerwGE 44, 254 ein Ermessen und ein Beurteilungsspielraum verneint worden sind, bezieht sich dies auf eine Sonderregelung nach hessischem Landesrecht).

  • BVerwG, 24.11.1986 - 6 P 3.85

    Kostenverursachende Entscheidungen - Personalrat - Haushaltsplan

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90
    Insbesondere bedarf die Bestellung des Beisitzers auch unter Kostengesichtspunkten nicht einer Zustimmung oder Genehmigung durch den Leiter der Dienststelle; auch Weisungen oder andere Maßnahmen der präventiven Rechtsaufsicht kommen grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. auch Beschlüsse vom 12. Juni 1984 - BVerwG 6 P 34.82 - Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 11, vom 18. Juni 1991 - BVerwG 6 P 3.90 - ZfPR 1991, 136 und vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - Buchholz 238.33 § 41 BrPersVG Nr. 3).

    Ihre Entscheidung kann dann jedoch unter Kostengesichtspunkten keine interne Bindung der Dienststelle entfalten (vgl. dazu Beschluß vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - a.a.O.).

    Sodann hat die Personalvertretung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerwGE 58, 54 ; Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 30.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 6; Beschluß vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - a.a.O.).

    Notfalls kann sie auch insoweit ein Beschlußverfahren einleiten (vgl. auch Beschluß vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - a.a.O.).

  • BVerwG, 18.06.1991 - 6 P 3.90

    Referat - Kostentragung - Bericht über Reformvorhaben

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90
    Insbesondere bedarf die Bestellung des Beisitzers auch unter Kostengesichtspunkten nicht einer Zustimmung oder Genehmigung durch den Leiter der Dienststelle; auch Weisungen oder andere Maßnahmen der präventiven Rechtsaufsicht kommen grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. auch Beschlüsse vom 12. Juni 1984 - BVerwG 6 P 34.82 - Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 11, vom 18. Juni 1991 - BVerwG 6 P 3.90 - ZfPR 1991, 136 und vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - Buchholz 238.33 § 41 BrPersVG Nr. 3).

    Diese Voraussetzung unterliegt einer objektiven Nachprüfung (vgl. Beschluß vom 18. Juni 1991 - BVerwG 6 P 3.90 - a.a.O. S. 137); insoweit wirft der zu entscheidende Sachverhalt jedoch keine Fragen auf.

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dies nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; es genügt, wenn die Personalvertretung die Aufwendungen bei pflichtmäßiger Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte (vgl. BVerwGE 14, 282 ; Beschluß vom 18. Juni 1991 - BVerwG 6 P 3.90 - a.a.O. S. 137).

    Die Dienststelle ist daher im allseitigen Interesse an einer frühzeitigen Klärung der Frage einer Übernahme von Kosten vor deren tatsächlicher Entstehung zu einer Überprüfung berechtigt und verpflichtet (vgl. Beschluß vom 18. Juni 1991 - BVerwG 6 P 3.90 - a.a.O. S. 139).

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 30.78
    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90
    Die Personalvertretungen sind nicht rechtsfähig und können daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 2 S. 13, insoweit in BVerwGE 58, 54 nicht abgedruckt, und - BVerwG 6 P 30.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 6; Beschluß vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - BVerwGE 8, 202 ; BVerwGE 14, 282 ; vgl. ebenso: Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 71 Rdnr. 25 i.V.m. § 1 Rdnr. 80; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl. 1991, § 1 Rdnr. 39; Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V, K § 1 Rz 14; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPersVG, Art. 1 Rdnr. 74; a.M.: Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 1 Rdnr. 59 und § 44 Rdnr. 27: Teilrechtsfähigkeit im eigenen Wirkungskreis).

    Da der Personalrat als solcher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein kann, ist diese Rechtsprechung davon ausgegangen, daß es sich bei den durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten stets um Auslagen handeln werde, die einzelnen seiner Mitglieder erwachsen seien und auf deren Erstattung den durch sie belasteten Mitgliedern des Personalrats ein Anspruch zustehe (Beschlüsse vom 6. März 1959 a.a.O. und vom 27. April 1979 a.a.O., auch insoweit nicht in BVerwGE 58, 54 abgedruckt; Beschluß vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - BVerwGE 67, 135 ; Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 ).

    Sodann hat die Personalvertretung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerwGE 58, 54 ; Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 30.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 6; Beschluß vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - a.a.O.).

    Einen Anspruch, der über das sie unmittelbar berührende Klärungsinteresse hinausgeht, kann die Personalvertretung allerdings - neben dem sie unmittelbar berührenden Feststellungsinteresse oder isoliert - ausnahmsweise dann geltend machen, wenn dies im Interesse der am Verfahren nicht beteiligten Mitglieder der Personalvertretung geschieht; es liegt dann ein Fall organschaftlicher Prozeßstandschaft vor (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 30.78 - , - BVerwG 6 P 24.78 - und - BVerwG 6 P 89.78 - ), die nicht zuletzt im Interesse der Verfahrensökonomie zuzulassen ist.

  • BVerwG, 06.03.1959 - VII P 5.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 202 ; 58, 54 ; 67, 135 ; Beschluß vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - PersR 1990, 130 = PersV 1990, 351).

    Die Personalvertretungen sind nicht rechtsfähig und können daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 2 S. 13, insoweit in BVerwGE 58, 54 nicht abgedruckt, und - BVerwG 6 P 30.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 6; Beschluß vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - BVerwGE 8, 202 ; BVerwGE 14, 282 ; vgl. ebenso: Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 71 Rdnr. 25 i.V.m. § 1 Rdnr. 80; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl. 1991, § 1 Rdnr. 39; Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V, K § 1 Rz 14; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPersVG, Art. 1 Rdnr. 74; a.M.: Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 1 Rdnr. 59 und § 44 Rdnr. 27: Teilrechtsfähigkeit im eigenen Wirkungskreis).

    Da der Personalrat als solcher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein kann, ist diese Rechtsprechung davon ausgegangen, daß es sich bei den durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten stets um Auslagen handeln werde, die einzelnen seiner Mitglieder erwachsen seien und auf deren Erstattung den durch sie belasteten Mitgliedern des Personalrats ein Anspruch zustehe (Beschlüsse vom 6. März 1959 a.a.O. und vom 27. April 1979 a.a.O., auch insoweit nicht in BVerwGE 58, 54 abgedruckt; Beschluß vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - BVerwGE 67, 135 ; Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 ).

    Das Entstehen von Kosten muß für die Erfüllung ihrer Aufgaben überhaupt notwendig sein (vgl. BVerwGE 8, 202 ); notwendig ist hier im Sinne von erforderlich und vertretbar zu verstehen (vgl. BVerwGE 14, 282 ; 44, 254 ).

  • BVerwG, 21.12.1973 - VII P 9.72

    Entscheidung über Notwendigkeit einer Reise von Personalratsmitgliedern allein

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90
    Das Entstehen von Kosten muß für die Erfüllung ihrer Aufgaben überhaupt notwendig sein (vgl. BVerwGE 8, 202 ); notwendig ist hier im Sinne von erforderlich und vertretbar zu verstehen (vgl. BVerwGE 14, 282 ; 44, 254 ).

    Denn über öffentliche Mittel kann die Personalvertretung nicht frei und nach Belieben verfügen (BVerwGE 44, 254 ).

    Dabei hat sie nachzuprüfen, ob die Personalvertretung innerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sie sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessens - bzw. ihres prognostischen Beurteilungsspielraums - bewegt hat (vgl. BVerwGE 14, 282 ; soweit in BVerwGE 44, 254 ein Ermessen und ein Beurteilungsspielraum verneint worden sind, bezieht sich dies auf eine Sonderregelung nach hessischem Landesrecht).

  • BAG, 14.12.1988 - 7 ABR 73/87

    Honoraranspruch eines Geschäftsführers einer Gewerkschaft bei Berufung desselben

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90
    Der zur Rechtslage vor Einfügung des § 76 a BetrVG ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluß vom 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 - AP Nr. 12 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - BAGE 62, 129) ist daher darin zuzustimmen, daß als Rechtsgrundlage des Honoraranspruchs eines Beisitzers die Vorschriften über die Bildung der Einigungsstelle und die Rechtsstellung dieser Institution einschließlich ihrer Mitglieder (mit) heranzuziehen sind.

    Die Erstattung von Personalkosten, die einer Gewerkschaft in Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Unterstützungsaufgaben tatsächlich entstanden sind, kann daher nicht als Bereicherung auf Kosten der gegnerischen Koalition angesehen werden (vgl. zum Erstattungsanspruch bei gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen auch Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O.; zum Honoraranspruch des Beisitzers der Einigungsstelle nach BetrVG: BAG, Beschluß vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - a.a.O.).

    Eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung über die Honorarforderung eines dienststellenfremden Beisitzers kann daher nur rechtmäßig sein, wenn die Personalvertretung auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen kann (vgl. Fischer/Goeres, a.a.O., K § 71 Rz 15; ähnlich: Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., § 44 Rdnr. 22; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 71 Rdnr. 16; für das BetrVG ständige Rspr. des BAG: BAGE 25, 174 ; BAGE 62, 129 ; BAG, Beschluß vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - a.a.O.; Beschluß vom 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 - AP Nr. 12 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 - AP Nr. 8 zu § 76 BetrVG 1972).

  • BVerwG, 27.04.1983 - 6 P 3.81

    Mitglied des Personalrats - Antrag auf Dienstfahrzeug - Verfahrensfragen

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 202 ; 58, 54 ; 67, 135 ; Beschluß vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - PersR 1990, 130 = PersV 1990, 351).

    Wird aus diesem Rechtsgrund Aufwendungsersatz gefordert, handelt es sich um einen mit der Geschäftsführung der Personalvertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) unmittelbar zusammenhängenden Anspruch (vgl. BVerwGE 67, 135 ).

    Da der Personalrat als solcher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein kann, ist diese Rechtsprechung davon ausgegangen, daß es sich bei den durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten stets um Auslagen handeln werde, die einzelnen seiner Mitglieder erwachsen seien und auf deren Erstattung den durch sie belasteten Mitgliedern des Personalrats ein Anspruch zustehe (Beschlüsse vom 6. März 1959 a.a.O. und vom 27. April 1979 a.a.O., auch insoweit nicht in BVerwGE 58, 54 abgedruckt; Beschluß vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - BVerwGE 67, 135 ; Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 ).

  • BAG, 14.01.1983 - 6 ABR 67/79

    Einigungsstelle - Beisitzer - Betriebsfremd - Honorar

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90
    Der zur Rechtslage vor Einfügung des § 76 a BetrVG ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluß vom 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 - AP Nr. 12 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - BAGE 62, 129) ist daher darin zuzustimmen, daß als Rechtsgrundlage des Honoraranspruchs eines Beisitzers die Vorschriften über die Bildung der Einigungsstelle und die Rechtsstellung dieser Institution einschließlich ihrer Mitglieder (mit) heranzuziehen sind.

    Eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung über die Honorarforderung eines dienststellenfremden Beisitzers kann daher nur rechtmäßig sein, wenn die Personalvertretung auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen kann (vgl. Fischer/Goeres, a.a.O., K § 71 Rz 15; ähnlich: Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., § 44 Rdnr. 22; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 71 Rdnr. 16; für das BetrVG ständige Rspr. des BAG: BAGE 25, 174 ; BAGE 62, 129 ; BAG, Beschluß vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - a.a.O.; Beschluß vom 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 - AP Nr. 12 zu § 76 BetrVG 1972; Beschluß vom 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 - AP Nr. 8 zu § 76 BetrVG 1972).

  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 92/87

    Einigungsstelle: Honorar des Beisitzers

  • BAG, 13.01.1981 - 6 ABR 106/78

    Einigungsstelle - Ermessen

  • BVerfG, 14.02.1978 - 1 BvR 466/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

  • BAG, 06.04.1973 - 1 ABR 20/72

    Beisitzer - Einigungsstelle - Honoraranspruch - Freistellungsanspruch -

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 24.78
  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 89.78
  • BVerwG, 13.02.1976 - 7 P 4.75

    Höhergruppierung eines Angestellten - Mitbestimmung des Personalrats - Korrektur

  • BVerwG, 21.06.1982 - 6 P 13.79

    Besetzung einer Einigungsstelle - Rechtliche Einordnung einer Empfehlung im Sinne

  • BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 5.82

    Erstattung von Schulungskosten - Abtretbarkeit eines Anspruches - Veranstalter

  • BVerwG, 12.06.1984 - 6 P 34.82

    Entschädigung für Reisekostenaufwand - Reisen eines Personalratsmitglieds in

  • BGH, 07.03.1989 - XI ZR 25/88

    Aufwendungsersatzbei Unwirksamkeit des Verwaltervertrags

  • BVerwG, 21.10.1983 - 6 P 24.81

    Zuständigkeit der Fachkammer - Zuständigkeit und Geschäftsführung der

  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 54/74

    Gefahrenschutzpflicht in der Schiffahrt

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70

    Flugreise - § 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen,

  • BVerwG, 13.02.1976 - VII P 9.74

    Beschlußverfahren - Einigungsstelle - Eingruppierung eines Angestellten -

  • BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88

    Reisekostenvergütung für freigestelltes Personalratsmitglied

  • BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15

    Abwägungsentscheidung; Angemessenheit der Kostenverursachung; Aufgabenerfüllung;

    Die Vorschrift ist entsprechend für die kostenverursachende Tätigkeit der Einigungsstelle anzuwenden, weil sie Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist, wonach die Dienststelle die Kosten aller im Personalvertretungsgesetz vorgesehenen Institutionen zu tragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 zu den wortgleichen Regelungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPersVG).

    Hat der dienstellenfremde Beisitzer erkennbar auf der Grundlage eines entsprechenden Geschäftswillens gehandelt und fällt die Tätigkeit ihrer Art nach in den weiteren Bereich seiner beruflichen oder gewerblichen Betätigung, so kann sich dieser Anspruch auf das dafür übliche Entgelt erstrecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

    Dieses Erfordernis beruht wesentlich darauf, dass die Personalvertretung - und dies gilt gleichermaßen für die Besetzung der Einigungsstelle - das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 m.w.N.).

    Demgemäß sind die Kosten für eine Beisitzertätigkeit zur Aufgabenerfüllung entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsPersVG notwendig, wenn die Personalvertretung die Aufwendungen bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

    Im Hinblick auf den Kostenaufwand sind auch die Bedeutung der Angelegenheit und die konkreten Verhältnisse in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

    Eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung über die Honorarforderung eines dienststellenfremden Beisitzers kann daher nur rechtmäßig sein, wenn die Personalvertretung auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen kann (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

    Ihre Entscheidung kann dann jedoch unter Kostengesichtspunkten keine interne Bindung der Dienststelle entfalten (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

    Es muss mithin eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung über die Honorarforderung eines dienststellenfremden Beisitzers stattfinden (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

    Denn diese ist im allseitigen Interesse an einer frühzeitigen Klärung der Frage einer Übernahme von Kosten vor deren tatsächlicher Entstehung zu einer Überprüfung berechtigt und verpflichtet, wobei sie nachzuprüfen hat, ob die Personalvertretung innerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sie sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessens - bzw. ihres prognostischen Beurteilungsspielraums - bewegt hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

    Ob auf eine honorargebundene Beisitzertätigkeit nach Lage der Dinge nicht verzichtet werden kann, hat nicht das Gericht nach den von ihm als sachdienlich erachteten Gründen zu beurteilen, sondern der Personalrat hat abzuwägen, ob sein Interesse an einer sachkundigen und vertrauensvollen Vertretung in der Einigungsstelle durch eine bestimmte - dienststellenfremde - Person so gewichtig ist, dass es den damit verbundenen Honoraraufwand unabweisbar macht (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

    Dies verfängt zum einen nicht, weil auch ein Beisitzer einer Einigungsstelle eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausübt und damit ein öffentliches Amt innehat (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

  • BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90

    Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch

    Da der Personalrat nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein könne, hat diese Rechtsprechung angenommen, daß es sich bei den durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten stets um Auslagen handele, die einzelnen seiner Mitglieder erwachsen seien und auf deren Erstattung den durch sie belasteten Mitgliedern des Personalrats ein Anspruch zustehe (Beschluß vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - BVerwGE 8, 202 ; Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 2 S. 13, insoweit in BVerwGE 58, 54 nicht abgedruckt; Beschluß vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - BVerwGE 67, 135 ; Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 ; Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 -).

    Die gerichtliche Feststellung eines Erstattungsanspruchs kann übrigens auch in diesen Fällen die Personalvertretung selbst begehren, wenn dies - wie bei allgemeinen Fragen der Erstattungspflicht - im Interesse ihrer am Verfahren nicht beteiligten Mitglieder geschieht; es handelt sich dann um einen Fall organschaftlicher Prozeßstandschaft (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 30.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 6, - BVerwG 6 P 24.78 - PersV 1981, 25 und - BVerwG 6 P 89.78 - PersV 1981, 23; Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 -).

    Diese Rechtsprechung, die an die fehlende Vollrechtsfähigkeit des Personalrats anknüpft (vgl. dazu Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 - PersV 1980, 145 ; vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. und - BVerwG 6 P 30.78 - a.a.O.; vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - ferner BVerwGE 8, 202 ; BVerwGE 14, 282 ), ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht geeignet, die rechtliche Würdigung zu stützen.

    Die genannten Einschränkungen ergeben sich aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerwGE 58, 54 ; Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 30.78 - a.a.O.; Beschluß vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - Buchholz 238.33 § 41 BrPersVG Nr. 3; Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 -), wie auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. BAGE 31, 93 ).

    Deren sachgerechter Gebrauch setzt pflichtmäßig eine Würdigung und Abwägung aller wesentlichen Umstände durch dieses Gremium voraus (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - vgl. ferner BAG, Beschluß vom 28. August 1991 - 7 ABR 72/90 - NZA 1992, 41 m.w.N.).

    Denn ein Anspruch aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG setzt zunächst immer voraus, daß sich die kostenverursachende Tätigkeit des Personalrats im Rahmen der den Personalvertretungen zugewiesenen Aufgaben hält (Beschluß vom 18. Juni 1991 - BVerwG 6 P 3.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 23, Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 -).

    Die dafür erforderliche Rechtsstellung eines mit Handlungsvollmachten nach außen ausgestatteten Organs der Dienststelle kommt ihm nicht zu (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - Dietz/Richardi, a.a.O., § 44 Rdnr. 27).

  • BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15

    Abwägung; Antrag; Aufgabenwahrnehmung; Befähigung; Beginn; Begründung;

    Aus teleologischer Sicht liefe die grundsätzliche Versagung einer Übernahme der durch die Hinzuziehung einer sachverständigen Person im Einigungsstellenverfahren entstehenden Kosten dem allgemeinen Rechtsgedanken zuwider, wonach die Dienststelle die Kosten sämtlicher mitbestimmungsrechtlich vorgesehener Institutionen zu tragen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 14).

    Die Einigungsstelle ist als eigenständiges Organ der Dienststellenverfassung - wie die Personalvertretung selbst - an das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 m.w.N. und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 16).

    Ein auf § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. gestützter Vergütungsanspruch der sachverständigen Person gegen die Dienststelle und ein entsprechender Freistellungsanspruch der antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle gegen die Dienststelle setzt vielmehr dem Grunde nach voraus, dass die Mitglieder der Einigungsstelle bei einer Ex-ante-Betrachtung die Entstehung der seitens der sachverständigen Person geltend gemachten Kosten zur Informationsgewinnung und damit zur Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung, mithin zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben der Einigungsstelle bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für verhältnismäßig halten durften (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 , vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 MBG SH Nr. 1 Rn. 22 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 16, jeweils m.w.N.).

    Im Hinblick auf den Kostenaufwand sind ferner die Bedeutung der Angelegenheit für die und die konkreten Verhältnisse in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17).

    Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist der Kostenaufwand für eine bestimmte Maßnahme daher nur, wenn die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle ihren Informationsbedarf nicht durch gleichwertige, aber kostenneutrale oder -günstigere Maßnahmen zu decken vermögen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1989 - 6 P 7.87 - BVerwGE 84, 58 , vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 23 S. 37, vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17).

    In verfahrensmäßiger Hinsicht haben die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle eine die materiellen Vorgaben berücksichtigende Abwägungsentscheidung zu treffen und hierbei die Entstehung etwaiger Honorarforderungen als mittelbare Folge der Hinzuziehung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18).

    Sie hat nachzuprüfen, ob die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle innerhalb der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sie sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessens - bzw. ihres prognostischen Beurteilungsspielraums - bewegt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18).

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02

    Schulungskosten; Antragsbefugnis des Personalrats; fehlende Haushaltsmittel;

    Danach ist in Fällen der vorliegenden Art, in welchen es um die Erstattung von Schulungskosten geht, das einzelne Personalratsmitglied anspruchsberechtigt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54, 56; Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 62.78 - PersV 1981, 243; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93, 100, 109).

    cc) Dass der Personalrat Fragen der Erstattungspflicht einer gerichtlichen Klärung zuführen und sein Begehren insoweit auch darauf gerichtet sein kann, die im konkreten, das Verfahren auslösenden Fall angefallenen Reisekosten dem Personalratsmitglied zu ersetzen, war auch in der bisherigen Senatsrechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der organschaftlichen Prozessstandschaft anerkannt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 62.78 - a.a.O.; Beschluss vom 9. Oktober 1991 a.a.O. S. 110; Beschluss vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76, 79. Machte jedoch - wie im vorliegenden Fall - das Personalratsmitglied selbst den Erstattungsanspruch geltend, wurde das Rechtsschutzbedürfnis für einen auf Klärung der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen gerichteten Antrag des ohnehin nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am Erstattungsverfahren beteiligten Personalrats verneint (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 17.78 - PersV 1981, 161).

    Erweist sich die Bedarfsanmeldung durch den Personalrat später als unvollständig, so wird unter Umständen zu prüfen sein, ob und inwieweit die Personalvertretung den nicht gemeldeten Schulungsbedarf gleichwohl für erforderlich und unaufschiebbar halten durfte (vgl. zum Maßstab bei der Erforderlichkeitsprüfung: Beschluss vom 9. Oktober 1991 a.a.O. S. 105).

  • BVerwG, 14.06.2006 - 6 P 13.05

    Arbeitsrechtliche Grundschulung für Arbeitnehmervertreter im Personalrat;

    Es genügt, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 25 S. 48 f., vom 7. Dezember 1994 a.a.O. S. 172 bzw. S. 5 und vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - a.a.O. S. 9 bzw. S. 7).
  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02

    Kosten für die Teilnahme an einer Spezialschulung; fehlende Haushaltsmittel;

    Danach ist in Fällen der vorliegenden Art, in welchen es um die Erstattung von Schulungskosten geht, das einzelne Personalratsmitglied anspruchsberechtigt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54, 56; Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 62.78 - PersV 1981, 243; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93, 100, 109).

    cc) Dass der Personalrat Fragen der Erstattungspflicht einer gerichtlichen Klärung zuführen und sein Begehren insoweit auch darauf gerichtet sein kann, die im konkreten, das Verfahren auslösenden Fall angefallenen Reisekosten dem Personalratsmitglied zu ersetzen, war auch in der bisherigen Senatsrechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der organschaftlichen Prozessstandschaft anerkannt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 62.78 - a.a.O.; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - a.a.O. S. 110; Beschluss vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76, 79).

    Erweist sich die Bedarfsanmeldung durch den Personalrat später als unvollständig, so wird unter Umständen zu prüfen sein, ob und inwieweit die Personalvertretung den nicht gemeldeten Schulungsbedarf gleichwohl für erforderlich und unaufschiebbar halten durfte (vgl. zum Maßstab bei der Erforderlichkeitsprüfung: Beschluss vom 9. Oktober 1991 a.a.O. S. 105).

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 11.02

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde - Anspruchsberechtigung eines einzelnen

    Danach ist in Fällen der vorliegenden Art, in welchen es um die Erstattung von Schulungskosten geht, das einzelne Personalratsmitglied anspruchsberechtigt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54, 56; Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 62.78 - PersV 1981, 243; Beschluss vom 9. Oktober 1991 BVerwG 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93, 100, 109).

    15 cc) Dass der Personalrat Fragen der Erstattungspflicht einer gerichtlichen Klärung zuführen und sein Begehren insoweit auch darauf gerichtet sein kann, die im konkreten, das Verfahren auslösenden Fall angefallenen Reisekosten dem Personalratsmitglied zu ersetzen, war auch in der bisherigen Senatsrechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der organschaftlichen Prozessstandschaft anerkannt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 BVerwG 6 P 62.78 - a.a.O.; Beschluss vom 9. Oktober 1991, a.a.O. S. 110; Beschluss vom 9. März 1992 BVerwG 6 P 11.90 BVerwGE 90, 76, 79).

    Erweist sich die Bedarfsanmeldung durch den Personalrat später als unvollständig, so wird unter Umständen zu prüfen sein, ob und inwieweit die Personalvertretung den nicht gemeldeten Schulungsbedarf gleichwohl für erforderlich und unaufschiebbar halten durfte (vgl. zum Maßstab bei der Erforderlichkeitsprüfung: Beschluss vom 9. Oktober 1991 a.a.O. S. 105).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2002 - 1 A 1638/00

    Kosten für die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Grundschulung;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 -, ZfPR 1991, 38 ff. (39).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1962 - VII P 8.61 -, BVerwGE 14, 282 (286), Beschluss vom 9. Oktober 1991, a.a.O., 44, Beschluss vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 -, ZfPR 1991, 136 ff. (138).

    vgl. Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, § 44 BPersVG RdNr. 10 und Lorenzen a.a.O., § 44 BPersVG, RdNr. 10, BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1989 - 6 P 10.86 -, PersR 1989, 296 (297), Beschluss vom 9. Oktober 1991, a.a.O., 43 und 44.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2001 - 1 A 531/00

    Beamtenrechtliche Ausgestaltung der Gewährung einer Reisekostenvergütung für die

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1983 - 6 P 3.81 -, BVerwGE 67, 135 = DVBl. 1984, 44 ff., Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 -, ZfPR 1991, 38 ff. (39), Grabendorff/Ilbertz/ Widmaier, § 83 BPersVG, RdNr. 23.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991, a.a.O., 41.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1962 - VII P 8.61 -, BVerwGE 14, 282 (286), Beschluss vom 9. Oktober 1991, a.a.O., 44, Beschluss vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 -, ZfPR 1991, 136 ff. (138).

    vgl. Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, § 44 BPersVG RdNr. 10 und Lorenzen a.a.O., § 44 BPersVG, RdNr. 10, BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1989 - 6 P 10.86 -, PersR 1989, 296 (297), Beschluss vom 9. Oktober 1991, a.a.O., 43 und 44.

  • BVerwG, 15.07.2016 - 5 P 4.16

    Anhörungsrüge zu Überraschungsentscheidung

    In dem von den Beteiligten wie auch von den Vorinstanzen mehrfach erörterten und in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1991 ist bereits die Anspruchsvoraussetzung bezeichnet worden, dass der Bestellung des dienststellenfremden Beisitzers eine Abwägungsentscheidung der Personalvertretung über die Notwendigkeit der Bestellung vorausgegangen sein muss, die auch die Höhe der damit verbundenen Honorarforderungen des Beisitzers miteinzubeziehen hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

    Dabei hat der die Dienststelle repräsentierende Beteiligte unter Hinweis auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren ausdrücklich geltend gemacht (Rechtsbeschwerdebegründung vom 30. April 2015, S. 5): "Durch die Personalvertretung ist im Wege der Beschlussfassung eine erforderliche Abwägung auch über die Honorarforderung des dienststellenfremden Beisitzers vorzunehmen (BVerwG 9.10.1991, 6 P 1.90, juris, Rz. 56-58; so auch das Beschwerdegericht, Rz. 25)".

  • BVerwG, 21.11.2019 - 1 WRB 2.18

    Freistellungsanspruch; Kostentragung der Dienststelle für Rechtsanwaltskosten;

  • BVerwG, 29.04.2011 - 6 PB 21.10

    Rechtsanwaltskosten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2013 - 20 A 878/12

    Bestehen eines erheblich dienstlichen Interesses an der Benutzung eines

  • BVerwG, 02.10.2000 - 6 P 11.99

    Mitbestimmungsverfahren bei der Stufenvertretung; Anhörungsrecht der örtlichen

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2017 - 5 TaBV 9/17

    Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Mobiltelefon

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 5.18

    Kostentragung der Dienststelle für Rechtsanwaltskosten; Schutzstatus der

  • BVerwG, 15.04.2008 - 6 PB 3.08

    Reisekosten des Personalratsmitgliedes; Beurteilungsspielraum.

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2023 - 18 LP 4/22

    Beschwerde; Einigungsstelle; personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren;

  • VG Meiningen, 13.07.2021 - 3 P 419/20

    Kostentragung bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Personalrat

  • BVerwG, 15.04.2008 - 6 PB 4.08

    Entscheidungsspielraum eines Personalratsmitglieds bei der Entscheidung über die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2004 - 1 A 898/02

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wegstreckenentschädigung; Ersatz von

  • BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 7.15

    Antrag; Aufgabenkreis; Aufgabenwahrnehmung; Aufklärungsrüge; Befähigung; Beginn;

  • VG Berlin, 24.09.2021 - 72 K 13.20
  • VG Karlsruhe, 11.12.2009 - PB 14 K 2747/09

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten im personalvertretungsrechtlichen

  • VG München, 03.05.2022 - M 20 P 19.5027

    Außerplanmäßiger Professor als Beisitzer einer Einigungsstelle nach Art. 71

  • VG Arnsberg, 15.03.2019 - 20 K 2716/18
  • OVG Sachsen, 29.01.2015 - PL 9 A 828/13

    Einigungsstelle, Dienststellenfremder Beisitzer, Rechtsanwalt, Weitere berufliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2012 - 62 PV 8.11

    Personalversammlung; Teilnehmer; Teilnahmerecht; Agentur für Arbeit; gemeinsame

  • BVerwG, 15.04.2008 - 6 PB 5.08

    Beurteilungsspielraum eines Personalratsmitglieds bei der entsprechenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2012 - 20 A 2916/11

    Anspruch eines Beschäftigten der Staatsanwaltschaft auf eine sog. große

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.03.2009 - 5 L 6/07

    Erstattungsfähigkeit von Kosten für nicht ortsansässigen Rechtsanwalt im

  • VG Köln, 05.03.2012 - 33 K 5314/11

    Erfolgloser Antrag eines Mitglieds des BezPR beim BMVg auf Gewährung weiterer

  • VG Ansbach, 06.11.2018 - AN 8 P 18.01371

    Keine Kostentragungspflicht des Dienstherrn für mutwillige und haltlose

  • VG Ansbach, 06.11.2018 - AN 8 P 18.1371

    Keine Kostentragungspflicht des Dienstherrn für mutwillige und haltlose

  • VG Dresden, 25.10.2013 - 8 L 665/13

    Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen

  • VG Köln, 23.01.2012 - 33 K 3676/11

    Antrag eines Mitglieds des HPR des BMVg auf Gewährung weiterer Reisekosten i.S.d.

  • OVG Brandenburg, 08.10.1998 - 6 A 10/97

    Höhe der Entschädigung des unparteiischen Mitgliedes einer Einigungsstelle;

  • VG Frankfurt/Main, 11.03.1997 - 10 G 940/94
  • VG Meiningen, 13.10.1994 - 3 P 50043/93

    Personalvertretungsrecht der Länder; Personalvertretungsrecht der Länder; Kosten

  • VG Meiningen, 13.04.1994 - 3 P 50043/93

    Kosten des Personalrates; Personalvertretungsrecht der Länder;

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