Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.2003 - C-151/02   

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https://dejure.org/2003,14
EuGH, 09.09.2003 - C-151/02 (https://dejure.org/2003,14)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2003 - C-151/02 (https://dejure.org/2003,14)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2003 - C-151/02 (https://dejure.org/2003,14)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Begriffe 'Arbeitszeit und 'Ruhezeit - Bereitschaftsdienst eines Arztes in einem Krankenhaus

  • Europäischer Gerichtshof

    Jaeger

  • EU-Kommission PDF

    Landeshauptstadt Kiel gegen Norbert Jaeger.

    Richtlinie 93/104 des Rates Artikel 2 Nummern 1 und 2
    1. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - Begriffe Arbeitszeit" und Ruhezeit"

  • EU-Kommission

    Landeshauptstadt Kiel gegen Norbert Jaeger

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Sozialvorschriften

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit über die Definition der Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit im Sinne der Richtlinie 93/104 im Rahmen des von einem Arzt geleisteten Bereitschaftsdienstes in einem Krankenhaus; Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit"; Schutz der Sicherheit ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bereitschaftsdienst von Krankenhausärzten als Arbeitszeit

  • hensche.de

    Bereitschaftsdienst, Arbeitszeit

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 2; ; ArbzG vom 6. Juni 1994 § 3; ; ArbzG vom 6. Juni 1994 § 5; ; BAG-TV § 15

  • ra-felsmann.de

    Bereitschaftszeit von Ärzten ist Arbeitszeit

  • anwalt-kiel.com

    Bereitschaftszeit von Ärzten ist Arbeitszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit - Bereitschaftsdienst eines Arztes in einem Krankenhaus

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bereitschaftsdienst eines Arztes im Krankenhaus in vollem Umfang Arbeitszeit i. S. der Richtlinie 93/104/EG ? Möglichkeit des Ausruhens an der Arbeitsstelle nicht relevant

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT GELEISTET WIRD, HANDELT ES SICH IN VOLLEM UMFANG UM ARBEITSZEIT, AUCH WENN DER ARZT SICH IN DER ZEIT, IN DER ER NICHT IN ANSPRUCH GENOMMEN WIRD, AN DER ARBEITSSTELLE AUSRUHEN ...

  • IWW (Kurzinformation)

    Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bereitschaftsdienst - Arbeitszeit?

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Jaeger

  • 123recht.net (Pressebericht, 9.9.2003)

    Ärztlicher Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

  • aerzteblatt.de (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Arbeitszeiten im Krankenhaus: Gipfel der Unverbindlichkeit

  • aerzteblatt.de (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bereitschaftsdienste: Für die Ärzte ändert sich zunächst wenig

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wie kann sich der Chefarzt gegen die Folgen des Bereitschaftsdienst-Urteils absichern?

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein - Auslegung der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) - Nationale Regelung der Arbeitsbereitschaft des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2971
  • MDR 2003, 1236
  • NVwZ 2004, 79 (Ls.)
  • EuZW 2003, 655
  • NZA 2003, 1019
  • DVBl 2003, 1379
  • BB 2003, 2063
  • BB 2003, 873
  • DB 2003, 2066
  • Personal 2003, 56
 
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Wird zitiert von ... (324)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
    Die Auslegung des Arbeitszeitbegriffs im Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98 (Simap, Slg. 2000, I-7963) sei auf die vorliegende Rechtssache übertragbar, da die Ausgangssituation im Wesentlichen vergleichbar sei.

    Zudem gelte das Urteil Simap nicht für den vorliegenden Fall; die spanischen Ärzte hätten nämlich im Rahmen der Dienste zur medizinischen Grundversorgung in vollem Umfang ihre Tätigkeiten ausgeübt, wogegen die deutschen Ärzte durchschnittlich während maximal 49 % des Bereitschaftsdienstes zur Wahrnehmung beruflicher Aufgaben herangezogen würden.

    Andererseits weisen weder der Rahmen noch die Natur der Tätigkeiten eines solchen Arztes relevante Unterschiede gegenüber denen in der Rechtssache, die zum Urteil Simap geführt hat, auf, die die vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommene Auslegung der Richtlinie 93/104 in Frage stellen könnten.

    Eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Tätigkeiten kann nicht unter Hinweis darauf vorgenommen werden, dass die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung in der Rechtssache, die zum Urteil Simap geführt habe, eine ununterbrochene Arbeitszeit von bis zu 31 Stunden ohne Nachtruhe gehabt hätten, während bei einem Bereitschaftsdienst wie demjenigen des Ausgangsverfahrens die maßgebliche nationale Regelung gewährleiste, dass die Zeiten, während deren der Betroffene zur Wahrnehmung einer beruflichen Aufgabe herangezogen werde, nicht mehr als 49 % der Bereitschaftsdienstzeit insgesamt betrügen, so dass er während mehr als der Hälfte dieser Zeit nicht tätig zu werden brauche.

    Wie nämlich der Generalanwalt in Fußnote 3 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus der spanischen Regelung, die zum Urteil Simap geführt hat, nicht, dass die Ärzte, die im Krankenhaus Bereitschaftsdienst leisten, während des gesamten Dienstes präsent und aktiv sein müssen.

    Der Umstand, dass der Gerichtshof sich im Urteil Simap nicht ausdrücklich zu der den Ärzten, die einen Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leisten, gegebenen Möglichkeit geäußert hat, sich während der Zeiten, in denen sie nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden, auszuruhen oder zu schlafen, ist insoweit ohne Bedeutung.

    Die von den fünf Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen abgegeben haben, erhobenen Einwände betreffend die wirtschaftlichen und organisatorischen Auswirkungen, die sich aus einer Erstreckung der im Urteil Simap getroffenen Entscheidung auf einen Fall wie denjenigen des Ausgangsverfahrens ergeben würden, können diese Auslegung nicht in Frage stellen.

    Aus alledem folgt, dass das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil Simap gelangt ist, nämlich dass der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, insgesamt als Arbeitszeit im Sinne Richtlinie 93/104 anzusehen ist, unabhängig von den tatsächlich von den Betroffenen erbrachten Arbeitsleistungen, auch für Bereitschaftsdienste gelten muss, die in derselben Form von einem Arzt wie dem Kläger in dem Krankenhaus erbracht werden, in dem er beschäftigt ist.

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
    Jede andere Auslegung würde dem Ziel der Richtlinie 93/104 zuwiderlaufen, den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu harmonisieren (vgl. Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnrn.
  • EuGH, 27.11.2001 - C-285/99

    Impresa Lombardini

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
    Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 234 EG zwar nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht oder über die Auslegung nationaler Vorschriften entscheiden kann, dass er aber befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über eine solche Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-292/92, Hünermund u. a., Slg. 1993, I-6787, Randnr. 8, vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-28/99, Verdonck u. a., Slg. 2001, I-3399, Randnr. 28, und vom 27. November 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Slg. 2001, I-9233, Randnr. 27).
  • EuGH, 03.07.2001 - C-241/99

    CIG

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
    Nachdem der Gerichtshof in Randnummer 51 des Urteils Simap festgestellt hat, dass Überstunden unter den Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 93/104 fallen, ist er in Randnummer 52 dieses Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist, während beim Bereitschaftsdienst in Form von Rufbereitschaft nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen der medizinischen Grundversorgung aufgewandt wird, als Arbeitszeit anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-241/99, CIG, Slg. 2001, I-5139, Randnummern 33 f.).
  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
    Zur Beantwortung der so umformulierten Fragen ist zunächst festzustellen, dass sich sowohl aus Artikel 118a EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), der die Rechtsgrundlage der Richtlinie 93/104 darstellt, als auch aus deren erster, vierter, siebter und achter Begründungserwägung sowie aus dem Wortlaut ihres Artikels 1 Absatz 1 ergibt, dass durch diese Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitsvorschriften zu verbessern (vgl. Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-173/99, BECTU, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 37).
  • EuGH, 03.05.2001 - C-28/99

    Verdonck u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
    Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 234 EG zwar nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht oder über die Auslegung nationaler Vorschriften entscheiden kann, dass er aber befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über eine solche Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-292/92, Hünermund u. a., Slg. 1993, I-6787, Randnr. 8, vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-28/99, Verdonck u. a., Slg. 2001, I-3399, Randnr. 28, und vom 27. November 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Slg. 2001, I-9233, Randnr. 27).
  • EuGH, 15.12.1993 - C-292/92

    Hünermund u.a. / Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
    Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 234 EG zwar nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht oder über die Auslegung nationaler Vorschriften entscheiden kann, dass er aber befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über eine solche Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-292/92, Hünermund u. a., Slg. 1993, I-6787, Randnr. 8, vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-28/99, Verdonck u. a., Slg. 2001, I-3399, Randnr. 28, und vom 27. November 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Slg. 2001, I-9233, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Was im Übrigen die von der spanischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs angesprochenen Kosten betrifft, die mit einem solchen System für die Arbeitgeber verbunden sein könnten, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 ergibt, der wirksame Schutz der Sicherheit und der Arbeitnehmergesundheit nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 59, sowie vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 66 und 67).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union soll einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie die Festlegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, bezüglich deren ausdrücklich klargestellt ist, dass sie auch die Überstunden einschließt, gewährleisten (vgl. Urteile BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 37 und 38, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 46, sowie Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 40).

    Sodann hat der Gerichtshof zum Begriff "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 wiederholt entschieden, dass die Richtlinie diesen Begriff als jede Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt, und dass dieser Begriff im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen ist, da beide Begriffe einander ausschließen (Urteile Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 48, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 42, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 24, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 42).

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Diese Verpflichtungen, aufgrund deren der betroffene Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten nicht frei bestimmen kann, sind als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 63, sowie Beschluss vom 4. März 2011, Grigore, C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Rechtsprechung
   BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01   

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https://dejure.org/2002,225
BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 (https://dejure.org/2002,225)
BAG, Entscheidung vom 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 (https://dejure.org/2002,225)
BAG, Entscheidung vom 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 (https://dejure.org/2002,225)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen grober Beleidigung des Vorgesetzten oder eines Arbeitskollegen

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche fristlose Kündigung - tariflich ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer - grobe Beleidigung des Vorgesetzten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Störung des Betriebsfriedens als Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund wegen diffamierender Äußerungen eines Arbeitnehmers

  • bag-urteil.com

    Außerordentlichen Kündigung - diffamierende Äußerungen und Beleidigungen - Störung des Betriebsfriedens

  • rechtsportal.de

    Abmahnung; Kündigung; Personalvertretungsrecht - Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen grober Beleidigung des Vorgesetzten oder eines Arbeitskollegen

  • Der Betrieb

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen grober Beleidigung eines Vorgesetzten oder Kollegen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Alle Jahre wieder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 1295 (Ls.)
  • DB 2003, 1797
  • Personal 2003, 56
 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 927/98

    Fristlose Kündigung wegen herabsetzender Äußerungen des Arbeitnehmers über den

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    Entsprechendes gilt für bewußt wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (Senat 26. Mai 1977 - 2 AZR 632/76 - BAGE 29, 195; 6. Februar 1997 - 2 AZR 38/96 - nv.; 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.).

    Im groben Maße unsachliche Angriffe, die ua. zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muß der Arbeitgeber dagegen nicht hinnehmen (Senat 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP BGB § 626 Nr. 96 = EzA BGB § 626 nF Nr. 108; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.).

    Auch eine einmalige Ehrverletzung ist kündigungsrelevant und umso schwerwiegender, je unverhältnismäßiger und je überlegter sie erfolgte (Senat 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.).

    aa) Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen unter bestimmten Umständen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen können (Senat 30. November 1972 - 2 AZR 79/72 - AP BGB § 626 Nr. 66 = EzA BGB § 626 nF Nr. 23; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.).

    Auch ist die Nichtberücksichtigung vertraulicher Äußerungen letztlich durch die Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) geboten, weil eine vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre als Ausdruck der Persönlichkeit besonders geschützt ist (BVerfG 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 - NJW 1997, 185, 186; Senat 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.).

  • BAG, 30.11.1972 - 2 AZR 79/72

    Kündigung - Beleidigung

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    aa) Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen unter bestimmten Umständen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen können (Senat 30. November 1972 - 2 AZR 79/72 - AP BGB § 626 Nr. 66 = EzA BGB § 626 nF Nr. 23; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.).

    Hebt der Gesprächspartner gegen den Willen des sich negativ über seinen Arbeitgeber äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers (Senat 30. November 1972 - 2 AZR 79/72 - aaO).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt zum einen weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen (BVerfG 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 - BVerfGE 93, 266; 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 - BVerfGE 99, 185).

    Zum anderen ist dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährt, sondern wird insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt und muß in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesem gebracht werden (BVerfG 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 - aaO).

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    Hält sich die Interessenabwägung im Rahmen des Beurteilungsspielraums, kann das Revisionsgericht die angegriffene Würdigung nicht durch seine eigene ersetzen (st. Rspr. des Senats 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP BGB § 626 Nr. 68 = EzA BGB § 626 nF Nr. 49; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367).

    Entsprechendes gilt für bewußt wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (Senat 26. Mai 1977 - 2 AZR 632/76 - BAGE 29, 195; 6. Februar 1997 - 2 AZR 38/96 - nv.; 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.).

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    Verwendet ein Tarifvertrag den Begriff des wichtigen Grundes, ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien diesen in seiner allgemeingültigen Bedeutung iSd. § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (Senat 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2).

    Hält sich die Interessenabwägung im Rahmen des Beurteilungsspielraums, kann das Revisionsgericht die angegriffene Würdigung nicht durch seine eigene ersetzen (st. Rspr. des Senats 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP BGB § 626 Nr. 68 = EzA BGB § 626 nF Nr. 49; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367).

  • BVerfG, 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95

    Anhalten eines Briefes eines Untersuchungsgefangenen mit beleidigendem Inhalt

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    Auch ist die Nichtberücksichtigung vertraulicher Äußerungen letztlich durch die Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) geboten, weil eine vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre als Ausdruck der Persönlichkeit besonders geschützt ist (BVerfG 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 - NJW 1997, 185, 186; Senat 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - nv.).

    Dies gilt umso mehr, wenn eine Mitteilung an eine - vermeintliche - Vertrauensperson gerichtet wird, um einen Dritten zu treffen (BVerfG 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 - aaO).

  • BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 402/95

    Personalratsanhörung

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Rüge des Personalrats bedurft (Senat 26. Oktober 1995 - 2 AZR 743/94 - AP BPersVG § 79 Nr. 8; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - AP LPVG Sachsen-Anhalt § 67 Nr. 1; 27. Februar 1997 - 2 AZR 513/96 - AP LPVG Rheinland-Pfalz § 82 Nr. 1; 25. Februar 1998 - 2 AZR 226/97 - BAGE 88, 125), die vorliegend fehlt.
  • BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 226/97

    Kündigung in der Probezeit - Personalratsanhörung

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Rüge des Personalrats bedurft (Senat 26. Oktober 1995 - 2 AZR 743/94 - AP BPersVG § 79 Nr. 8; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - AP LPVG Sachsen-Anhalt § 67 Nr. 1; 27. Februar 1997 - 2 AZR 513/96 - AP LPVG Rheinland-Pfalz § 82 Nr. 1; 25. Februar 1998 - 2 AZR 226/97 - BAGE 88, 125), die vorliegend fehlt.
  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 513/96

    Beteiligung des Personalrats vor einer Kündigung nach dem LPVG Rheinland-Pfalz -

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Rüge des Personalrats bedurft (Senat 26. Oktober 1995 - 2 AZR 743/94 - AP BPersVG § 79 Nr. 8; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - AP LPVG Sachsen-Anhalt § 67 Nr. 1; 27. Februar 1997 - 2 AZR 513/96 - AP LPVG Rheinland-Pfalz § 82 Nr. 1; 25. Februar 1998 - 2 AZR 226/97 - BAGE 88, 125), die vorliegend fehlt.
  • BAG, 26.10.1995 - 2 AZR 743/94

    Kündigung nach Einigungsvertrag Abs. 4 Ziff. 1; Ordnungsgemäße

    Auszug aus BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01
    Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Rüge des Personalrats bedurft (Senat 26. Oktober 1995 - 2 AZR 743/94 - AP BPersVG § 79 Nr. 8; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - AP LPVG Sachsen-Anhalt § 67 Nr. 1; 27. Februar 1997 - 2 AZR 513/96 - AP LPVG Rheinland-Pfalz § 82 Nr. 1; 25. Februar 1998 - 2 AZR 226/97 - BAGE 88, 125), die vorliegend fehlt.
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 30/00

    Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers - Entgegennahme

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 676/98

    Außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen

  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86

    Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit

  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 674/84

    Abmahnung - Wirkungslosigkeit durch Zeitablauf

  • LAG Hessen, 08.03.2001 - 12 Sa 251/00

    Beteiligung des Personalrates bei einer außerordentlichen Kündigung eines

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 27.01.1988 - 5 AZR 604/86
  • BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 38/96

    Rechtmäßigkeit der arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung eines

  • BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86

    Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vor fristloser Kündigung

  • BAG, 21.05.1987 - 2 AZR 313/86
  • BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75

    Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00

    Tarifliche Unkündbarkeit - außerordentliche Kündigung - Annahme von Belohnungen

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99

    Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Ist es dem Arbeitgeber - wie hier - nicht zumutbar, den tariflich unkündbaren Arbeitnehmer bis zum Ablauf der "fiktiven" Frist einer ordentlichen Beendigungskündigung weiterzubeschäftigen, ist eine außerordentliche fristlose Kündigung auch des tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers gerechtfertigt (Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - zu B I 5 b der Gründe, EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1; 15. November 2001 -  2 AZR 605/00  - BAGE 99, 331) .
  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

    Schon die erstmalige Ehrverletzung kann kündigungsrelevant sein und wiegt um so schwerer, je überlegter sie erfolgte (vgl. Senat 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 22, AP BGB § 626 Nr. 198 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 13; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - zu B I 3 a der Gründe, EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1; zur ordentlichen Kündigung: 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 45, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67).

    Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen (Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - zu B I 3 c aa der Gründe, EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1).

    Dies gilt insbesondere, wenn eine ehrverletzende Erklärung an eine - vermeintliche - Vertrauensperson gerichtet wird, um mittelbar den Dritten zu treffen (vgl. Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - aaO; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - zu II 3 a der Gründe; KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 415; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 607).

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (zum wichtigen Grund iSv. § 626 Abs.  1 BGB vgl.: BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 22; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 17; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 22; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - zu B I 3 a der Gründe; zur ordentlichen Kündigung BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 45) .
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Rechtsprechung
   BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,56
BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01 (https://dejure.org/2002,56)
BAG, Entscheidung vom 05.12.2002 - 2 AZR 697/01 (https://dejure.org/2002,56)
BAG, Entscheidung vom 05. Dezember 2002 - 2 AZR 697/01 (https://dejure.org/2002,56)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Anhörung zum Kündigungsgrund und zur sozialen Auswahl; Dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Entscheidung über die Sozialwidrigkeit einer ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigung (betriebsbedingte) - Sozialauswahl

  • bag-urteil.com

    Betriebsbedingte Kündigung - Dringendes betriebliches Erfordernis - Sozialauswahl

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 1; ; KSchG § 1 Abs. 2; ; KSchG § 1 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1 Abs. 1, 2, 3
    Betriebsbedingte Kündigung; Soziale Auswahl

  • Der Betrieb

    Sozialauswahl bei Massenkündigung: Besondere Betriebsablaufstörungen als Erforderlichkeit der Weiterbeschäftigung bestimmter Arbeitnehmer ? Ausnahme von der Sozialauswahl

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 104, 138
  • ZIP 2003, 1766
  • MDR 2003, 1058
  • NZA 2003, 849
  • BB 2003, 1624
  • BB 2004, 1229
  • DB 2003, 1909
  • Personal 2003, 56
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99

    Betriebsbedingte Kündigung; ausgewogene Altersstruktur

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01
    Bei den Fragen nach den dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 KSchG) und der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 3 KSchG) handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Auf diese Zahl von Arbeitnehmern beschränkt sich dann die soziale Auswahl (BAG 25. April 1985 - 2 AZR 140/84 - BAGE 48, 314; zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG auch BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306; 10. Februar 1999 - 2 AZR 716/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 40 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 38).

    Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, daß es bei der gerichtlichen Kontrolle darum geht, zu verhindern, daß der Arbeitgeber unter Berufung auf § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG einen zielgerichteten Eingriff zur Kündigung bestimmter Arbeitnehmer vornimmt (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306), bedarf es deshalb darüber hinaus einer näheren, plausiblen Begründung des Arbeitgebers zu den auszutauschenden Mitarbeitern.

  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 913/98

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Kündigung nicht erst dann unwirksam, wenn eine Unterrichtung des Betriebsrats ganz unterblieben ist, sondern schon dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist (BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 - BAGE 93, 366; 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185).

    Zudem gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung, demzufolge die Arbeitnehmervertretung immer schon dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht tragenden Gründe mitgeteilt hat (st. Rspr. Senat, zB 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 - BAGE 93, 366).

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 30/00

    Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers - Entgegennahme

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Kündigung nicht erst dann unwirksam, wenn eine Unterrichtung des Betriebsrats ganz unterblieben ist, sondern schon dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist (BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 - BAGE 93, 366; 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185).

    Zudem gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung, demzufolge die Arbeitnehmervertretung immer schon dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht tragenden Gründe mitgeteilt hat (st. Rspr. Senat, zB 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 - BAGE 93, 366).

  • BAG, 25.04.1985 - 2 AZR 140/84

    Sozialauswahl - Massenkündigung - Kündigung - Kündigungsschutz - Stillegung eines

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01
    Dabei kann die tarifliche Eingruppierung - vor allem bei ausgesprochenen Hilfstätigkeiten - für die Beurteilung der Vergleichbarkeit in engen Grenzen herangezogen werden (Senat 25. April 1985 - 2 AZR 140/84 - BAGE 48, 314; 5. Mai 1994 - 2 AZR 917/93 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 23 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 31).

    Auf diese Zahl von Arbeitnehmern beschränkt sich dann die soziale Auswahl (BAG 25. April 1985 - 2 AZR 140/84 - BAGE 48, 314; zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG auch BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306; 10. Februar 1999 - 2 AZR 716/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 40 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 38).

  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01
    Die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, daß es gar nicht erst zum Ausspruch einer Kündigung kommt (BAG 2. November 1983 - 7 AZR 65/82 - BAGE 44, 201, zu A I 2 b der Gründe).

    Der Arbeitgeber genügt daher der ihm obliegenden Mitteilungspflicht nicht, wenn er den Kündigungssachverhalt nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig umschreibt oder lediglich ein Werturteil abgibt, ohne die für seine Bewertung maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen (BAG 2. November 1983 - 7 AZR 65/82 - aaO).

  • BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 757/98

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Wiedereinstellung

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01
    Grob fehlerhaft ist die Sozialauswahl, wenn die Gewichtung der sozialen Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten jede Ausgewogenheit vermissen läßt (BAG 2. Dezember 1999 - 2 AZR 757/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 45; zuletzt 5. Januar 2002 - 2 AZR 549/01 - nv.).

    (2) Das Landesarbeitsgericht hat unter Berufung auf das Senatsurteil vom 2. Dezember 1999 (aaO) angenommen, es sei zulässig, den Schwerpunkt auf die Unterhaltspflichten zu setzen.

  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 256/01

    Betriebsbedingte Kündigung - außerbetriebliche Gründe

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01
    Der - nicht auf Schlagworte beschränkte - Vortrag des Arbeitgebers muß erkennen lassen, ob das Bedürfnis an der Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers wegfällt (Senat 12. April 2002 - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118).

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der des Kündigungszugangs (BAG 12. April 2002 - 2 AZR 256/01 - aaO).

  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 142/99

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01
    Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen (BAG 17. Februar 2000 - 2 AZR 142/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 46 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 43).

    An einer Vergleichbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann (Senat 17. Februar 2000 - 2 AZR 142/99 - aaO).

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Tarifliche

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (beispielsweise 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79 mwN) können sich die betrieblichen Erfordernisse für eine Kündigung aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen wie zB Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (zB Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben.

    Die Kündigung muß wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein (Senat 17. Juni 1999 aaO).

  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 716/98

    Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste -

    Auszug aus BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 697/01
    Auf diese Zahl von Arbeitnehmern beschränkt sich dann die soziale Auswahl (BAG 25. April 1985 - 2 AZR 140/84 - BAGE 48, 314; zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG auch BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306; 10. Februar 1999 - 2 AZR 716/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 40 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 38).
  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 706/00

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Herausnahme von "Leistungsträgern"

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 137/00

    Fristgerechte Kündigung; Betriebsstillegung oder Betriebsunterbrechung

  • BAG, 05.05.1994 - 2 AZR 917/93

    Betriebsbedingte Kündigung - Soziale Auswahl

  • BAG, 21.07.1988 - 2 AZR 75/88

    Betriebsbedingte Kündigung durch einen Konkursverwalter - Wirksamkeit der

  • LAG Hamm, 26.09.2001 - 3 Sa 916/01

    Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Auswahlrichtlinien

  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 581/00

    Interessenausgleich mit Namensliste und betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 624/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 549/01

    Sozialauswahl

  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 514/99

    Kündigung wegen Betriebsstillegung

  • BAG, 21.12.1983 - 7 AZR 421/82

    Kündigungsschutzprozeß

  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 580/88

    Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen - Bedeutung von

  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 276/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Widerspruch nach § 613a BGB

    Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen (BAG 17. Februar 2000 - 2 AZR 142/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 46 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 43; 5. Dezember 2002 - 2 AZR 697/01 - BAGE 104, 138).

    (5) Allerdings sind Fälle denkbar, in denen durch den Widerspruch etwa einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern gegen einen Betriebsteilübergang und der in ihrer Folge vom Arbeitgeber durchzuführenden Sozialauswahl tiefgreifende Umorganisationen notwendig werden, die zu schweren betrieblichen Ablaufstörungen führen können, so dass über § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG Teile der vom Betriebsteilübergang nicht betroffenen Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen wären (vgl. Senat 5. Dezember 2002 - 2 AZR 697/01 - BAGE 104, 138).

  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 480/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht einer Vergleichbarkeit nicht entgegen ("qualifikationsmäßige Austauschbarkeit"; 17. Februar 2000 - 2 AZR 142/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 46 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 43; 5. Dezember 2002 - 2 AZR 697/01 - BAGE 104, 138; zuletzt: 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 70 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 134).

    An einer Vergleichbarkeit fehlt es jedoch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann ("arbeitsvertragliche Austauschbarkeit"; 17. Februar 2000 - 2 AZR 142/99 -, 5. Dezember 2002 - 2 AZR 697/01 - und 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - alle aaO; zusammenfassend: ErfK/Ascheid 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 481; KR-Etzel 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 621 mwN).

  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 907/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Grob fehlerhaft ist die Gewichtung der Sozialdaten dann, wenn sie jede Ausgewogenheit vermissen lässt, das heißt wenn einzelne Sozialdaten überhaupt nicht, eindeutig unzureichend oder mit eindeutig überhöhter Bedeutung berücksichtigt wurden (vgl. Senat 5. Dezember 2002 - 2 AZR 697/01 - BAGE 104, 138).
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Rechtsprechung
   BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,321
BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01 (https://dejure.org/2002,321)
BAG, Entscheidung vom 07.03.2002 - 2 AZR 158/01 (https://dejure.org/2002,321)
BAG, Entscheidung vom 07. März 2002 - 2 AZR 158/01 (https://dejure.org/2002,321)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Auflösungsgrund - Kündigungsschutz - Abfindung - Zusammenarbeit - Beurteilungszeitpunkt - krankheitsbedingten Fehlzeiten - Depressive Verstimmung - /Neurose

  • Judicialis

    KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2; ; ArbGG § 74 Abs. 1; ; ZPO § 233; ; ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO § 236 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Kündigung; Auflösung - Auflösung eins Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers

  • Der Betrieb

    Kündigungsschutzprozess: Voraussetzungen eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1474 (Ls.)
  • NZA 2003, 261
  • BB 2002, 2389
  • DB 2003, 50
  • Personal 2003, 56
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 14.05.1987 - 2 AZR 294/86

    Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses - Meinungsfreihiet am Arbeitsplatz -

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01
    Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Auflösungsantrag verkannt und bei Prüfung der vorgetragenen Auflösungsgründe alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt hat (Senat 25. September 1982 - 2 AZR 21/81 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 10 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 15; 14. Mai 1987 - 2 AZR 294/86 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 18 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 20).

    Da hiernach eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur ausnahmsweise in Betracht kommt, sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen (Senat 14. Mai 1987 aaO; 25. Oktober 1989 - 2 AZR 633/88 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 30; 14. Januar 1993 aaO; APS-Biebl § 9 KSchG Rn. 49; KR-Spilger aaO, § 9 KSchG Rn. 52; Keßler NZA-RR 2002, 1, 7).

    Allerdings war die Erwägung, daß es insbesondere während eines Kündigungsschutzprozesses zu zusätzlichen Spannungen zwischen den Parteien kommen kann, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen, für die Schaffung der gesetzlichen Regelungen mitbestimmend (Senat 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 10 mit Anmerkung Herschel; 14. Mai 1987 aaO).

    Auch das Verhalten eines Prozeßbevollmächtigten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozeß kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedingen (BAG 30. Juni 1959 aaO; 25. November 1982 aaO; 3. November 1983 - 2 AZR 204/82 - nv.; 14. Mai 1987 aaO; einschränkend etwa KR-Spilger aaO § 9 KSchG Rn. 56; Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 5. Aufl. § 9 KSchG Rn. 21).

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 21/81

    Kündigung - Auflösungsantrag - Verzugslohn

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01
    Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Auflösungsantrag verkannt und bei Prüfung der vorgetragenen Auflösungsgründe alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt hat (Senat 25. September 1982 - 2 AZR 21/81 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 10 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 15; 14. Mai 1987 - 2 AZR 294/86 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 18 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 20).

    Allerdings war die Erwägung, daß es insbesondere während eines Kündigungsschutzprozesses zu zusätzlichen Spannungen zwischen den Parteien kommen kann, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen, für die Schaffung der gesetzlichen Regelungen mitbestimmend (Senat 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 10 mit Anmerkung Herschel; 14. Mai 1987 aaO).

    b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. schon BAG 29. März 1960 - 3 AZR 568/58 - BAGE 9, 131; 30. September 1976 - 2 AZR 402/75 - BAGE 28, 196; 25. November 1982 aaO; 30. April 1992 - 2 AZR 26/92 - RzK I 11 a Nr. 20).

    Auch das Verhalten eines Prozeßbevollmächtigten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozeß kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedingen (BAG 30. Juni 1959 aaO; 25. November 1982 aaO; 3. November 1983 - 2 AZR 204/82 - nv.; 14. Mai 1987 aaO; einschränkend etwa KR-Spilger aaO § 9 KSchG Rn. 56; Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 5. Aufl. § 9 KSchG Rn. 21).

  • BAG, 30.09.1976 - 2 AZR 402/75

    Vorausschau - Auflösungsantrag - Erwartung der weiteren Zusammenarbeit -

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01
    Das Kündigungsschutzgesetz ist vorrangig ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz (vgl. Senat 30. September 1976 - 2 AZR 402/75 - BAGE 28, 196; 14. Januar 1993 - 2 AZR 343/92 - EzA KSchG § 1 Kankheit Nr. 39).

    b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. schon BAG 29. März 1960 - 3 AZR 568/58 - BAGE 9, 131; 30. September 1976 - 2 AZR 402/75 - BAGE 28, 196; 25. November 1982 aaO; 30. April 1992 - 2 AZR 26/92 - RzK I 11 a Nr. 20).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ist zu fragen, ob auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers in der Vergangenheit in Zukunft noch mit einer den Betriebszwecken dienenden weiteren Zusammenarbeit der Parteien zu rechnen ist (Senat 30. September 1976 aaO; 3. November 1983 - 2 AZR 204/82 - nv.).

  • BAG, 29.03.1960 - 3 AZR 568/58

    Kündigung - Auflösungsantrag - Bemessung der Abfindung

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01
    b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. schon BAG 29. März 1960 - 3 AZR 568/58 - BAGE 9, 131; 30. September 1976 - 2 AZR 402/75 - BAGE 28, 196; 25. November 1982 aaO; 30. April 1992 - 2 AZR 26/92 - RzK I 11 a Nr. 20).

    Es ist eine rückschauende Bewertung dieser Gründe vorzunehmen, später eingetretene Umstände sind grundsätzlich nicht mehr einzubeziehen (vgl. schon BAG 29. März 1960 aaO).

  • BAG, 14.01.1993 - 2 AZR 343/92

    Kündigung: Kündigung infolge krankheitsbedingter Fehlzeiten - Kurzerkrankungen -

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01
    Das Kündigungsschutzgesetz ist vorrangig ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz (vgl. Senat 30. September 1976 - 2 AZR 402/75 - BAGE 28, 196; 14. Januar 1993 - 2 AZR 343/92 - EzA KSchG § 1 Kankheit Nr. 39).

    Da hiernach eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur ausnahmsweise in Betracht kommt, sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen (Senat 14. Mai 1987 aaO; 25. Oktober 1989 - 2 AZR 633/88 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 30; 14. Januar 1993 aaO; APS-Biebl § 9 KSchG Rn. 49; KR-Spilger aaO, § 9 KSchG Rn. 52; Keßler NZA-RR 2002, 1, 7).

  • BAG, 30.06.1959 - 3 AZR 111/58

    Kündigung - Unwirksamkeit - Kündigungsschreiben - Angabe von Kündigungsschreiben

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01
    Als Auflösungsgrund geeignet sind danach etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen (so schon BAG 30. Juni 1959 - 3 AZR 111/58 - AP KSchG § 1 Nr. 56; KR-Spilger aaO § 9 KSchG Rn. 56; Keßler NZA-RR 2002, 1, 9 - beide mwN).

    Auch das Verhalten eines Prozeßbevollmächtigten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozeß kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedingen (BAG 30. Juni 1959 aaO; 25. November 1982 aaO; 3. November 1983 - 2 AZR 204/82 - nv.; 14. Mai 1987 aaO; einschränkend etwa KR-Spilger aaO § 9 KSchG Rn. 56; Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 5. Aufl. § 9 KSchG Rn. 21).

  • BAG, 03.11.1983 - 2 AZR 204/82
    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01
    Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ist zu fragen, ob auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers in der Vergangenheit in Zukunft noch mit einer den Betriebszwecken dienenden weiteren Zusammenarbeit der Parteien zu rechnen ist (Senat 30. September 1976 aaO; 3. November 1983 - 2 AZR 204/82 - nv.).

    Auch das Verhalten eines Prozeßbevollmächtigten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozeß kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedingen (BAG 30. Juni 1959 aaO; 25. November 1982 aaO; 3. November 1983 - 2 AZR 204/82 - nv.; 14. Mai 1987 aaO; einschränkend etwa KR-Spilger aaO § 9 KSchG Rn. 56; Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 5. Aufl. § 9 KSchG Rn. 21).

  • LAG München, 13.12.2000 - 5 Sa 429/00

    Antrag auf Auflösung eines Arbietsverhältnisses durch Urteil bei Unwirksamkeit

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. Dezember 2000 - 5 Sa 429/00 - in Ziff. 2 und 3 des Tenors aufgehoben.

    Das Landesarbeitsgericht hat das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Urteil vom 13. Dezember 2000 (- 5 Sa 429/00 -) zum 30. Juni 1988 gegen Zahlung einer Abfindung von 100.000,00 DM aufgelöst.

  • BAG, 26.06.1997 - 2 AZR 502/96

    Druckkündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01
    Auch diesem Umstand kommt bei der Gewichtung des Auflösungsgrundes aber Bedeutung zu (vgl. etwa Senat 26. Juni 1997 - 2 AZR 502/96 - RzK I 5 i Nr. 126 für die Dauer der Betriebszugehörigkeit).
  • BAG, 25.10.1989 - 2 AZR 633/88

    Arbeitgeber: Direktionsrecht - Arbeitszeit - Bereitschaftsdienst des

    Auszug aus BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01
    Da hiernach eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur ausnahmsweise in Betracht kommt, sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen (Senat 14. Mai 1987 aaO; 25. Oktober 1989 - 2 AZR 633/88 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 30; 14. Januar 1993 aaO; APS-Biebl § 9 KSchG Rn. 49; KR-Spilger aaO, § 9 KSchG Rn. 52; Keßler NZA-RR 2002, 1, 7).
  • BAG, 30.04.1992 - 2 AZR 26/92

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Leiters der Innenverwaltung einer

  • LAG München, 25.09.1998 - 11 Sa 1326/97

    Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts -

  • BAG, 16.08.1991 - 2 AZR 241/90

    Kündigung eines Schwerbehinderten

  • BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 843/98

    Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts -

  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 869/98

    Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Bestandsschutzverfahrens im

  • BGH, 16.12.1997 - VI ZB 48/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer

  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

    Kündigung wegen Strafanzeige

    Dabei wird es sowohl der Empfehlung einer Hausdurchsuchung beim Arbeitgeber als auch dem fehlenden Versuch einer innerbetrieblichen Klärung als Ausdruck eines erheblichen Misstrauens gegenüber seinem Vertragspartner einerseits wie auch andererseits der Tatsache, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers nicht mehr im Unternehmen ist (Senat 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 42 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 45), Beachtung schenken müssen.
  • LAG Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 4 Sa 5/16

    Außerordentliche Kündigung - Beleidigung in Facebook mittels Emoticons

    Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ist zu fragen, ob aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers in der Vergangenheit in der Zukunft noch mit einer den Betriebszwecken dienenden weiteren Zusammenarbeit der Parteien zu rechnen ist (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 42).
  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Zu diesem Zeitpunkt können aufgrund der zeitlichen Entwicklung und damit verbundener veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände länger zurückliegende Umstände ihre Bedeutung für die erforderliche Zukunftsprognose verloren haben (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - zu B II 2 b der Gründe) .
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Rechtsprechung
   BAG, 13.02.2003 - 6 AZR 536/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1863
BAG, 13.02.2003 - 6 AZR 536/01 (https://dejure.org/2003,1863)
BAG, Entscheidung vom 13.02.2003 - 6 AZR 536/01 (https://dejure.org/2003,1863)
BAG, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - 6 AZR 536/01 (https://dejure.org/2003,1863)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Unentgeltliche Stellung von Dienstkleidung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unentgeltliche Stellung von Dienstkleidung in einem Altenkrankenheim; Fälle, in denen der Arbeitgeber auf ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild seines Personals angewiesen ist ; Begriff der "Dienstkleidung"

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) § 21 Abs. 2; ; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasv... erbandes (AVR) § 21 Abs. 3; ; Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 § 67 Satz 2; ; BGB § 618 Abs. 1; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Altenpflegers im öffentlichen Dienst auf unentgeltliche Stellung von Dienstkleidung Öffentlicher Dienst; AVR-Caritas

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Begriff der Dienstkleidung ? Maßgebend der mit der Anordnung verfolgte überwiegende objektive Zweck ? Abgrenzung zur Berufskleidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Unentgeltliche Bereitstellung von Dienstkleidung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unentgeltliche Bereitstellung von Dienstkleidung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Altenpfleger in Weiß - Caritas muss Krankenhaus-Mitarbeitern "Dienstkleidung" stellen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 104, 348
  • NZA 2003, 1196
  • BB 2003, 1960
  • DB 2003, 2013
  • Personal 2003, 56
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 307/96

    Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für Dienstkleidung zu

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 6 AZR 536/01
    Nach der Rspr. des Bundesarbeitsgericht ist Dienstkleidung diejenige Kleidung, die im betrieblichen Interesse anstelle der individuellen Zivilkleidung zur besonderen Kenntlichmachung zu tragen ist (BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 307/96 - BAGE 89, 26, 30).

    Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Arbeitgeber auf Kunden und deren Vorstellungen Rücksicht zu nehmen hat und dazu auf ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild seines Personals angewiesen ist (BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 307/96 - BAGE 89, 26, 30; 8. August 1989 - 1 ABR 65/88 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 15 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 13; LAG Hamm 7. Juli 1993 - 14 Sa 435/93 - LAGE BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14).

  • LAG Hamm, 22.05.2001 - 7 Sa 140/01

    Kostenloses Zur Verfügung stellen von Dienstbekleidung

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 6 AZR 536/01
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Mai 2001 - 7 Sa 140/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 65/88

    Betriebsrat: Mitbestimmungsbefugnis bei Dienstkleidung

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 6 AZR 536/01
    Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Arbeitgeber auf Kunden und deren Vorstellungen Rücksicht zu nehmen hat und dazu auf ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild seines Personals angewiesen ist (BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 307/96 - BAGE 89, 26, 30; 8. August 1989 - 1 ABR 65/88 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 15 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 13; LAG Hamm 7. Juli 1993 - 14 Sa 435/93 - LAGE BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14).
  • LAG Hamm, 07.07.1993 - 14 Sa 435/93

    Ablehnung des Tragens von Dienstkleidung; Allgemeines Persönlichkeitsrecht;

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 6 AZR 536/01
    Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Arbeitgeber auf Kunden und deren Vorstellungen Rücksicht zu nehmen hat und dazu auf ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild seines Personals angewiesen ist (BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 307/96 - BAGE 89, 26, 30; 8. August 1989 - 1 ABR 65/88 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 15 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 13; LAG Hamm 7. Juli 1993 - 14 Sa 435/93 - LAGE BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14).
  • BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 46/01

    Mitbestimmung bei der Einführung von Namensschildern für Fahrpersonal

    Auszug aus BAG, 13.02.2003 - 6 AZR 536/01
    Sofern die Vorgaben des Arbeitgebers objektiv mehrere Zwecke verfolgen, wie vorliegend Anforderungen an die Hygiene wie an die Kenntlichmachung des Personals, kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt (vgl. BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 38 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 28, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, im Ausgangsfall).
  • LAG Köln, 18.08.2010 - 3 TaBV 15/10

    Vorschriften über Fingernägel, Haare und Unterwäsche

    Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, so kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt (BAG, Urteil vom 13.02.2003 - 6 AZR 536/01, NZA 2003, 1196; BAG, Beschluss vom 13.02.2007 - 1 ABR 18/06, NZA 2007, 640).
  • BAG, 13.02.2007 - 1 ABR 18/06

    Kosten für einheitliche Personalkleidung

    Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, so kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - aaO, zu B I der Gründe; vgl. auch 13. Februar 2003 - 6 AZR 536/01 - BAGE 104, 348 = AP AVR Caritasverband § 21 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 1, zu 2 b der Gründe).

    Die Frage, wer in welchem Umfang welche durch die Kleiderordnung entstehenden Kosten zu tragen hat, ist eine (Rechts-)Frage, die nach den maßgeblichen einzelvertraglichen, tarifvertraglichen, gesetzlichen oder ggf. in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung enthaltenen Bestimmungen zu beantworten ist (vgl. dazu BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 307/96 - BAGE 89, 26 = AP BGB § 670 Nr. 31 = EzA BGB § 670 Nr. 28, zu I 2 der Gründe; vgl. auch 13. Februar 2003 - 6 AZR 536/01 - BAGE 104, 348 = AP AVR Caritasverband § 21 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 1, zu 2 c der Gründe).

    So kann die Anwendbarkeit tariflicher oder vergleichbarer Erstattungsregelungen davon abhängen, welche Regelungen Betriebsparteien oder Einigungsstelle über die zu tragende Kleidung getroffen haben (vgl. zu § 21 Abs. 2 AVR-Caritas 13. Februar 2003 - 6 AZR 536/01 - aaO, zu 2 a, b der Gründe).

  • ArbG Cottbus, 20.03.2012 - 6 Ca 1554/11

    Verhaltensbedingte Kündigung aufgrund beharrlicher Weigerung, Dienstkleidung zu

    Im Gegensatz zur normalen Arbeitskleidung wird durch die einschränkenden Vorgaben des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer weitgehend die Möglichkeit genommen, seiner Kleidung zur Abgrenzung anderen gegenüber eine eigene persönliche Note zu geben (BAG vom 13.02.2003 - 6 AZR 536/01, NZA 2003, 1197).
  • LAG Hessen, 27.03.2017 - 17 Sa 806/16

    Ruhezeiten des fliegenden Personals können auch mit Urlaub oder wegen

    In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Klägerin ggf. die Kosten für Ersatzbeschaffung von Dienstkleidung zu tragen hat, ggf. anteilig, oder ob ihr nach § 670 BGB Aufwendungsersatzansprüche gegenüber der Beklagten zustehen könnten (vgl. hierzu BAG 13. Februar 2003 - 6 AZR 536/01 - AP AVR Caritasverband § 21 Nr. 1; BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 18/06 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 40; LAG Niedersachsen 16. Juli 2007 - 9 Sa 1894/06 - LAGE BGB 2002 § 307 Nr. 13a).
  • LAG Berlin, 20.09.2005 - 3 TaBV 1069/05

    Spruch der Einigungsstelle über eine Kleiderordnung; Kostentragung

    Denn es handelt sich insoweit nicht um Kleidungsstücke, die als berufstypische Arbeitskleidung vom Arbeitnehmer einzubringen ist, sondern um Kleidungsstücke, die der Arbeitnehmer in rein dienstlichem Interesse zur Kenntlichmachung seiner Betriebszugehörigkeit und seiner von ihm auszuübenden Funktion im Spielbetrieb der Arbeitgeberin zu tragen hat und wofür er außerhalb des Dienstes keine sinnvolle private Verwendungsmöglichkeit hat (vgl. BAG - 6 AZR 536/01 - vom 13. Februar 2003, NZA 03, 1196).
  • BAG, 03.07.2013 - 4 AZR 138/12

    Betriebsübergang - Ablösung tariflicher Regelungen - Überleitungsregelungen des

    Es bedarf keiner Klärung, ob mit der Regelung möglicherweise die Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung (etwa weiße Kleidung, vgl. dazu BAG 13. Februar 2003 - 6 AZR 536/01 - BAGE 104, 348) verbunden ist.
  • LAG Hessen, 31.05.2011 - 19 Sa 1753/10

    Anspruch auf ausreichende Aufbewahrungsmöglichkeiten für Dienstkleidung -

    Etwas anderes folgt nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Februar 2003 ( - 6 AZR 536/01 - BAGE 104, 348 = AP AVR Caritasverband § 21 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 1 = NZA 2003, 1196).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.02.2014 - 2 Sa 19/14

    Stellen von besserer Winterbekleidung für einen beim Land Berlin als Wachpolizist

    Ob er die titulierte Pflicht erfüllt hat, ist dann im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (vgl. nur BAG 29.04.2004 - 1 ABR 30/02 - EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 8, zu B II 1 c aa der Gründe; BAG 19.05.2009 - 9 AZR 241/08 - EzA § 618 BGB 2002 Nr. 4, zu B II 1 der Gründe; BAG 13.02.2003 - 6 AZR 536/01 - EzA § 618 BGB 2002 Nr. 1, zu 1. der Gründe: "Verpflichtung, dem Kläger Dienstkleidung bestehend aus Hose und Kasack in weißer Farbe und in einem bis 60 Grad waschbaren Material zu stellen").
  • KAG Augsburg, 13.01.2009 - 17 MV 08
    Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, so kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt (BAG 11. Juni 2002 -1 ABR 46/01 - aaO, zu B l der Gründe; vgl. auch 13. Februar 2003 - 6 AZR 536/01 - BAGE 104, 348 = AP AVR Caritasverband § 21 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 1, zu 2 b der Gründe).
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Rechtsprechung
   BAG, 23.10.2002 - 10 AZR 48/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,411
BAG, 23.10.2002 - 10 AZR 48/02 (https://dejure.org/2002,411)
BAG, Entscheidung vom 23.10.2002 - 10 AZR 48/02 (https://dejure.org/2002,411)
BAG, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 (https://dejure.org/2002,411)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Jubiläumszuwendung; Anforderungen an einen Widerrufsvorbehalt bei betrieblicher Übung; Gratifikation; Ehrengabe; Wirkung einer Ausschlussfrist im Manteltarifvertrag (MTV) bei Verlangen der Fortzahlung der Zuwendung durch den Betriebsrat für "alle betroffenen ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Jubiläumszuwendung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Jubiläumszuwendung

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 611

  • rechtsportal.de

    Gratifikation/Sondervergütung; Ausschlußfristen - Jubiläumszuwendung; Gesamtzusage; Freiwilligkeit; Widerruf; tarifliche Ausschlußfrist

  • Der Betrieb

    Zusage einer Jubiläumszuwendung: Auslegung eines Widerrufsvorbehalts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Treueprämie zugesagt - dann muß sie auch gezahlt werden!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 103, 151
  • NJW 2003, 2043
  • MDR 2003, 272
  • NZA 2003, 557
  • NZA 2003, 558
  • BB 2003, 369
  • DB 2003, 286
  • Personal 2003, 56
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 14.06.1995 - 5 AZR 126/94

    Personalrabatt aufgrund Gesamtzusage

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 10 AZR 48/02
    Die Auslegung der Gesamtzusage durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. BAG 14. Juni 1995 - 5 AZR 126/94 - AP BGB § 611 Personalrabatt Nr. 1 = EzA BGB § 611 Personalrabatt Nr. 1; 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 85 = EzA BGB § 613 a Nr. 200).

    Er kann zB die Leistung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" oder "jederzeit widerruflich" in Aussicht stellen (vgl. BAG 14. Juni 1995 - 5 AZR 126/94 - aaO; 6. Dezember 1995 - 10 AZR 198/95 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 187 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 134; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158; 11. April 2000 - 9 AZR 255/99 - aaO).

    ohne auf den Konsens der Betroffenen bzw. eine Änderungskündigung gem. § 2 KSchG angewiesen zu sein (vgl. BAG 14. Juni 1995 - 5 AZR 126/94 - aaO).

  • BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 255/99

    Urlaubsgeld als freiwillige Leistung

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 10 AZR 48/02
    a) Dem Landesarbeitsgericht ist zwar darin zu folgen, daß die Bezeichnung der Jubiläumszuwendung als "freiwillige Sozialleistung" nicht den Schluß zuläßt, die Zusage stehe unter einem Widerrufsvorbehalt (letztlich offengelassen von BAG 11. April 2000 - 9 AZR 255/99 - BAGE 94, 204, 208).

    Diese Bezeichnung bringt für die Arbeitnehmer nicht unmißverständlich zum Ausdruck, daß sich der Arbeitgeber eine grundsätzlich freie Lösung von der gegebenen Zusage vorbehält, sondern kann auch so verstanden werden, daß sich der Arbeitgeber "freiwillig" zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein (vgl. BAG 11. April 2000 - 9 AZR 255/99 - aaO, S 206).

    Er kann zB die Leistung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" oder "jederzeit widerruflich" in Aussicht stellen (vgl. BAG 14. Juni 1995 - 5 AZR 126/94 - aaO; 6. Dezember 1995 - 10 AZR 198/95 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 187 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 134; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158; 11. April 2000 - 9 AZR 255/99 - aaO).

  • BAG, 16.04.1997 - 10 AZR 705/96

    Betriebliche Übung - Betriebsrentner

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 10 AZR 48/02
    Sie sind selbst dann kein Geschenk iSv. §§ 516, 518 BGB, wenn sie vom Arbeitgeber so bezeichnet werden (Schaub/Linck aaO Rn. 9; vgl. auch BAG 16. April 1997 - 10 AZR 705/96 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 53 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 39).
  • BAG, 14.08.2001 - 1 AZR 619/00

    Jahressonderzahlung - Kürzung durch Einigungsstellenspruch - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 10 AZR 48/02
    Die Auslegung der Gesamtzusage durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. BAG 14. Juni 1995 - 5 AZR 126/94 - AP BGB § 611 Personalrabatt Nr. 1 = EzA BGB § 611 Personalrabatt Nr. 1; 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 85 = EzA BGB § 613 a Nr. 200).
  • LAG Baden-Württemberg, 12.12.2001 - 9 Sa 128/00

    Freiwilligkeitsvorbehalt bei Gesamtzusagen - tarifliche Ausschlußfristen bei

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 10 AZR 48/02
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2001 - 9 Sa 128/00 - aufgehoben.
  • BAG, 06.12.1995 - 10 AZR 198/95

    Inhalt eines Freiwilligkeitsvorbehalts

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 10 AZR 48/02
    Er kann zB die Leistung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" oder "jederzeit widerruflich" in Aussicht stellen (vgl. BAG 14. Juni 1995 - 5 AZR 126/94 - aaO; 6. Dezember 1995 - 10 AZR 198/95 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 187 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 134; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158; 11. April 2000 - 9 AZR 255/99 - aaO).
  • BAG, 05.09.1985 - 6 AZR 216/81

    Sonderurlaub bei langer Betriebszugehörigkeit

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 10 AZR 48/02
    Zutreffend hat allerdings das Landesarbeitsgericht die Personalinformationen 4.6 als Gesamtzusage gewertet, aus der ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Jubiläumszuwendung jedenfalls dann erwuchs, wenn die Zusage nicht vor dem Dienstjubiläum des Klägers wirksam widerrufen wurde (vgl. BAG 5. September 1985 - 6 AZR 216/81 - AP TVG § 4 Besitzstand Nr. 1 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 7; 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 55; 26. Mai 1992 - 9 AZR 174/91 - AP BUrlG § 1 Treueurlaub Nr. 2 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 21).
  • BAG, 26.05.1992 - 9 AZR 174/91

    Kürzung eines unter Vorbehalt gewährten zusätzlichen Treueurlaubs

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 10 AZR 48/02
    Zutreffend hat allerdings das Landesarbeitsgericht die Personalinformationen 4.6 als Gesamtzusage gewertet, aus der ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Jubiläumszuwendung jedenfalls dann erwuchs, wenn die Zusage nicht vor dem Dienstjubiläum des Klägers wirksam widerrufen wurde (vgl. BAG 5. September 1985 - 6 AZR 216/81 - AP TVG § 4 Besitzstand Nr. 1 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 7; 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 55; 26. Mai 1992 - 9 AZR 174/91 - AP BUrlG § 1 Treueurlaub Nr. 2 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 21).
  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 10 AZR 48/02
    Zutreffend hat allerdings das Landesarbeitsgericht die Personalinformationen 4.6 als Gesamtzusage gewertet, aus der ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Jubiläumszuwendung jedenfalls dann erwuchs, wenn die Zusage nicht vor dem Dienstjubiläum des Klägers wirksam widerrufen wurde (vgl. BAG 5. September 1985 - 6 AZR 216/81 - AP TVG § 4 Besitzstand Nr. 1 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 7; 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 55; 26. Mai 1992 - 9 AZR 174/91 - AP BUrlG § 1 Treueurlaub Nr. 2 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 21).
  • BAG, 12.01.2000 - 10 AZR 840/98

    Weihnachtsgratifikation unter Freiwilligenvorbehalt im Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 10 AZR 48/02
    Er kann zB die Leistung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" oder "jederzeit widerruflich" in Aussicht stellen (vgl. BAG 14. Juni 1995 - 5 AZR 126/94 - aaO; 6. Dezember 1995 - 10 AZR 198/95 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 187 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 134; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158; 11. April 2000 - 9 AZR 255/99 - aaO).
  • BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 606/07

    Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der sich nicht in dem bloßen Hinweis erschöpft, dass sich der Arbeitgeber "freiwillig" zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein (BAG 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151, 155 mwN), wirksam das Entstehen eines Rechtsanspruchs des Zuwendungsempfängers auf künftige Sonderzahlungen hindern kann (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 255/99 - BAGE 94, 204, 206 f.; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158; 5. Juni 1996 - 10 AZR 883/95 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 193 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 141).

    Der Arbeitgeber kann außer bei laufendem Arbeitsentgelt (vgl. BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - AP BGB § 308 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 20) grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine in Aussicht gestellte Sonderzahlung ausschließen und sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt (st. Rspr., vgl. BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - AP BGB § 307 Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 26; 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - aaO; 11. April 2000 - 9 AZR 255/99 - aaO, jeweils mwN).

    e) Soll ein Freiwilligkeitsvorbehalt in einem vorformulierten Arbeitsvertrag nicht nur so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber "freiwillig" zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein (vgl. BAG 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 155 mwN), sondern soll er das Entstehen eines Rechtsanspruchs des Zuwendungsempfängers auf zukünftige Zahlungen hindern, muss er klar und verständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sein und darf nicht in Widerspruch zu anderen Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien stehen (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - AP BGB § 307 Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 26).

  • BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 825/06

    Bonuszahlung - Transparenzgebot und Stichtagsklausel

    a) Ein "Freiwilligkeitsvorbehalt" kann so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber "freiwillig" zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein (BAG 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151, 155 mwN).

    Der Arbeitgeber kann grundsätzlich auch einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine in Aussicht gestellte Zuwendung ausschließen und sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt (st. Rspr., vgl. BAG 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151 und 11. April 2000 - 9 AZR 255/99 - BAGE 94, 204, jeweils mwN).

  • BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 627/06

    Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt

    Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit die Wirksamkeit sog. "Freiwilligkeitsvorbehalte" nur in Bezug auf Sondervergütungen (wie Weihnachtsgeld und andere Gratifikationen) anerkannt (vgl. 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151, 155 f.; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158; 25. September 2002 - 10 AZR 554/01 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 241 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 40, zu II 2 a aa der Gründe).
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Rechtsprechung
   BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 459/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,521
BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 459/01 (https://dejure.org/2002,521)
BAG, Entscheidung vom 20.06.2002 - 8 AZR 459/01 (https://dejure.org/2002,521)
BAG, Entscheidung vom 20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 (https://dejure.org/2002,521)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Betriebsübergang - Insolvenzverfahren - Insolvenzgeld

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebserwerb in der Insolvenz; Haftungsbeschränkung des Erwerbers; Betriebsübernahme vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Erstattung von Insolvenzgeld

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 611; ; BGB § 613 a; ; SGB III § 187; ; GmbHG § 1; ; GmbHG § 2 Abs. 1; ; GmbHG § 7 Abs. 2; ; GmbHG § 7 Abs. 3; ; GmbHG § 11 Abs. 1; ; GmbHG § 13 Nr. 1; ; InsO § 21; ; InsO § 22; ; InsO § 113

  • RA Kotz

    Betriebserwerberhaftung bei Betriebsübernahme vor Insolvenzeröffnung

  • rechtsportal.de

    Betriebsübergang - Betriebsübergang vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Insolvenzgeld

  • Der Betrieb

    Betriebsübergang kurz vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ? Keine Haftungsbeschränkung für den Betriebserwerber

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2405 (Ls.)
  • ZIP 2003, 222
  • ZIP 2003, 222
  • NZA 2003, 318
  • NZI 2003, 222
  • NZI 2003, 522
  • BB 2003, 423
  • DB 2003, 100
  • DB 2003, 835
  • Personal 2003, 56
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 160/79

    Versorgungsanwartschaften bei Betriebsübergang im Konkursverfahren

    Auszug aus BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 459/01
    An den Grundsätzen der Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers im Konkurs (vgl. BAG 17. Januar 1980 - 3 AZR 160/79 - BAGE 32, 326 = AP BGB § 613 a Nr. 18) wird auch unter der Geltung der Insolvenzordnung festgehalten.

    Ist der Betriebsübergang nach der Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgt, haftet der Betriebserwerber nach § 613 a BGB für solche Ansprüche nicht, die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden sind (BAG 17. Januar 1980 - 3 AZR 160/79 - BAGE 32, 326 = AP BGB § 613 a Nr. 18; 11. Oktober 1995 - 10 AZR 984/94 - BAGE 81, 132, 135 f. = AP BGB § 613 a Nr. 132, zu I 2 a der Gründe; 16. Februar 1993 - 3 AZR 347/92 - AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 15).

    Die Verteilungsgrundsätze des Konkursverfahrens seien daher vorrangig, § 613 a BGB sei insoweit teleologisch zu reduzieren (BAG 17. Januar 1980 aaO, zu II 3 c der Gründe).

  • BAG, 29.06.2000 - 8 AZR 521/99
    Auszug aus BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 459/01
    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. des Senats im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 - EuGHE I 1997, 1259 (Ayse Süzen); vgl. zB BAG 18. März 1999 - 8 AZR 159/98 - BAGE 91, 121 = AP BGB § 613 a Nr. 189; 29. Juni 2000 - 8 AZR 521/99 - nv., zu II 2 a der Gründe).

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen bloßen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar (BAG 18. März 1999 - 8 AZR 196/98 - AP BGB § 613 a Nr. 190 = EzA BGB § 613 a Nr. 178; 29. Juni 2000 - 8 AZR 521/99 - aaO).

    Erbringt der Auftragnehmer dagegen nur eine (Dienst-)Leistung an fremden Geräten und Maschinen innerhalb seiner Räume, ohne daß ihm die Befugnis eingeräumt ist, über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel in eigenwirtschaftlichem Interesse zu entscheiden, können ihm diese Betriebsmittel nicht als eigene zugerechnet werden (BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - BAGE 87, 296, 300 = AP BGB § 613 a Nr. 171; 29. Juni 2000 aaO).

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 143/97

    Haftungsfreistellung des Betriebsübernehmers

    Auszug aus BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 459/01
    dd) Schließlich steht im Streitfall der uneingeschränkten Anwendung der haftungsrechtlichen Regelung des § 613 a BGB das von der Beklagten angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Juli 1998 (- VII R 143/97 - BFHE 186, 318 zu § 75 AO) nicht entgegen.

    Das Haftungsrisiko würde den Käufer entweder vom Erwerb abhalten oder zu erheblichen Kaufpreisabzügen veranlassen (BFH 23. Juli 1998 - VII R 143/97- BFHE 186, 318, zu 2 a der Gründe).

  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 459/01
    Dies heißt aber nicht, daß § 613 a BGB nur dann anwendbar wäre, wenn der Betrieb oder Betriebsteil als Ganzes, unmittelbar durch ein einheitliches Rechtsgeschäft von dem Veräußerer auf den Erwerber übertragen wird (BAG 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - BAGE 48, 376 = AP BGB § 613 a Nr. 43, zu B II 3 b der Gründe; 21. Februar 1990 - 5 AZR 160/89 - BAGE 64, 196 = AP BGB § 613 a Nr. 85, zu II 2 der Gründe).

    Vielmehr liegt ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft auch dann vor, wenn der Übergang von dem alten auf den neuen Betriebsinhaber rechtsgeschäftlich veranlaßt wurde, sei es auch durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften oder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit verschiedenen Dritten, die ihrerseits Teile des Betriebsvermögens oder die Nutzungsbefugnis darüber von dem ehemaligen Inhaber des Betriebes erlangt haben (BAG 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - BAGE 48, 376 = AP BGB § 613 a Nr. 43, zu B II 3 e der Gründe; 21. Februar 1990 - 5 AZR 160/89 - aaO, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 160/89

    Betriebsübergang und Konkursausfallgeld

    Auszug aus BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 459/01
    Dies heißt aber nicht, daß § 613 a BGB nur dann anwendbar wäre, wenn der Betrieb oder Betriebsteil als Ganzes, unmittelbar durch ein einheitliches Rechtsgeschäft von dem Veräußerer auf den Erwerber übertragen wird (BAG 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - BAGE 48, 376 = AP BGB § 613 a Nr. 43, zu B II 3 b der Gründe; 21. Februar 1990 - 5 AZR 160/89 - BAGE 64, 196 = AP BGB § 613 a Nr. 85, zu II 2 der Gründe).

    Vielmehr liegt ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft auch dann vor, wenn der Übergang von dem alten auf den neuen Betriebsinhaber rechtsgeschäftlich veranlaßt wurde, sei es auch durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften oder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit verschiedenen Dritten, die ihrerseits Teile des Betriebsvermögens oder die Nutzungsbefugnis darüber von dem ehemaligen Inhaber des Betriebes erlangt haben (BAG 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - BAGE 48, 376 = AP BGB § 613 a Nr. 43, zu B II 3 e der Gründe; 21. Februar 1990 - 5 AZR 160/89 - aaO, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 27.04.1988 - 5 AZR 358/87

    Betriebsübergang: Lohnverzicht - Konkursausfallgeld

    Auszug aus BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 459/01
    Seine Aufgabe ist es dagegen nicht, Sanierungen im Falle von Betriebsübernahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern (BAG 27. April 1988 - 5 AZR 358/87 - BAGE 58, 176 = AP BGB § 613 a Nr. 71, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 08.11.1988 - 3 AZR 85/87

    Betriebsteil - Betriebsübergabe - Konkurs - Versorgungszusage - Direktversorgung

    Auszug aus BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 459/01
    Die Insolvenzeröffnung dient dann nur dazu, dem Insolvenzverwalter für die Verwertung des Restvermögens die notwendige Legitimation zu geben (BAG 8. November 1988 - 3 AZR 85/87 - BAGE 60, 118, 123 = AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 6 zur Konkursordnung).
  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 282/97

    Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

    Auszug aus BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 459/01
    Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es neben dem Merkmal der Fortführung des Betriebes nicht (BAG 12. November 1998 - 8 AZR 282/97 - BAGE 90, 163, 167 = AP BGB § 613 a Nr. 186, zu B I 1 der Gründe).
  • BAG, 19.01.1988 - 3 AZR 263/86

    Betriebsaufspaltung: Übergang der Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer auf

    Auszug aus BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 459/01
    (3) Auch ein Gesellschaftsvertrag, durch den Betriebsmittel in eine neu gegründete Gesellschaft eingebracht werden, bildet eine hinreichende rechtsgeschäftliche Grundlage für einen Betriebsübergang, wenn durch die Gesellschaftsgründung gewährleistet werden soll, daß die bisherige arbeitstechnische Zwecksetzung weiter verfolgt wird (BAG 19. Januar 1988 - 3 AZR 263/86 - BAGE 57, 198 = AP BGB § 613 a Nr. 70, zu I 1 b der Gründe).
  • BAG, 16.02.1993 - 3 AZR 347/92

    Zeitpunkt des Betriebsübergangs

    Auszug aus BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 459/01
    Ist der Betriebsübergang nach der Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgt, haftet der Betriebserwerber nach § 613 a BGB für solche Ansprüche nicht, die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden sind (BAG 17. Januar 1980 - 3 AZR 160/79 - BAGE 32, 326 = AP BGB § 613 a Nr. 18; 11. Oktober 1995 - 10 AZR 984/94 - BAGE 81, 132, 135 f. = AP BGB § 613 a Nr. 132, zu I 2 a der Gründe; 16. Februar 1993 - 3 AZR 347/92 - AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 15).
  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 718/98

    Übergang eines Teilbetriebs - Veräußerung einzelner Lastkraftwagen

  • BAG, 11.12.1997 - 8 AZR 426/94

    Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Catering-Vertrages

  • BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 159/98

    Betriebsübergang - Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Betriebsverpachtung

  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 335/99

    Betriebsübergang - Teilbetrieb

  • BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 196/98

    Betriebsübergang (Grundstücksverwaltung)

  • BAG, 11.10.1995 - 10 AZR 984/94

    Tarifliche Sonderzahlung - Betriebsübergang nach Konkurseröffnung

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 139/17

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    bb) Diese zum Konkursverfahren entwickelten Grundsätze gelten auch für die Insolvenzordnung (vgl. etwa BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 54/07 - Rn. 26 ff., BAGE 128, 229; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 23; 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - zu I 1 der Gründe; 20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 -) .
  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 54/07

    Betriebsübergang - Betriebserwerb in der Insolvenz - Altersteilzeitverhältnis in

    Dem haben sich im Grundsatz der Zehnte Senat (23. Februar 2005 - 10 AZR 602/03 - BAGE 114, 13 = AP InsO § 55 Nr. 9 = EzA InsO § 209 Nr. 4) und der erkennende Senat angeschlossen (20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 - AP InsO § 113 Nr. 10 = EzA BGB § 613a Nr. 211).

    Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des neuen Insolvenzrechts ab 1. Januar 1999 keine Veranlassung gesehen, an der durch die Rechtsprechung entwickelten teleologischen Reduktion der Haftungsregelung des § 613a BGB etwas zu ändern (BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 - zu II 5 b cc der Gründe, AP InsO § 113 Nr. 10 = EzA BGB § 613a Nr. 211; Lohkemper ZIP 1999, 1251, 1252 f.).

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 878/16

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    bb) Diese zum Konkursverfahren entwickelten Grundsätze gelten auch für die Insolvenzordnung (vgl. etwa BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 54/07 - Rn. 26 ff., BAGE 128, 229; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 23; 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - zu I 1 der Gründe; 20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 -) .
  • BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03

    Urlaub bei Betriebsübergang nach Insolvenz

    Nach der noch unter der Konkursordnung entwickelten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend 17. Januar 1980 - 3 AZR 160/79 - BAGE 32, 326; vgl. auch bereits Wiedemann/Willemsen RdA 1979, 418), an der auch unter der Geltung der Insolvenzordnung festzuhalten ist (BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 - AP InsO § 113 Nr. 10 = EzA BGB § 613a Nr. 211), gilt die Haftung des Betriebserwerbers für rückständige Forderungen (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) im Insolvenzverfahren nur eingeschränkt.
  • BAG, 19.05.2005 - 3 AZR 649/03

    Rentenanwartschaften bei Betriebsübergang in der Insolvenz

    bb) Die genannte Einschränkung setzt voraus, dass nach altem Recht ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren durchgeführt wurde (Senat 4. Juli 1989 - 3 AZR 756/87 - BAGE 62, 224) oder nach neuem Recht ein Insolvenzverfahren stattfindet (BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 - AP InsO § 113 Nr. 10 = EzA BGB § 613a Nr. 211).
  • LAG Hessen, 13.07.2005 - 17 Sa 2299/04
    Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (vgl. BAG vom 20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 , AP Nr. 10 zu § 113 InsO ).

    dem Berechtigten Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen worden sind, können ihm diese als eigene zugerechnet werden (vgl. BAG vom 20. Juni 2002 a.a.O.).

    Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es neben dem Merkmal der Fortführung des Betriebes nicht (BAG vom 20. Juni 2002 a.a.O. m.w.H.).

    Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Betriebsteil gründet (BAG vom 20. Juni 2002 a.a.O.; BAG vom 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 , AP Nr. 196 zu § 613 a BGB).

  • BAG, 25.06.2014 - 5 AZR 283/12

    Leistungsklage - Zulässigkeit bei behaupteter Masseforderung - Vergütungsanspruch

    Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in der Entscheidung vom 20. Juni 2002 (- 8 AZR 459/01 - zu II 1 der Gründe) beiläufig bemerkt, der Anspruchsübergang sei auf das Nettoentgelt beschränkt, weil die Bundesanstalt für Arbeit nur in dieser Höhe Insolvenzgeld zahle, ohne eine abweichende Auffassung zu erwähnen.

    Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts ist mit seiner beiläufigen Bemerkung in der Entscheidung vom 20. Juni 2002 (- 8 AZR 459/01 - zu II 1 der Gründe) nicht entscheidungserheblich von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, denn die im Fall des Achten Senats klagende Bundesanstalt für Arbeit begehrte lediglich Zahlungen in Höhe des geleisteten Insolvenzgelds.

  • BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 347/03

    Urlaub bei Betriebsübergang in der Insolvenz

    Vom Grundsatz der Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers in der Insolvenz (vgl. BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 - AP InsO § 113 Nr. 10 = EzA BGB § 613a Nr. 211) werden Urlaubsansprüche nicht erfasst, soweit sie nicht einem Zeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeordnet werden können.

    An dieser teleologischen Reduktion "der haftungsrechtlichen Regelung des § 613a BGB" hat das Bundesarbeitsgericht auch unter Geltung der Insolvenzordnung festgehalten (BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 - AP InsO § 113 Nr. 10 = EzA BGB § 613a Nr. 211 mwN).

  • LAG Niedersachsen, 19.12.2005 - 5 Sa 1326/04

    Altersteilzeit in der Insolvenz nach Betriebsübergang

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. des Senats im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 11.03.1997 - Rs C-13/95 - EuGHE I 1997, 1259 (Ayse Süzen); vgl. zB BAG 20.06.2002 - 8 AZR 459/01 - AP InsO § 113 Nr. 10, zu II. 3 a aa der Gründe).

    Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es neben dem Merkmal der Fortführung des Betriebes nicht (vgl. BAG 20.06.2002 - 8 AZR 459/01 - AP InsO § 113 Nr. 10, zu II. 3 a dd der Gründe).

    Entscheidend ist nur, ob die unterschiedlichen Rechtsgeschäfte darauf gerichtet sind, eine funktionsfähige betriebliche Einheit zu übernehmen (BAG 20.06.2002 - 8 AZR 459/01 - AP InsO § 113 Nr. 10, zu II. 3 b cc der Gründe).

    Die Verteilungsgrundsätze des Konkursverfahrens seien daher vorrangig, § 613 a BGB sei insoweit teleologisch zu reduzieren (BAG 17. Januar 1980 aaO, zu II 3 c der Gründe; BAG 20.06.2002 - 8 AZR 459/01 - AP InsO § 113 Nr. 10, zu II. 5 a der Gründe).

  • LAG Hamburg, 12.06.2008 - 8 Sa 17/08

    Unwirksamkeit einer Befristung wegen Betriebsteilübergangs

    aa) Betriebsteilist eine Teilorganisation, in der sächlich und organisatorisch abgrenzbare arbeitstechnische Teilzwecke erfüllt werden, bei denen es sich um bloße Hilfsfunktionen handeln kann (BAG v. 23.09.1999 - 8 AZR 650/98 - juris; Urt. v. 20.06.2003 - 8 AZR 459/01 - NZA 03, 318, 320).

    Darüber besteht inzwischen Einigkeit zwischen BAG (Urt. v. 11.12.1997 - 8 AZR 426/94 - BAGE 87, 296, 300 = NZA 98, 532; Urt. v. 20.06.2002 - 8 AZR 459/01 - NZA 03, 318, 320) und EuGH (Urt. v. 25.01.2001 - NZA 01, 249, Tz 33 - Qy Liikenne; anders wohl noch EuGH v. 14.04.1994 - NZA 94, 545 - Christel Schmidt).

    In bestimmten Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann die Übernahme einer Gesamtheit von Arbeitnehmern der entscheidende Faktor für einen Betriebsübergang sein (BAG v. 20.06.2002 - 8 AZR 459/01 - NZA 03, 318, 320).

  • LAG Hamburg, 22.05.2003 - 8 Sa 29/03

    Betriebsteilübergang bei der Auslagerung des Sonderdienstes einer Presseagentur

  • LAG Saarland, 01.02.2012 - 2 Sa 96/11

    Anspruch einer Grenzgängerin auf Auszahlung von Lohnsteuer und

  • LAG Hamm, 18.07.2003 - 18 Sa 1531/02

    Sozialplanabfindung, Betriebs-/Betriebsteilübergang, Übernahme eines

  • LAG Baden-Württemberg, 29.01.2014 - 2 Sa 39/13

    Insolvenzgeld - Übergang von Forderungen des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber

  • LAG Hamm, 18.07.2003 - 18 Sa 1485/02

    Sozialplanabfindung, Betriebs-/Betriebsteilübergang, Übernahme eines

  • LAG Hamm, 18.07.2003 - 18 Sa 1431/02

    Sozialplanabfindung, Betriebs-/Betriebsteilübergang, Übernahme eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2006 - L 12 AL 12/05

    Arbeitslosenversicherung

  • LAG Niedersachsen, 04.12.2002 - 2 Sa 481/02

    Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Betriebserwerber bei

  • LAG Hessen, 09.12.2005 - 3 Sa 61/05

    Betriebsübergang - Dienstleistungsbetrieb - Identität - Organisationsstruktur

  • BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 526/11

    Betriebsübergang - Ausschlussfrist - Insolvenz

  • LAG Hessen, 02.02.2007 - 10 Sa 790/06

    Klagefrist bei Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2003 - 12 Sa 1202/03

    Auswirkungen des Betriebsübergangs im Insolvenzverfahren auf ein

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 869/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

  • LAG Hamburg, 16.10.2003 - 8 Sa 63/03

    Keine kurzfristige Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch vorläufigen

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2003 - 12 (15) Sa 1205/03

    Altersteilzeit (Blockmodell), Insolvenz während der Arbeitsphase und

  • LAG Sachsen, 30.04.2003 - 2 Sa 515/02

    Haftungsbeschränkung für Betriebserwerber in der Insolvenz

  • LAG Baden-Württemberg, 18.08.2020 - 15 Sa 48/19

    Schadensersatz - Betriebsübergang - Rückabtretung - Verjährungshemmung durch

  • LSG Baden-Württemberg, 09.09.2004 - L 12 AL 279/04

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch - Erlöschen - Konfusion durch

  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.04.2003 - 2 Sa 515/02

    Haftungsbeschränkung für Betriebserwerber in der Insolvenz

  • LAG Hamburg, 20.09.2004 - 8 Sa 109/03

    Betriebseinheit zweier Unternehmen mit eigenen Betriebsräten - pauschale

  • LAG Hamm, 14.10.2004 - 4 Sa 1740/03

    1. Unzulässigkeit der Leistungsklage für Lohnansprüche aus Annahmeverzug aus der

  • LAG Hamm, 15.09.2004 - 18 Sa 389/04

    Urlaubsanspruch, zusätzliche Urlaubsvergütung (Urlaubsgeld), Sonderzahlung,

  • LAG Hessen, 17.07.2008 - 5 Sa 1937/06

    Betriebsübergang bei Insolvenz - Neuvermietung der Betriebsräume nach Rückfall

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.07.2007 - 6 Sa 680/07

    Unterrichtung bei Betriebsteilübergang - Widerspruch

  • LAG Köln, 15.05.2006 - 14 Sa 10/06

    Betriebsstilllegung bei durch Produktionsablauf verbundenen Betrieben

  • SG Münster, 21.12.2017 - S 17 R 425/16

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen

  • LAG Hessen, 11.07.2005 - 7 Sa 622/04

    Keine Anwendung tarifvertraglicher Ausschlussfristen bei Einstellung der

  • LAG Düsseldorf, 17.11.2003 - 12 Sa 1202/03
  • LAG Köln, 18.06.2003 - 3 (7) Sa 1318/02

    Betriebsstilllegung, Betriebsübergang, Warenlager, Baustoffhandel, Abverkauf,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2006 - L 19 AL 154/05

    Arbeitslosenversicherung

  • LAG Sachsen-Anhalt, 18.12.2012 - 7 Sa 220/12

    Forderungsübergang von Insolvenzgeld - Betriebsübergang - Firmenfortführung -

  • LAG Hamburg, 11.01.2011 - 4 Sa 62/10

    Haftung für Ansprüche auf Arbeitsentgelt durch Betriebsübernehmerin - Gewährung

  • LAG Hamm, 09.10.2003 - 8 Sa 697/03

    Betriebsübergang / Insolvenz / Haftung für Altschulden / Haftungsbeschränkung

  • LAG Düsseldorf, 10.12.2003 - 12 (15) Sa 1205/03
  • SG Speyer, 16.10.2013 - S 1 AL 411/12

    Höhe des Insolvenzgeldes - fiktiver Einkommenssteuerabzug - keine

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Rechtsprechung
   BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,311
BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01 (https://dejure.org/2002,311)
BAG, Entscheidung vom 06.08.2002 - 1 ABR 49/01 (https://dejure.org/2002,311)
BAG, Entscheidung vom 06. August 2002 - 1 ABR 49/01 (https://dejure.org/2002,311)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Umgruppierung wegen geänderter tariflicher Tätigkeitsbewertung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umgruppierung wegen geänderter tariflicher Tätigkeitsbewertung; Personelle Einzelmaßnahme; Die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 BetrVG kann durch Fax erfolgen; Vollständige Ausarbeitung eines bislang geltenden Bonussystems in neuer Tarifgruppe ist keine ...

  • Judicialis

    BetrVG § 99; ; BGB § ... 125; ; BGB § 126; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; MTV f. d. AN u. Auszubildenden der Unternehmen der BHW-Gruppe v. 18.10.1996 § 6; ; MTV f. d. AN u. Auszubildenden der Unternehmen der BHW-Gruppe v. 18.10.1996 § 7; ; Tarifvereinbarung ü. eine Vergütungsregelung f. Gebietsverkaufstrainer u. Gebietsverkaufsförderer der BHW Bausparkasse AG v. 29. Juni 2000 Nr. 2; ; Tarifvereinbarung ü. eine Vergütungsregelung f. Gebietsverkaufstrainer u. Gebietsverkaufsförderer der BHW Bausparkasse AG v. 29. Juni 2000 Nr. 3; ; Tarifvereinbarung ü. eine Vergütungsregelung f. Gebietsverkaufstrainer u. Gebietsverkaufsförderer der BHW Bausparkasse AG v. 29. Juni 2000 Nr. 4; ; Tarifvereinbarung ü. eine Vergütungsregelung f. Gebietsverkaufstrainer u. Gebietsverkaufsförderer der BHW Bausparkasse AG v. 29. Juni 2000 Nr. 7

  • rechtsportal.de

    Betriebsverfassungsrecht; Eingruppierung Privatwirtschaft - Umgruppierung wegen geänderter tariflicher Tätigkeitsbewertung; Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 BetrVG per Telefax

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Umgruppierung aufgrund Tarifänderung ? Ungünstigere Vergütungsgruppe kein Widerspruchsgrund für den Betriebsrat

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 102, 135
  • NZA 2003, 386
  • BB 2003, 316
  • BB 2003, 639
  • DB 2003, 290
  • Personal 2003, 56
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 310/99

    Abändernde Betriebsvereinbarung über Entgeltfortzahlung

    Auszug aus BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01
    Es ist Teil der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie, bestehende Tarifnormen jederzeit auch zu Lasten der Arbeitnehmer ändern zu können (BAG 20. Februar 2001 - 1 AZR 322/00 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 107 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 66; 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 - BAGE 96, 249; 5. Oktober 2000 - 1 AZR 48/00 - BAGE 96, 15).

    Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem darauf beruhenden Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG 15. Oktober 1996 - 1 BvL 48/92 und 1 BvL 44/92 - BVerfGE 95, 64; BAG 15. November 2000, aaO; 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - BAGE 83, 293).

  • BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 50/97

    Widerspruch des Betriebsrats gegen zu hohe Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01
    Dies gilt aber nicht für rechtliche Argumente, sondern nur für Gründe tatsächlicher Art und für die Einführung anderer Widerspruchsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG (BAG 28. April 1998 - 1 ABR 50/97 - BAGE 88, 309).

    Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der betrieblichen Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis (BAG 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - BAGE 92, 162; 28. April 1998 - 1 ABR 50/97 - aaO; 12. August 1997 - 1 ABR 13/97 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 99 Umgruppierung Nr. 1).

  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 352/00

    Ungleiche tarifliche Vergütung

    Auszug aus BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01
    Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (BAG 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - AP GG Art. 3 Nr. 291 = EzA GG Art. 3 Nr. 93; ErfK/Dieterich 2. Aufl. GG Art. 3 Rn. 27).

    Die Tarifvertragsparteien können im Interesse der Praktikabilität, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen (BAG 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - aaO).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01
    Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem darauf beruhenden Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG 15. Oktober 1996 - 1 BvL 48/92 und 1 BvL 44/92 - BVerfGE 95, 64; BAG 15. November 2000, aaO; 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - BAGE 83, 293).
  • BAG, 05.10.2000 - 1 AZR 48/00

    Änderung eines Sozialplans - Restmandat des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01
    Es ist Teil der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie, bestehende Tarifnormen jederzeit auch zu Lasten der Arbeitnehmer ändern zu können (BAG 20. Februar 2001 - 1 AZR 322/00 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 107 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 66; 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 - BAGE 96, 249; 5. Oktober 2000 - 1 AZR 48/00 - BAGE 96, 15).
  • BAG, 20.02.2001 - 1 AZR 322/00

    Vergütungsregelung für Gewerkschaftsbeschäftigte - Änderung

    Auszug aus BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01
    Es ist Teil der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie, bestehende Tarifnormen jederzeit auch zu Lasten der Arbeitnehmer ändern zu können (BAG 20. Februar 2001 - 1 AZR 322/00 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 107 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 66; 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 - BAGE 96, 249; 5. Oktober 2000 - 1 AZR 48/00 - BAGE 96, 15).
  • BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01

    Zustimmungsverweigerung durch Telefax

    Auszug aus BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01
    Eine analoge Anwendung ist mit Blick auf die Verweigerungserklärung nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht geboten (Senat 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zVv.).
  • BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 398/95

    Eingriff in eine zugesagte Rentendynamik durch ablösende Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01
    Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem darauf beruhenden Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG 15. Oktober 1996 - 1 BvL 48/92 und 1 BvL 44/92 - BVerfGE 95, 64; BAG 15. November 2000, aaO; 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - BAGE 83, 293).
  • LAG Bremen, 13.09.2001 - 4 TaBV 6/01
    Auszug aus BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 13. September 2001 - 4 TaBV 6/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 563/99

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01
    Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit dieses Grundrecht die Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar bindet (vgl. dazu BAG 4. April 2000 - 3 AZR 729/98 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 2 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 19; 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277).
  • BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 29/99

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - einseitige Änderung der

  • BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 36/99

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - einseitige Änderung der

  • BAG, 12.08.1997 - 1 ABR 13/97

    Deutsche Telekom AG - Umkategorisierung von Dienstposten

  • BAG, 04.04.2000 - 3 AZR 729/98

    Zusatzversorgung für Fleischbeschautierärzte

  • BAG, 03.08.1999 - 1 ABR 30/98

    Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds bei Entscheidung in eigener Sache

  • BAG, 26.04.2000 - 4 AZR 177/99

    Tarifliche Verdienstsicherung wegen Alters- und Leistungszulage

  • BAG, 15.04.1986 - 1 ABR 55/84

    Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung

  • BAG, 27.01.1987 - 1 ABR 66/85

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

  • BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 93/07

    Zustimmungsverweigerung per E-Mail

    Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich (BAG 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - zu B I 2 b der Gründe mwN, BAGE 102, 135).
  • BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 79/07

    Zustimmungsverweigerung durch Schreiben ohne Unterschrift

    Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist dagegen unbeachtlich (BAG 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - zu B I 2 b der Gründe mwN, BAGE 102, 135).
  • BAG, 20.09.2006 - 10 ABR 57/05

    Umgruppierung - ICE/EC/IC-Betreuer der Deutschen Bahn

    Ein solcher Einwand ist unabhängig davon beachtlich, wann sich der Betriebsrat darauf berufen hat, denn die Gerichte dürfen ungültige Normen nicht zur Grundlage ihrer Ersetzungsentscheidung machen (BAG 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - BAGE 102, 135).

    (1) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Normierung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten Berücksichtigung finden müssen (BAG 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - BAGE 102, 135; 26. April 2000 - 4 AZR 177/99 - BAGE 94, 273).

    Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (BAG 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 -aaO; 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - BAGE 99, 31; ErfK/Dieterich 6. Aufl. GG Art. 3 Rn. 27).

    Die Tarifvertragsparteien können im Interesse der Praktikabilität, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen (BAG 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - aaO; 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - aaO).

    Ein solcher Verweigerungsgrund kommt im Zusammenhang mit einer Eingruppierung oder Umgruppierung nicht in Frage (BAG 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - BAGE 102, 135).

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Rechtsprechung
   BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,290
BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01 (https://dejure.org/2002,290)
BAG, Entscheidung vom 11.06.2002 - 1 ABR 43/01 (https://dejure.org/2002,290)
BAG, Entscheidung vom 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 (https://dejure.org/2002,290)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Beteiligtenfähigkeit einer ins Handelsregister eingetragenen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens; Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat bei unbefristeter Übernahme eines Auszubildenden; Wahrung der Schriftlichkeit einer Zustimmungsverweigerung ...

  • Judicialis

    BetrVG § 99; ; BetrVG § 26; ; BGB § 126; ; BGB § 125; ; BGB § 187 Abs. 1; ; BGB § 188 Abs. 2; ; ArbGG § 10; ; ArbGG § 83 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Betriebsverfassungsrecht - Zustimmungsverweigerung durch Telefax

  • Der Betrieb

    Zustimmungsverweigerung bei begehrter Einstellung: Zulässigkeit der Einlegung durch Telefax ? Keine Anwendung des §?126 BGB

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats mittels Telefax

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats mittels Telefax

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 101, 298
  • NJW 2003, 843
  • ZIP 2003, 317
  • NZA 2003, 226
  • BB 2003, 310
  • DB 2003, 160
  • Personal 2003, 56
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 313/99

    Geltendmachung durch Telefax

    Auszug aus BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01
    Auch in Form einer solchen Kopie ist die Erklärung als Schrift wahrnehmbar (BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - BAGE 96, 28).

    Daraus folgt, daß auch § 126 Abs. 1 BGB unmittelbar nur für Rechtsgeschäfte bzw. Willenserklärungen gilt (BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - aaO mwN; Köhler AcP 182 [1982], 126, 151).

    Im bürgerlichen Recht fallen darunter etwa die Mahnung nach § 284 BGB aF/§ 286 BGB nF und die Mängelrüge des Käufers, im Arbeitsrecht zB das Geltendmachen eines Anspruchs zu Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist (BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - aaO).

  • BAG, 26.01.1988 - 1 AZR 531/86

    Anforderungen an die Begründung des Betriebsrats für die Verweigerung seiner

    Auszug aus BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01
    Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist dagegen unbeachtlich (BAG 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - BAGE 57, 242; 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 - BAGE 64, 254; 22. Oktober 1991 - 1 ABR 13/01 - nv.; Fitting BetrVG 21. Aufl. § 99 Rn. 214 mwN).

    Die Begründung des Betriebsrats braucht dabei nicht schlüssig zu sein, konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden (BAG 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - aaO; Fitting aaO; Richardi BetrVG 8. Aufl. § 99 Rn. 267).

  • BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 23/90

    Schulung durch Gewerkschaft; steuerliche Pauschbeträge

    Auszug aus BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01
    Dies hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (ständige Rechtsprechung vgl. nur BAG 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 - BAGE 69, 214; 11. November 1998 - 4 ABR 40/97 - BAGE 90, 135).
  • BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 50/97

    Widerspruch des Betriebsrats gegen zu hohe Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01
    Im gerichtlichen Beschlußverfahren ist er mit dem Nachschieben neuer Gründe ausgeschlossen (BAG 28. April 1998 - 1 ABR 50/97 - BAGE 88, 310; 15. April 1986 - 1 ABR 55/84 - BAGE 51, 345).
  • BAG, 14.06.1994 - 9 AZR 284/93

    Tarifliche Schriftformklausel für übertragenen Urlaub

    Auszug aus BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01
    Gleiches gilt für das Urteil des Neunten Senats vom 14. Juni 1994 (- 9 AZR 284/93 - BAGE 77, 81), dem eine mündliche Erklärung zur Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist zu Grunde lag.
  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 510/00

    Tarifvertragliche Ausschlußfrist - Klagefrist - schriftliche Ablehnung der

    Auszug aus BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01
    Im Urteil vom 11. Dezember 2001 (- 9 AZR 510/00 - EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 145) hat der Neunte Senat lediglich die §§ 133, 153 BGB auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen angewendet.
  • BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71

    Zusage einer höheren Vergütung - Nebenabrede - Arbeitsvertrag - Konstitutive

    Auszug aus BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01
    In den Urteilen vom 6. September 1972 (- 4 AZR 422/71 - AP BAT § 4 Nr. 2) und vom 14. März 2001 (- 4 AZR 367/00 - AR-Blattei ES 160.10.3 (1979) Nr. 68), die sich mit dem Verstoß einer mündlichen Erklärung nach § 70 BAT bzw. einer nur beglaubigten Zustimmungserklärung zur Sprungrevision gegen die Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB befassen, hat sich der Vierte Senat mit der Frage einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung von § 126 BGB auf geschäftsähnliche Handlungen nicht auseinandergesetzt.
  • BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 13/01

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen des gesetzlichen Arbeits- und

    Auszug aus BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01
    Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist dagegen unbeachtlich (BAG 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - BAGE 57, 242; 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 - BAGE 64, 254; 22. Oktober 1991 - 1 ABR 13/01 - nv.; Fitting BetrVG 21. Aufl. § 99 Rn. 214 mwN).
  • BGH, 30.07.1997 - VIII ZR 244/96

    Wahrung der Schriftform bei Schuldbeitritt zu einem Finanzierungsleasingvertrag;

    Auszug aus BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01
    Die vom Empfangsgerät hergestellte Telekopie gibt lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift wieder (BGH 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96 - NJW 1997, 3169).
  • BAG, 14.03.2001 - 4 AZR 367/00

    Unzulässige Sprungrevision - Zustimmung des Gegners

    Auszug aus BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 43/01
    In den Urteilen vom 6. September 1972 (- 4 AZR 422/71 - AP BAT § 4 Nr. 2) und vom 14. März 2001 (- 4 AZR 367/00 - AR-Blattei ES 160.10.3 (1979) Nr. 68), die sich mit dem Verstoß einer mündlichen Erklärung nach § 70 BAT bzw. einer nur beglaubigten Zustimmungserklärung zur Sprungrevision gegen die Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB befassen, hat sich der Vierte Senat mit der Frage einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung von § 126 BGB auf geschäftsähnliche Handlungen nicht auseinandergesetzt.
  • LAG Hessen, 03.07.2001 - 4 TaBV 151/00

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats; Zeitpunkt des Zugangs der

  • BAG, 20.03.1990 - 1 ABR 20/89

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

  • BAG, 15.04.1986 - 1 ABR 55/84

    Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung

  • BAG, 24.07.1979 - 1 ABR 78/77

    Betriebsrat - Schriftliche Zustimmungsverweigerungserklärung - Geplante

  • BAG, 11.11.1998 - 4 ABR 40/97

    Gesetzwidrige Zuständigkeitsverteilung - Rationalisierungsschutzabkommen

  • BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 709/14

    Abwicklungsvertrag - vorzeitiges Ausscheiden - Schriftform

    a) Eine per Telefax übermittelte schriftliche Erklärung genügt § 126 Abs. 1 BGB nicht, da die vom Empfangsgerät hergestellte Telekopie lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift wiedergibt (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV 1 b der Gründe, BAGE 101, 298; 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - Rn. 14; BGH 14. März 2006 - VI ZR 335/04 - Rn. 13) .
  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 530/09

    Entschädigung - Schadensersatz - Bewerbung - altersbedingte Benachteiligung

    Auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen ist die Bestimmung nicht unmittelbar anzuwenden (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - BAGE 101, 298 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 139).
  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

    Auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen ist die Bestimmung nicht unmittelbar anzuwenden (BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 32, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 12; 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - Rn. 27, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 11; 17. September 2003 - 4 AZR 540/02 - zu III 3 der Gründe, BAGE 107, 304; 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV 1 b aa der Gründe mwN, BAGE 101, 298; 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - zu II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 96, 28; Soergel/Hefermehl BGB Bd. 2 13. Aufl. § 126 Rn. 2; Gragert/Wehe NZA 2001, 311, 312; Köhler AcP 182 (1982) 126, 151; Anschütz/Kohte JR 2001, 263, 264; aA Gotthardt/Beck NZA 2002, 876, 883; Röger NJW 2004, 1764, 1765; die jedoch alle eine Auslegung der die Schriftform anordnenden Regelung für zulässig erachten).
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Rechtsprechung
   BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01   

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https://dejure.org/2002,482
BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 (https://dejure.org/2002,482)
BAG, Entscheidung vom 13.06.2002 - 2 AZR 391/01 (https://dejure.org/2002,482)
BAG, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 (https://dejure.org/2002,482)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Annahmeverzug - Zinsen

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

  • Judicialis

    BGB § 615; ; BGB § 288; ; BGB § 285

  • rechtsportal.de

    Kündigung; Tarifrecht; Betriebsverfassungsrecht; Arbeitslohn; Zinsen - Betriebsbedingte Kündigung; Teilbetriebsstillegung oder Organisationsänderung; tarifliche Unkündbarkeit; außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist; Umdeutung; Sonderkündigungsschutz für ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei tariflicher Unkündbarkeit: Zulässigkeit nur in extremen Ausnahmefällen ? Verzinsung rückständiger Beträge aus Annahmeverzug

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 64 (Leitsatz)

    §§ 615, 626, 285, 288 BGB; §§ 1, 15 Abs. 5 KSchG; § 15 Abs. 4 MTV für die Beschäftigten der Wohnungswirtschaft v. 03.06.1997
    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigung unwirksam - Verzugszinsen auf Entgeltansprüche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 101, 328
  • MDR 2003, 222
  • NZA 2003, 44
  • NJ 2003, 54 (Ls.)
  • BB 2003, 53
  • DB 2003, 210
  • Personal 2003, 56
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    Wie der Senat bereits zu der gleichlautenden Bestimmung des § 17 Abs. 4 des MTV für die Beschäftigten der Wohnungswirtschaft vom 28. Mai 1993 entschieden hat (5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10), enthält § 15 Abs. 4 Satz 2 MTV keine Sonderregelung für eine nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MTV zulässige außerordentliche Kündigung, sondern läßt nur in bestimmten Ausnahmefällen (erhebliche Einschränkung durch Fortfall wesentlicher Unternehmensaufgaben) die ordentliche Kündigung bzw. Änderungskündigung gegenüber den nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MTV sonst nur außerordentlich kündbaren Beschäftigten zu.

    a) Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 5. Februar 1998 (- 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10) entschieden, daß die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 4 Satz 2 (früher § 17 Abs. 4 Satz 2) MTV nicht bedeutet, daß damit eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung nach § 626 BGB völlig ausgeschlossen wäre.

    Die nach dem Tarifvertrag ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer sind bereits dadurch hinreichend geschützt, daß der im Tarifvertrag ausdrücklich für anwendbar erklärte § 626 BGB die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung verlangt, so daß unter Berücksichtigung des tariflichen Sonderschutzes eine außerordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen nur in eng umrissenen Ausnahmefällen zulässig ist (BAG 5. Februar 1998 aaO).

    Es geht im wesentlichen darum zu vermeiden, daß der tarifliche Ausschluß der ordentlichen Kündigung dem Arbeitgeber Unmögliches oder evident Unzumutbares aufbürdet (BAG 5. Februar 1998 aaO).

    In erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es dem Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer zumutbar, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden (Senat 5. Februar 1998 aaO; 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 156; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3).

    Dies hat der Senat etwa in dem Fall angenommen, daß die gesamte berufliche Karriere der betreffenden Arbeitnehmerin auf den weggefallenen Arbeitsplatz hin aufgebaut war und jeglicher Einsatz dieser Arbeitnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz, auch nach entsprechender Umschulung, nicht mehr in Betracht kam (5. Februar 1998 aaO; vgl. zur krankheitsbedingten Kündigung 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4).

  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 536/00

    Entschädigung für entgangene Privatliquidationseinnahmen

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    Gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, weil er nach Ausspruch einer Kündigung die Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer einstellt, so hat er dies dann zu vertreten und deshalb die rückständigen Beträge zu verzinsen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Kündigung unwirksam war (Anschluß an BAG 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - EzBAT Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31).

    Entscheidend ist, ob er unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit vertretbaren Gründen zu der Annahme gelangen durfte, die Kündigung werde sich als rechtsbeständig erweisen (BAG 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - EzBAT § 8 Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31).

  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99

    Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten; krankheitsbedingte außerordentliche

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    Dies hat der Senat etwa in dem Fall angenommen, daß die gesamte berufliche Karriere der betreffenden Arbeitnehmerin auf den weggefallenen Arbeitsplatz hin aufgebaut war und jeglicher Einsatz dieser Arbeitnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz, auch nach entsprechender Umschulung, nicht mehr in Betracht kam (5. Februar 1998 aaO; vgl. zur krankheitsbedingten Kündigung 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4).
  • LAG Sachsen, 22.01.2001 - 10 Sa 505/99

    Außerordentliche Kündigung einer Betriebsrätin, die überdies tarifliche

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2001 - 10 Sa 505/99 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 791/98

    Schadenersatz wegen steuerlicher Nachteile aufgrund verspäteter Lohnzahlung -

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    Er hat darzulegen und ggf. zu beweisen, daß aus seiner Sicht Kündigungsgründe vorlagen, die einen sorgfältig abwägenden Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen konnten, so daß er auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte (BAG 23. September 1999 - 8 AZR 791/98 - nv.).
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

    Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    Sind in dem Betrieb geeignete Arbeitsplätze vorhanden, so muß der Arbeitgeber nach der Senatsrechtsprechung (18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78) versuchen, einen dieser Arbeitsplätze durch Umsetzung und notfalls durch Kündigung freizumachen, um ua. den mit § 15 KSchG verfolgten Schutzzweck der Kontinuität des Betriebsratsmandates dadurch zu gewährleisten, daß die personelle Zusammensetzung während der Dauer des Mandats möglichst unverändert bleibt.
  • BAG, 12.07.1995 - 2 AZR 762/94

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    In erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es dem Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer zumutbar, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden (Senat 5. Februar 1998 aaO; 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 156; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3).
  • BAG, 17.09.1998 - 2 AZR 419/97

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber tariflich "unkündbarem"

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    In erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es dem Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer zumutbar, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden (Senat 5. Februar 1998 aaO; 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 156; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    Dabei ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen (so schon Senat 3. November 1955 - 2 AZR 39/54 - BAGE 2, 214).
  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 558/99

    Krankheitsbedingte Kündigung wegen langanhaltender Krankheit

    Auszug aus BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01
    So kann etwa bei einer Kündigung wegen lang anhaltender Krankheit, bei der die maßgebliche Beurteilungsgrundlage die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung sind, ggf. erst ein eingeholtes Sachverständigengutachten Aufschluß über die anzustellende Gesundheitsprognose geben (vgl. etwa den Ausgangssachverhalt der Senatsentscheidung vom 21. Februar 2001 - 2 AZR 558/99 - EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 48).
  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 253/09

    Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Verbrauchervertrag - zweistufige

    Für die Folgemonate hat der Kläger Anspruch auf Verzinsung der gesamten Bruttovergütung nur bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Arbeitslosengelds beim Kläger, danach kann er Zinsen lediglich auf den um das Arbeitslosengeld verminderten Betrag verlangen (vgl. BAG 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328, 340; Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 15 f., BAGE 126, 198).
  • BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes - Verzugslohn - Verjährung

    Das ist zB dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam ist (vgl. BAG 17. Juli 2003 - 8 AZR 486/02 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 27; 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11; 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328 = AP BGB § 615 Nr. 97 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 55) , also ein Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht besteht (vgl. BAG 17. Februar 1994 - 8 AZR 275/92 - BAGE 76, 32 = AP BGB § 286 Nr. 2 = EzA BGB § 285 Nr. 1) .

    Entscheidend ist, ob er unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit vertretbaren Gründen zu der Annahme gelangen durfte, die Kündigung werde sich als rechtsbeständig erweisen (vgl. BAG 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - aaO; 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - EzBAT BAT § 8 Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31) .

    Ist die Rechtslage nicht eindeutig und beruht der Ausspruch der Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt, handelt der kündigende Arbeitgeber solange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit seiner Kündigung vertrauen darf (vgl. BAG 17. Juli 2003 - 8 AZR 486/02 - aaO; 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - aaO; 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - aaO) .

    Sie hatte darzulegen und zu beweisen, dass aus ihrer Sicht Kündigungsgründe vorlagen, die einen sorgfältig abwägenden Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen konnten, so dass sie auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte (vgl. BAG 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - aaO; 23. September 1999 - 8 AZR 791/98 -) .

  • BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 429/07

    Zweistufige Ausschlussfrist in AGB

    Die von der Beklagten geschuldeten Bruttobeträge sind jeweils ab dem 16. jeden Monats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB), wobei das abzusetzende Arbeitslosengeld ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses auszunehmen ist (vgl. BAG 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328, 340 f.).
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Rechtsprechung
   BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 7/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,751
BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 7/02 (https://dejure.org/2002,751)
BAG, Entscheidung vom 25.09.2002 - 10 AZR 7/02 (https://dejure.org/2002,751)
BAG, Entscheidung vom 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 (https://dejure.org/2002,751)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung einer Zuwendung; Beachtung der Pfändungsgrenzen; Kündigung zum Schluß eines Kalendervierteljahres; Auslegung einer Datumsangabe

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Zuwendung - Rückforderung

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung) § 1; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 394; ; BGB § 611

  • rechtsportal.de

    Arbeitslohn; Gratifikation/Sondervergütung; Kündigung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Rückforderung einer Zuwendung bei Kündigung des Arbeitnehmers "zum 1. April"; Verrechnung mit der Bruttovergütung

  • Der Betrieb

    Rückforderung von Zuwendungen durch Einbehalt von der Arbeitsvergütung ? Auslegung eines Kündigungstermins

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 103, 1
  • MDR 2003, 274
  • NZA 2003, 617
  • BB 2003, 261
  • DB 2003, 156
  • Personal 2003, 56
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 15.03.2000 - 10 AZR 101/99

    Rückzahlung des Steueranteils einer Zuwendung - Verjährung

    Auszug aus BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 7/02
    a) Der Arbeitgeber darf ohne Rücksicht auf die Pfändungsgrenzen (§ 394 BGB iVm. §§ 850 a ff. ZPO) im Wege der Verrechnung nur Vorschüsse von der verdienten Vergütung in Abzug bringen (BAG 15. März 2000 - 10 AZR 101/99 - BAGE 94, 73, 83 ff.).

    Entsteht die Forderung nicht oder nicht zeitgerecht, ist der Vorschußnehmer verpflichtet, den erhaltenen Vorschuß dem Vorschußgeber zurückzugewähren (BAG 15. März 2000 - 10 AZR 101/99 - aaO mwN).

    Entfällt durch Ausscheiden des Angestellten auf eigenen Wunsch im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres nachträglich die Rechtsgrundlage für die geleistete Zuwendung, erhält der Arbeitgeber einen eigenen tariflichen Rückzahlungsanspruch nach § 1 Abs. 5 TV Zuwendung, der nicht als Gehaltsvorschuß ausgestaltet ist und im übrigen - um die Schutzfunktion des § 394 BGB nicht zu umgehen - auch nicht als Vorschuß ausgestaltet werden dürfte (BAG 15. März 2000 - 10 AZR 101/99 - aaO).

  • BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 334/99

    Lohneinbehalt wegen negativen Arbeitskontos

    Auszug aus BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 7/02
    Dazu bedarf es keiner Aufrechnungserklärung nach § 388 BGB (BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1).

    Wird der Vertrag beendet, ist der Vorschuß auszugleichen; er kann mit dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers verrechnet werden (BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - aaO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.07.2001 - 6 Sa 1559/00

    Einbeziehung von auf Grund sozialversicherungsrechtlicher oder steuerrechtlicher

    Auszug aus BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 7/02
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2001 - 6 Sa 1559/00 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 28.02.1991 - 8 AZR 89/90

    Vertragsauslegung durch das Revisionsgericht - Erfüllung eines Urlaubsanspruchs,

    Auszug aus BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 7/02
    Geht es allein um die Auslegung einer Urkunde und scheiden besondere Umstände des Einzelfalls aus, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, kann das Revisionsgericht die Auslegung selbst vornehmen (BAG 28. Februar 1991 - 8 AZR 89/90 - BAGE 67, 279; 28. Februar 1990 - 7 AZR 143/89 - BAGE 64, 220, 227).
  • BAG, 25.02.1993 - 6 AZR 334/91

    Krankenbezüge: über den Rentenbeginn hinaus gezahlte als Vorschüsse auf die

    Auszug aus BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 7/02
    Die Verpflichtung zur Rückzahlung als Vorschuß kann sich auch aus einem Tarifvertrag ergeben (BAG 25. Februar 1993 - 6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290; vgl. zB auch Abschnitt B § 3 des Tarifvertrages über Sonderzahlungen im Einzelhandel NRW vom 20. September 1996).
  • BAG, 17.05.2001 - 2 AZR 460/00

    Auslegung einer Kündigungserklärung

    Auszug aus BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 7/02
    Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet worden ist (BAG 17. Mai 2001 - 2 AZR 460/00 - EzA BGB § 620 Kündigung Nr. 3 mwN).
  • BAG, 18.04.1985 - 2 AZR 197/84

    Bemessung einer Kündigungsfrist - Beendigung des Arbeitsverhältnisses im

    Auszug aus BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 7/02
    Kündigungstermine sind nicht einseitig disponibel (BAG 18. April 1985 - 2 AZR 197/84 - AP BGB § 622 Nr. 20 = EzA BGB § 622 nF Nr. 21), so daß die Klägerin mit einer am 17. Januar erklärten "fristgemäßen" Kündigung ihr Arbeitsverhältnis nur zum 31. März 2000 oder zum 30. Juni 2000, nicht aber zum 1. April 2000 beenden konnte.
  • BAG, 28.02.1990 - 7 AZR 143/89

    Befristeter Arbeitsvertrag - Tarifvorrang vor BeschFG 1985

    Auszug aus BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 7/02
    Geht es allein um die Auslegung einer Urkunde und scheiden besondere Umstände des Einzelfalls aus, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, kann das Revisionsgericht die Auslegung selbst vornehmen (BAG 28. Februar 1991 - 8 AZR 89/90 - BAGE 67, 279; 28. Februar 1990 - 7 AZR 143/89 - BAGE 64, 220, 227).
  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 173/08

    Rückzahlung von Schulungskosten

    Dabei handelt es sich vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 5 der Fortbildungs- und Rückzahlungsvereinbarung um eine konkludente (dazu BAG 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 - zu II 4 der Gründe, BAGE 103, 1) Aufrechnungserklärung im Prozess.
  • BAG, 20.11.2018 - 9 AZR 349/18

    Aufrechnung - Pfändungsverbot - Urlaubsentgelt - Erhöhung der Arbeitszeit

    a) Mit Erteilung der Entgeltabrechnung für den Monat März 2017 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger zwar hinreichend bestimmt die Aufrechnung iSv. §§ 387, 388 BGB wegen Überzahlung von Urlaubsentgelt iHv. 227, 49 Euro netto gegen das dem Kläger für den Monat März 2017 zustehende Nettoarbeitsentgelt erklärt (vgl. BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 51/09 - Rn. 16; 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 - zu II 4 der Gründe, BAGE 103, 1) .
  • BAG, 17.02.2009 - 9 AZR 676/07

    Berufskleidung - Aufrechnung - Pfändungsschutz

    b) Die durch die Entgelteinbehaltungen realisierten Aufrechnungen der Beklagten (vgl. BAG 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 - zu II 4 der Gründe, BAGE 103, 1) verstoßen gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB.
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Rechtsprechung
   BAG, 14.08.2002 - 5 AZR 417/01   

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https://dejure.org/2002,4371
BAG, 14.08.2002 - 5 AZR 417/01 (https://dejure.org/2002,4371)
BAG, Entscheidung vom 14.08.2002 - 5 AZR 417/01 (https://dejure.org/2002,4371)
BAG, Entscheidung vom 14. August 2002 - 5 AZR 417/01 (https://dejure.org/2002,4371)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Feiertagsvergütung - Arbeitszeitkonto

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Freizeitausgleich für Feiertage im Freischichtenmodell; Arbeitsentgelt für Arbeitsausfall aufgrund eines gesetzlichen Feiertags; Berechtigung des Arbeitgebers auf dem Zeitkonto des Arbeitnehmers Negativbuchungen vorzunehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 232 (Ls.)
  • DB 2003, 155
  • Personal 2003, 56
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 10.07.1996 - 5 AZR 113/95

    Feiertagslohn für den langen Samstag

    Auszug aus BAG, 14.08.2002 - 5 AZR 417/01
    Der Arbeitnehmer ist nicht zur unentgeltlichen Vor- oder Nacharbeit der durch den Feiertag ausgefallenen Arbeitszeit verpflichtet (vgl. Senat 10. Juli 1996 - 5 AZR 113/95 - BAGE 83, 283).
  • LAG Köln, 10.05.2001 - 5 Sa 69/01

    Feiertagslohn; Freischichtmodell

    Auszug aus BAG, 14.08.2002 - 5 AZR 417/01
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Mai 2001 - 5 Sa 69/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 470/00

    Entgeltfortzahlung - flexible Arbeitszeit - Arbeitszeitkonto

    Auszug aus BAG, 14.08.2002 - 5 AZR 417/01
    Die Zahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts widerspricht dem nicht (vgl. zuletzt Senat 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - zVv.), denn die Buchungen auf dem Zeitkonto betreffen die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden.
  • BAG, 24.10.2001 - 5 AZR 245/00

    Feiertagsvergütung - Arbeit auf Abruf

    Auszug aus BAG, 14.08.2002 - 5 AZR 417/01
    Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als hätte er an dem Feiertag die schichtplanmäßige Arbeitszeit gearbeitet (vgl. Senat 24. Oktober 2001 - 5 AZR 245/00 - AP EntgeltFG § 2 Nr. 8).
  • BAG, 06.12.2017 - 5 AZR 118/17

    Entgeltfortzahlung an Feiertagen

    Er ist nicht zur unentgeltlichen Vor- oder Nacharbeit der durch den Feiertag ausgefallenen Arbeitszeit verpflichtet (vgl. BAG 14. August 2002 - 5 AZR 417/01 - zu II 1 der Gründe) .
  • BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 58/03

    Entgeltfortzahlung - Arbeitszeitkonto

    Die Klage ist mit dem in der Revision gestellten Antrag zulässig (vgl. Senat 14. August 2002 - 5 AZR 417/01 - AP EntgeltFG § 2 Nr. 10 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 4; 5. November 2003 - 5 AZR 108/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 774/10

    Anspruch auf Arbeitsbefreiung für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit

    Ein auf die "Gutschrift" von bestimmten Zeiten gerichteter Leistungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können (vgl. BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 1036/06 - Rn. 9, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 42 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 16; 14. August 2002 - 5 AZR 417/01 - zu I 1 der Gründe, AP EntgeltFG § 2 Nr. 10 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 4) .
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Rechtsprechung
   BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2012
BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01 (https://dejure.org/2002,2012)
BAG, Entscheidung vom 05.06.2002 - 7 ABR 17/01 (https://dejure.org/2002,2012)
BAG, Entscheidung vom 05. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 (https://dejure.org/2002,2012)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gesamtbetriebsrat - Zum Fortbestand bei Veräußerung sämtlicher Betriebe auf ein neues Unternehmen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beendigung des Gesamtbetriebsrats bei Übertragung des Betriebes - Fortbestand bei Veräußerung sämtlicher Betriebe an neue Unternehmen - Rechtliche Selbständigkeit der übernehmenden Betriebe - Vermögensübernahme durch Verschmelzung - Begründung eines ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Gesamtbetriebsrat - Fortbestand bei Veräußerung sämtlicher Betriebe auf ein neues Unternehmen

  • Judicialis

    BetrVG 1972 § 47 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BetrVG (1972) § 47 Abs. 1; BGB § 613a
    Betriebsverfassungsrecht - Beendigung des Amts des Gesamtbetriebsrats bei Veräußerung sämtlicher Betriebe eines Unternehmens auf zwei andere, rechtlich selbständige Unternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Fortbestand des Gesamtbetriebsrats bei Betriebübergang

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    Fortbestand des Gesamtbetriebsrats bei Betriebsübergang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 101, 273
  • ZIP 2003, 271
  • NZA 2003, 336
  • DB 2003, 512
  • JR 2003, 308
  • Personal 2003, 56
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Düsseldorf, 14.02.2001 - 4 TaBV 67/00

    Erlöschen des Gesamtbetriebsrats im Fall der Unternehmensübertragung

    Auszug aus BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01
    Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2001 - 4 TaBV 67/00 - werden zurückgewiesen.
  • BAG, 11.10.1995 - 7 ABR 17/95

    Zum Rechtsschutzinteresse für die Feststellung eines

    Auszug aus BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung im Schrifttum läßt ein Betriebsinhaberwechsel die Rechtsstellung des für den Betrieb gewählten Betriebsrats jedenfalls so lange unberührt, wie die Identität des Betriebs beim neuen Arbeitgeber fortbesteht (28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - BAGE 59, 371 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 55, zu B I 2 der Gründe; 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - BAGE 67, 168 = AP BGB § 613 a Nr. 89, zu B IV 2 c bb der Gründe; 11. Oktober 1995 - 7 ABR 17/95 - AP BetrVG 1972 § 21 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 16, zu B 2 der Gründe; ErfK/Eisenmann § 21 BetrVG Rn. 11; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt aaO § 21 Rn. 34 mwN).
  • BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90

    Rechtskraftwirkung gegenüber Betriebserwerber

    Auszug aus BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung im Schrifttum läßt ein Betriebsinhaberwechsel die Rechtsstellung des für den Betrieb gewählten Betriebsrats jedenfalls so lange unberührt, wie die Identität des Betriebs beim neuen Arbeitgeber fortbesteht (28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - BAGE 59, 371 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 55, zu B I 2 der Gründe; 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - BAGE 67, 168 = AP BGB § 613 a Nr. 89, zu B IV 2 c bb der Gründe; 11. Oktober 1995 - 7 ABR 17/95 - AP BetrVG 1972 § 21 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 16, zu B 2 der Gründe; ErfK/Eisenmann § 21 BetrVG Rn. 11; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt aaO § 21 Rn. 34 mwN).
  • BAG, 15.12.1961 - 1 ABR 6/60

    Amt eines Gesamtbetriebsratsmitgliedes - Ende des Betriebsratsamtes - Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01
    Er hat - anders als der Betriebsrat - keine Amtszeit (BAG 15. Dezember 1961 - 1 ABR 6/60 - BAGE 12, 128, 133).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87

    Mitbestimmung bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung im Schrifttum läßt ein Betriebsinhaberwechsel die Rechtsstellung des für den Betrieb gewählten Betriebsrats jedenfalls so lange unberührt, wie die Identität des Betriebs beim neuen Arbeitgeber fortbesteht (28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - BAGE 59, 371 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 55, zu B I 2 der Gründe; 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - BAGE 67, 168 = AP BGB § 613 a Nr. 89, zu B IV 2 c bb der Gründe; 11. Oktober 1995 - 7 ABR 17/95 - AP BetrVG 1972 § 21 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 16, zu B 2 der Gründe; ErfK/Eisenmann § 21 BetrVG Rn. 11; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt aaO § 21 Rn. 34 mwN).
  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

    Letzteres gilt vielmehr nur, wenn der Betrieb anläßlich des Übergangs seine bisherige Identität verliert (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - ZIP 2003, 271; 15. Januar 2002 - 1 AZR 58/01 - AP SozplKonkG § 2 Nr. 1 mwN; 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323; 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP BGB § 613 a Nr. 118 = EzA BGB § 613 a Nr. 123 mwN auch aus der Literatur).

    (1) Werden sämtliche Betriebe eines Unternehmens von einem anderen Unternehmen im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übernommen, das bis dahin keinen eigenen Betrieb besaß, ist nicht auszuschließen, daß dann nicht nur jeder einzelne Betriebsrat, sondern auch der bestehende Gesamtbetriebsrat im Amt bleibt (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - ZIP 2003, 271).

    Es bilden auch nicht etwa die von den Betriebsräten der übertragenen Betriebe in den bisher zuständigen Gesamtbetriebsrat entsandten Mitglieder automatisch den Gesamtbetriebsrat des übernehmenden, bisher betriebslosen Unternehmens; dieser ist nach Maßgabe des § 47 BetrVG vollständig neu zu bilden (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - ZIP 2003, 271, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 66/08

    Eingruppierung - betriebliche Vergütungsordnung - Betriebsübergang -

    Mit dem vom BetrVG verwandten Begriff des Arbeitgebers wird der jeweilige Inhaber des Betriebs als Organ der Betriebsverfassung bezeichnet (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 101, 273; 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 59, 371).
  • BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 41/03

    Wirtschaftsausschuss - Ende der Amtszeit

    Für den Wirtschaftsausschuss gilt insoweit nichts anderes als für einen Betriebsrat, dessen Amtszeit endet, wenn die Zahl der ständig beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebs nicht nur vorübergehend auf unter fünf Arbeitnehmer absinkt und damit die Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsrats entfallen (vgl. dazu etwa DKK/Berg BetrVG 9. Aufl. Rn. 184 zu § 1; ErfK/Eisemann 4. Aufl. BetrVG § 1 Rn. 22; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 1 Rn. 269; GK-BetrVG/Kraft 7. Aufl. § 1 Rn. 70; Richardi BetrVG 8. Aufl. § 1 Rn. 128), oder für einen Gesamtbetriebsrat, dessen Amt ebenfalls endet, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung nicht mehr vorliegen, weil in dem Unternehmen nicht mehr mehrere Betriebsräte bestehen (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - BAGE 101, 273 = AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 47 Nr. 9).
  • BAG, 15.10.2014 - 7 ABR 53/12

    Wahlvorstand - Wirksamkeit der Errichtung - Amtszeit

    Der Gesamtbetriebsrat hat - anders als der Betriebsrat - keine Amtszeit, er ist vielmehr eine Dauereinrichtung und bleibt über die Wahlperiode der einzelnen Betriebsräte hinaus bestehen (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 101, 273) .
  • BAG, 01.06.2022 - 7 ABR 41/20

    Gemeinschaftsbetrieb - Gesamtbetriebsrat - Entsendung

    Es handelt sich um eine Dauereinrichtung (BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 53/12 - Rn. 33, BAGE 149, 261; 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 101, 273) , deren Bestand nicht von ihren Mitgliedern abhängig ist (vgl. BAG 16. März 2005 - 7 ABR 37/04 - zu B II 3 a aa (1) der Gründe, BAGE 114, 110) .
  • BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 51/05

    Konzernbetriebsrat - Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen -

    Das Amt des Konzernbetriebsrats endet jedoch, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung dauerhaft entfallen (vgl. etwa Fitting BetrVG 23. Aufl. § 54 Rn. 51; Richardi/Annuß BetrVG 10. Aufl. § 54 Rn. 59; Wlotzke/Preis/Roloff BetrVG 3. Aufl. § 54 Rn. 15; vgl. zum Gesamtbetriebsrat: BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - BAGE 101, 273 = AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 47 Nr. 9, zu B I 1 der Gründe).
  • BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 37/04

    Gesamtbetriebsausschuss - Erweiterung

    Das Amt des Gesamtbetriebsrats als Gremium endet grundsätzlich nur dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung entfallen (vgl. BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - BAGE 101, 273 = AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 47 Nr. 9, zu B I 1 der Gründe).

    Ein Betriebsübergang lässt die Rechtsstellung des für den Betrieb gewählten Betriebsrats jedenfalls solange unberührt, wie die Identität des Betriebs beim neuen Arbeitgeber fortbesteht (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - aaO, zu B II 1 der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - 5 TaBV 6/03

    Gesamtbetriebsrat

    Zur Begründetheit der Anträge weist der Antragsgegner darauf hin, dass der von den Beteiligten zu 1. - 8. angezogene Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05.06.2002 - 7 ABR 17/01 - im Streitfall nicht einschlägig sei und sich seine Rechtsauffassung, dass die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen seien, auf den Kommentar von Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt (BetrVG, 21. Auflage, § 51 Rn 20) stütze.

    Zutreffend hat das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 05.06.2002 - 7 ABR 17/01 -AP Nr. 11 zu § 47 BetrVG 1972) zur Frage des Fortbestandes des beim bisherigen Inhaber gebildeten Gesamtbetriebsrates beim neuen Inhaber ausgeführt, dass ein solcher Fortbestand dann nicht in Betracht komme, wenn das übernehmende Unternehmen bereits einen oder mehrere Betriebe habe und sich die betrieblichen Strukturen im übernehmenden Unternehmen durch Integration der neuen Betriebe in das Unternehmen entsprechend änderten.

  • BAG, 27.05.2004 - 1 AZR 192/03

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Gefährdungsbeurteilungen an

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Antragsteller eines Beschlussverfahrens die Maßnahme des Arbeitgebers oder den betrieblichen Vorgang, hinsichtlich dessen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (BAG 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - BAGE 100, 173, 180 = AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 2, zu B II 2 a der Gründe mwN; 11. Juni 2002 - 1 ABR 44/01 - BAGE 101, 277 [BAG 05.06.2002 - 7 ABR 17/01] = AP ZPO 1977 § 256 Nr. 70 = EzA ZPO § 256 Nr. 66, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 30/04

    Beschlussverfahren - Beteiligte

    Dies ist etwa der Fall, wenn in dem Unternehmen nicht mehrere Betriebsräte bestehen (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - BAGE 101, 273 = AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 11, zu B I 1 der Gründe).
  • ArbG Bielefeld, 15.12.2021 - 4 BV 88/21
  • ArbG Bielefeld, 02.04.2008 - 6 BV 16/08

    Wahlvorstand, Gesamtbetriebsrat, Betriebsversammlung

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Rechtsprechung
   BAG, 26.09.2002 - 6 AZR 434/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,564
BAG, 26.09.2002 - 6 AZR 434/00 (https://dejure.org/2002,564)
BAG, Entscheidung vom 26.09.2002 - 6 AZR 434/00 (https://dejure.org/2002,564)
BAG, Entscheidung vom 26. September 2002 - 6 AZR 434/00 (https://dejure.org/2002,564)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines Berufsausbildungsvertrags; Anforderungen an eine eigenständige Vergütungsabrede; Maschinell eingefügte Tarifvertragssätze; Gleichbleibende Höhe der Ausbildungsvergütung bei nachträglicher Absenkung der Tarifsätze, auf die Bezug genommen wurde; ...

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 157; ; BBiG § 10 Abs. 1 Satz 1; ; AGBG § 5

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 133 157; BBiG § 10 Abs. 1 S. 1; AGBG § 5
    Berufsbildung - Höhe der Ausbildungsvergütung; Auslegung der Vergütungsabrede; Eigenständigkeit der im Berufsausbildungsvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung; tarifliche Ausbildungssätze als Mindestvergütung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Auslegung konkret bezifferter Vergütungssätze ? Bezug auf tarifliche Vergütung als Mindestsatz ? Folgen einer Absenkung der Tarifsätze

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • meyer-koering.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Neue Urteile zur Höhe der Vergütung von Auszubildenden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 274
  • NZA 2003, 435
  • BB 2003, 1235
  • BB 2003, 428
  • DB 2003, 286
  • Personal 2003, 56
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 18.08.1998 - 1 AZR 589/97

    Arbeitsentgelt: Ablösung tariflicher Ansprüche durch Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 6 AZR 434/00
    Die Unklarheitenregel gilt zwar auch für Formulararbeitsverträge und damit auch für Berufsausbildungsverträge (BAG 18. August 1998 - 1 AZR 589/97 - NZA 1999, 659 mwN).
  • BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 336/99

    Vertragsauslegung; Höhe der Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 6 AZR 434/00
    In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte nicht auf die Entscheidung des Fünften Senats vom 13. Dezember 2000 (- 5 AZR 336/99 - nv.) berufen.
  • BAG, 16.02.2000 - 4 AZR 14/99

    Heueranspruch nach dem Heuertarifvertrag und Manteltarifvertrag für die deutsche

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 6 AZR 434/00
    Eine solche kann der Senat in der Revisionsinstanz unbeschränkt und selbständig auslegen (st. Rspr. BAG 19. Januar 2000 - 5 AZR 637/98 - BAGE 93, 212, 215; 16. Februar 2000 - 4 AZR 14/99 - BAGE 93, 328, 338, jeweils mwN).
  • BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 637/98

    Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf Jahresleistungs- und Punktprämie eines

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 6 AZR 434/00
    Eine solche kann der Senat in der Revisionsinstanz unbeschränkt und selbständig auslegen (st. Rspr. BAG 19. Januar 2000 - 5 AZR 637/98 - BAGE 93, 212, 215; 16. Februar 2000 - 4 AZR 14/99 - BAGE 93, 328, 338, jeweils mwN).
  • BAG, 12.06.2002 - 10 AZR 323/01

    Sozialplanabfindung im Konkurs

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 6 AZR 434/00
    Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 12. Juni 2002 - 10 AZR 323/01 - nv., zu II 1 b, mwN).
  • LAG Bremen, 31.03.2000 - 3 Sa 293/99

    Klage eines Auszubildenden vor dem Arbeitsgericht ohne vorherige Anrufung eines

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 6 AZR 434/00
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 31. März 2000 - 3 Sa 293/99 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 902/06

    Kündigungsschutzgesetz - Anwendungsbereich

    Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 20. September 2006 - 10 AZR 770/05 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41, zu II 3 b der Gründe; 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - DB 2006, 1499, zu B I 1 b der Gründe; 26. September 2002 - 6 AZR 434/00 -AP BBiG § 10 Nr. 10 = EzA BBiG § 10 Nr. 6, zu I 3 der Gründe).
  • BAG, 28.06.2006 - 10 AZR 407/05

    Wettbewerbsverbot bei Ausscheiden während der Probezeit

    Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 26. September 2002 - 6 AZR 434/00 - AP BBiG § 10 Nr. 10 = EzA BBiG § 10 Nr. 6, zu I 3 der Gründe; 12. Juni 2002 - 10 AZR 323/01 - EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 110, zu II 1 b der Gründe).
  • BAG, 21.01.2004 - 6 AZR 583/02

    Tarifliche Versetzungsbefugnis - Dienstort

    Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 26. September 2002 - 6 AZR 434/00 - AP BBiG § 10 Nr. 10 = EzA BBiG § 10 Nr. 6, zu I 3 der Gründe; 12. Juni 2002 - 10 AZR 323/01 - EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 110, zu II 1 b der Gründe).
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Rechtsprechung
   LAG Köln, 23.05.2002 - 7 Sa 71/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2689
LAG Köln, 23.05.2002 - 7 Sa 71/02 (https://dejure.org/2002,2689)
LAG Köln, Entscheidung vom 23.05.2002 - 7 Sa 71/02 (https://dejure.org/2002,2689)
LAG Köln, Entscheidung vom 23. Mai 2002 - 7 Sa 71/02 (https://dejure.org/2002,2689)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Leitender Mitarbeiter; leistungsbedingte Kündigung; Abmahnung; personenbedingte Kündigung wegen Nichteignung; Zielvorgabe; Bonuszahlung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 1 KSchG; § 162 BGB; §§ 133, 157 BGB
    Leitender Mitarbeiter; leistungsbedingte Kündigung; Abmahnung; personenbedingte Kündigung wegen Nichteignung; Zielvorgabe; Bonuszahlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlen sog. Führungseigenschaften bei einem leitenden Mitarbeiter; Leistungsbedingte Kündigung; Abmahnung; Personenbedingte Kündigung wegen Nichteignung; Zielvorgabe; Bonuszahlung; Überdurchschnittliche Gesamtleistungen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Zielvereinbarungen - leistungsbedingte Kündigung

  • Judicialis

    KSchG § 1; ; BGB § 162; ; BGB § 133; ; BGB § 157

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    KSchG § 1; BGB § 162; BGB § 133; BGB § 157
    Leitender Mitarbeiter; leistungsbedingte Kündigung; Abmahnung; personenbedingte Kündigung wegen Nichteignung; Zielvorgabe; Bonuszahlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb

    Personenbedingte Kündigung wegen mangelnder Eignung (hier: bzgl. Führungseigenschaften)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Erst gelobt, dann gefeuert - Abmahnung vor der Kündigung ist besonders wichtig, wenn der Mitarbeiter vorher positiv beurteilt wurde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2003, 451
  • NZA-RR 2003, 305
  • Personal 2003, 56
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 97/07

    Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

    Andere Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur wollen wie das Landesarbeitsgericht die Ziele nachträglich im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen (vgl. LAG Köln 23. Mai 2002 - 7 Sa 71/02 - DB 2003, 451; 1. September 2003 - 2 Sa 471/03 - 14. März 2006 - 9 Sa 1152/05 - LAG Hamm 24. November 2004 - 3 Sa 1325/04 - LAGReport 2005, 165; Hümmerich NJW 2006, 2294, 2298; Schmiedl BB 2004, 329, 331; Deich S. 274 für den Fall, dass keiner Partei das Leistungsbestimmungsrecht zugewiesen ist; Klein NZA 2006, 1129, 1130 für den Fall, dass die Parteien zwar über Ziele verhandelten, eine Vereinbarung jedoch nicht zustande kam).

    Entgegen der von einem anderen Teil der Rechtsprechung und der Literatur vertretenen Auffassung muss auf den in § 162 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf, nicht zurückgegriffen werden, wenn die Parteien keine Zielvereinbarung für eine Zielperiode getroffen haben (vgl. zu diesem Rückgriff auf den Gedanken der Bedingungsvereitelung bei unterlassenen Zielvorgaben und nicht abgeschlossenen Zielvereinbarungen LAG Köln 23. Mai 2002 - 7 Sa 71/02 - DB 2003, 451; LAG Düsseldorf 28. Juli 2006 - 17 Sa 465/06 - LAGE BGB 2002 § 611 Tantieme Nr. 2; Kolmhuber ArbRB 2003, 117, 119; Röder FS ARGE Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein S. 148; Bauer FA 2002, 295, 296; Bauer/Diller/Göpfert BB 2002, 882, 883; Berwanger aaO; Hergenröder in AR-Blattei SD Nr. 1855 Rn. 48; Klein aaO; Preis/Preis II Z 5 Rn. 38; Deich S. 267).

    Diese Pflichtverletzung kann einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen (vgl. LAG Köln 23. Mai 2002 - 7 Sa 71/02 - DB 2003, 451; ArbG Frankfurt 11. Dezember 2002 - 2 Ca 2816/02 - ZTR 2003, 577; Riesenhuber/von Steinau-Steinrück NZA 2005, 785, 792; Klein aaO; Deich S. 269; Mohnke S. 317 ff; Lischka Arbeitsrechtliche Zielvereinbarungen S. 130 f., dies. BB 2007, 552, 554).

  • BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R

    Insolvenzgeld - Arbeitsentgeltanspruch - Berücksichtigung vereinbarter variabler

    Auch bei Initiativpflicht des Arbeitnehmers entsteht der Anspruch auf die variable Vergütung aus dem Rechtsgedanken der Bedingungsvereitelung (§ 162 BGB), wenn der Arbeitnehmer das Gespräch über den Abschluss einer Zielvereinbarung fordert, ihm jedoch ein derartiges Gespräch verweigert wird (LArbG Köln, Urteil vom 23. Mai 2002 - 7 Sa 71/02 = NZA-RR 2003, 305; Bauer/Diller/Göpfert, BB 2002, 882, 883; Berwanger, BB 2003, 1499, 1502, der regelmäßig eine Obliegenheit des Arbeitnehmers annimmt, den Abschluss der jährlichen Zielvereinbarung beim Arbeitgeber einzufordern).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2015 - 8 Sa 201/15

    Schadensersatz für entgangene Bonuszahlung bei unterlassener Zielvorgabe

    Diese Pflichtverletzung kann einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen (vgl. für Zielvereinbarungen BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07- JURIS Rn. 44 ff.; LAG Köln 23.05.2002 - 7 Sa 71/02 - DB 2003, 451; ArbG Frankfurt 11.12 2002 - 2 Ca 2816/02 - ZTR 2003, 577).
  • LAG Düsseldorf, 28.07.2006 - 17 Sa 465/06

    Tantiemeanspruch bei pflichtwidrig unterlassener Zielvorgabe

    Dabei wird der Anspruch sowohl als Erfüllungsanspruch als auch hilfsweise als Schadensersatzanspruch begründet (vgl. LAG Köln. vom 23.05.2002 - 7 Sa 71/02, NZA-RR 2003, 305 ff.; Röder in: Festschrift zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein, 2006, S. 139, 148; Bauer/Diller/Göpfert, BB 2002, 882, 883; Münchner Anwaltshandbuch Arbeitsrecht/Kolvenbach/Glaser, 2005, § 18 Rdn. 67).
  • LAG Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 Sa 55/05

    Bonus bei fehlender Zielvereinbarung; Initiativlast der Arbeitgeberin im

    b) Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Frage bislang weder hinsichtlich des Problems der Darlegungs- und Initiativlast noch bezüglich der Rechtsfolgen in vollem Umfang beantwortet (vgl. demgegenüber aus der arbeitsgerichtlichen Instanzrechtsprechung Hessisches LAG 29.01.2002 - 7 Sa 836/01 - AiB 2002, 575, in Rn. 69 f. der in juris veröffentlichten, im Übrigen nicht untergliederten Gründe (Auskunftsobliegenheit und daran geknüpfte Darlegungslast der Arbeitgeberin); LAG Köln 23.05.2002 - 7 Sa 71/02 - NZA-RR 2003, 305, zu III 2 der Gründe (Anspruch auf volles Zielgehalt nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB, Initiativlast der Arbeitgeberin, im Einzelfall offengelassen, ob es sich um eine Zielvereinbarung oder um eine Zielvorgabe handelte); LAG Köln 01.09.2003 - 2 Sa 471/03 - n. v. (ergänzende Vertragsauslegung "mit offenem Ausgang"); ArbG München 22.09.2003 - 4a Ca 2883/03 - n. v. (Anspruch auf volle Zielvergütung nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB); LAG Düsseldorf 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 - zitiert nach juris, konventionell nur in der Kurzwiedergabe in AuA 2006, 744 veröffentlicht, zu A II 1 f der Gründe mit Besprechung Decruppe in jurisPR-ArbR 9/2004 Anm. 5 (Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Billigkeit der im Rahmen der Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 und 3 Satz 1 BGB getroffenen Entscheidung); LAG Hamm 24.11.2004 - 3 Sa 1325/04 - LAGReport 2005, 165, zu B I 2 c der Gründe (Darlegungslast des Arbeitnehmers für die Anhaltspunkte der Schätzung nach § 287 ZPO und v. a. für das Dringen auf eine Zielvereinbarung bzw. Zielvorgabe); LAG Düsseldorf 28.07.2006 - 17 Sa 465/06 - DB 2006, 2635, zu II 1 der Gründe (primärer Erfüllungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB, Ablehnung einer gerichtlichen Leistungsbestimmung auf der Grundlage eines sekundären Schadensersatzanspruchs in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).
  • LAG Köln, 14.03.2006 - 9 Sa 1152/05

    Variable Vergütung; unterlassene Zielvereinbarung; ergänzende Vertragsauslegung;

    Unterbleibt die für die Bemessung einer variablen Vergütung relevante Zielvereinbarung, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln sein, welche Zielsetzungen und welche Leistungshöhe bei welchem Leistungsgrad die Parteien festgesetzt hätten (abweichend von LAG Köln, Urteil vom 23. Mai 2002 - 7 Sa 71/02 -).

    Auch liege eine positive Vertragsverletzung des Arbeitgebers vor, die zu einem entsprechenden Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers führe (vgl. LAG Köln, Urteil vom 23. Mai 2002 - 7 Sa 71/02 -).

  • LAG Hessen, 14.08.2008 - 20 Sa 1172/07

    Bezugnahme eines Practice Bonus Plan der Konzernmuttergesellschaft im

    Es fehlt daher - insofern geht der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23.05.2002 - 7 Sa 71/02 - (juris) fehl und ist auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 (BB 2008, 617) nicht einschlägig - bereits an einer eigenen Pflichtverletzung der Beklagten.
  • ArbG Düsseldorf, 13.08.2003 - 10 Ca 10348/02

    Bedeutung eines fristgemäß eingelegten Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil für

    Teilweise wird eine Positive Vertragsverletzung - jetzt § 280 Abs. 1 BGB - darin gesehen, es dem Arbeitnehmer nicht zu ermöglichen, die vereinbarte Zielerreichungsprämie zu verdienen (auf der Grundlage beider Begründungen LAG Köln vom 23.5. 2002 - 7 Sa 71/02, NZA-RR 2003, 305, 307).

    Insoweit folgt die Kammer der Entscheidung des LAG Köln vom 23.5.2002 a.a.O. .

  • LAG Düsseldorf, 21.04.2009 - 17 Sa 119/09

    Unterlassung einer Zielvorgabe

    Teilweise wird eine positive Vertragsverletzung darin gesehen, es dem Arbeitnehmer nicht zu ermöglichen, die vereinbarte Zielerreichungsprämie zu verdienen (auf der Grundlage beider Begründungen LAG Köln vom 23.05.2002 - 7 Sa 71/02 -, NZA-RR 2003, 305, 307).
  • LG Düsseldorf, 23.12.2010 - 15 O 276/10

    Ehemaliger Geschäftsführer einer Personengesellschaft hat Anspruch auf

    So muss die Bedingung als vollständig eingetreten gelten und die Zielerreichung von 100 % fiktiv zu Grunde gelegt werden (vgl. LAG Köln, Urteil vom 23. Mai 2002, Az.: 7 Sa 71/02).
  • LAG Köln, 22.08.2007 - 3 Sa 358/07

    Elternzeit; Übertragung; Anfechtung; Zielvereinbarung; leistungsabhängige

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 398/17

    Variable Vergütung - Beteiligung - Stufenklage - Auskunftsanspruch - Nebenpflicht

  • ArbG München, 22.09.2003 - 4a Ca 2883/03

    Streit um den Anspruch eines Beschäftigten auf variable Vergütungsanteile;

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Rechtsprechung
   BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 34/01   

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https://dejure.org/2002,2436
BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 34/01 (https://dejure.org/2002,2436)
BAG, Entscheidung vom 16.04.2002 - 1 ABR 34/01 (https://dejure.org/2002,2436)
BAG, Entscheidung vom 16. April 2002 - 1 ABR 34/01 (https://dejure.org/2002,2436)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Mitbestimmung bei Akkordentlohnung - Regelung durch Spruch der Einigungsstelle - § 4 LTV kunststoffverarbeitende Industrie Kreis Lippe

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung bei Akkordentlohnung - Regelung durch Spruch der Einigungsstelle - Kunststoffverarbeitende Industrie - Kreis Lippe - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Kollektivarbeitsrecht - Einigungsstelle - Lohntarifvertrag - Akkord-Vorgabezeiten

  • Judicialis

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11; ; ZPO § 256; ; Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der kunststoffverarbeitenden Industrie im Kreis Lippe vom 6. Mai 1998 § 4

  • rechtsportal.de

    Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung - Mitbestimmung bei Akkordentlohnung; Regelung durch Spruch der Einigungsstelle

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Mitbestimmung bei Akkordentlohnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2002, 2392
  • DB 2003, 212
  • Personal 2003, 56
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 12/86

    Betriebsrat - Akkordlohn

    Auszug aus BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 34/01
    Es besteht daher grundsätzlich auch nach Verständigung der Betriebsparteien auf die Anwendung eines wissenschaftlichen Systems ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 11 bei der endgültigen Festlegung der Vorgabezeiten (BAG 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - BAGE 54, 191; 24. November 1987 - 1 ABR 12/86 - AP BetrVG 1972 § 87 Akkord Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 87 Leistungslohn Nr. 15; Fitting aaO § 87 Rn. 511 mwN, 521; Schwab in: AR-Blattei SD Stand April 2002 "Akkordarbeit" Rn. 159; Klebe aaO § 87 Rn. 283 mwN).
  • LAG Hamm, 13.03.2001 - 13 TaBV 122/00

    Verdrängung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats durch die

    Auszug aus BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 34/01
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. März 2001 - 13 TaBV 122/00 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 30.08.2000 - 5 AZR 278/99

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %.

    Auszug aus BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 34/01
    Abzustellen ist dabei auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung vgl. BAG 30. August 2000 - 5 AZR 278/99 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 10; 16. Juni 1998 - 5 AZR 67/97 - BAGE 89, 95, 101 mwN).
  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 13/96

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei vorübergehender Verlängerung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 34/01
    Zwar hat der Betriebsrat in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG nur mitzubestimmen, falls nicht eine einschlägige und abschließende tarifliche Regelung besteht, an die - wie hier - jedenfalls der Arbeitgeber gebunden ist (BAG 23. Juli 1996 - 1 ABR 13/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 68 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 56).
  • BAG, 22.01.1980 - 1 ABR 48/77

    Mitbestimmungsrecht bei betrieblicher Lohngestaltung -; Anwendung auf

    Auszug aus BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 34/01
    Es geht um die Wahl einer bestimmten Entlohnungsmethode als Art und Weise der Durchführung des vereinbarten Entlohnungsgrundsatzes Akkord (BAG 22. Januar 1980 - 1 ABR 48/77 - BAGE 32, 350).
  • BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 67/97

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Sprungrevision

    Auszug aus BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 34/01
    Abzustellen ist dabei auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung vgl. BAG 30. August 2000 - 5 AZR 278/99 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 10; 16. Juni 1998 - 5 AZR 67/97 - BAGE 89, 95, 101 mwN).
  • BAG, 21.09.1999 - 1 ABR 40/98

    Auslandsdienstreisen als mitbestimmungspflichtige Versetzungen?

    Auszug aus BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 34/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Bestehen und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats auch unabhängig von einem aktuellen Konflikt mit Hilfe eines Feststellungsantrags geklärt werden, wenn der betreffende Streit künftig wieder im Betrieb auftreten kann (BAG 21. November 1999 - 1 ABR 40/98 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 21 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 30).
  • BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 18/85

    Mitbestimmung bei tarifüblicher Regelung

    Auszug aus BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 34/01
    Es besteht daher grundsätzlich auch nach Verständigung der Betriebsparteien auf die Anwendung eines wissenschaftlichen Systems ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 11 bei der endgültigen Festlegung der Vorgabezeiten (BAG 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - BAGE 54, 191; 24. November 1987 - 1 ABR 12/86 - AP BetrVG 1972 § 87 Akkord Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 87 Leistungslohn Nr. 15; Fitting aaO § 87 Rn. 511 mwN, 521; Schwab in: AR-Blattei SD Stand April 2002 "Akkordarbeit" Rn. 159; Klebe aaO § 87 Rn. 283 mwN).
  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02

    Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können das Bestehen und der Umfang eines betrieblichen Mitbestimmungsrechts trotz der tatsächlichen Erledigung eines aktuellen Konflikts im Wege eines Feststellungsantrags zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn der betreffende Streit auch künftig im Betrieb auftreten kann (BAG 16. April 2002 - 1 ABR 34/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Akkord Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 87 Leistungslohn Nr. 19; 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 12; 24. April 1979 - 1 ABR 43/77 - BAGE 31, 372 für die Feststellung von Mitbestimmungsrechten im Arbeitskampf; 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 - BAGE 34, 331).
  • BAG, 13.02.2007 - 1 ABR 14/06

    Tendenzbetrieb - Einstellung - Recht auf Einblick in Gagenlisten

    Der Betriebsrat kann deshalb die Frage, ob er bei der künftigen Stellenbesetzung ein Mitbestimmungsrecht hat, durch einen abstrakten Feststellungsantrag losgelöst vom konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen (vgl. BAG 16. April 2002 - 1 ABR 34/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Akkord Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 87 Leistungslohn Nr. 19, zu B I der Gründe mwN).
  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 27/01

    Mitbestimmung bei sogenannten Insichbeurlaubungen von Beamten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können aber das Bestehen und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts trotz der tatsächlichen Erledigung eines aktuellen Konflikts im Wege eines Feststellungsantrags zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn der betreffende Streit auch künftig im Betrieb auftreten kann (BAG 16. April 2002 - 1 ABR 34/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Akkord Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 87 Leistungslohn Nr. 19; 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 2; 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 - BAGE 34, 331).
  • BAG, 27.01.2004 - 1 ABR 5/03

    Feststellungsinteresse im Beschlussverfahren

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann allerdings ein Streit der Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber auf Grund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 44/01 - BAGE 101, 277, 282 = AP ZPO 1977 § 256 Nr. 70 = EzA ZPO § 256 Nr. 66, zu B III 1 der Gründe mwN; 16. April 2002 - 1 ABR 34/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Akkord Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 87 Leistungslohn Nr. 19, zu B I der Gründe mwN).
  • BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 535/01

    Wahlrecht bei Urlaubsentgelt

    Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Regelung dem Arbeitgeber noch Handlungsalternativen offen läßt (BAG 16. April 2002 - 1 ABR 34/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Akkord Nr. 9).
  • LAG Niedersachsen, 07.05.2007 - 9 TaBV 80/06

    Möglichkeit einer Behinderung der Betriebsratswahl im Falle einer Wahlbeobachtung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes können deshalb das Bestehen und der Umfang eines betrieblichen Mitbestimmungsrechtes trotz der tatsächlichen Erledigung eines aktuellen Konflikts im Wege eines Feststellungsantrags zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn der betreffende Streit auch künftig im Betrieb auftreten kann (BAG vom 10.12.2002 - 1 ABR 7/02 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 59; BAG vom 16.04.2002 - 1 ABR 34/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Akkord Nr. 9; BAG vom 15.01.2002 - 1 ABR 13/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 12).
  • LAG Hamm, 06.08.2004 - 10 TaBV 33/04

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats Mitbestimmung bei Inanspruchnahme einer

    Der Betriebsrat hat sein Mitbestimmungsrecht zu der Frage, wie Raucherpausen zu behandeln sind, bereits ausgeübt (vgl. BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG 1972 § 87 Akkord Nr. 9; BAG, Beschluss vom 28.05.2002 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 96).
  • LAG Hamm, 26.02.2010 - 10 TaBV 103/09

    Unbestimmter Feststellungsantrag der Arbeitgeberin im Beschlussverfahren um

    Zwar kann ein Streit der Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat oder nicht, auch mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann (BAG 11.06.2002 - 1 ABR 44/01 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 70; BAG 16.04.2002 - 1 ABR 34/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Akkord Nr. 9; BAG 27.01.2004 - 1 ABR 5/03 - AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 56 m.w.N.).
  • LAG Berlin, 11.02.2003 - 3 TaBV 1959/02

    Versetzung des Arbeitnehmers

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Betriebsrat die Frage, ob bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne des § 99 Abs. 1 BVG ein Beteiligungsrecht besteht, auch losgelöst vom Einzelfall klären lassen kann, wenn eine konkrete Maßnahme zwar abgeschlossen ist, aber für die Zukunft mit ähnlichen Streitfällen zu rechnen ist (vgl. etwa BAG 1 ABR 40/98 vom 21.9.1999, NZA 00, 781; BAG 1 ABR 34/01 vom 16.4.2002; Germelmann-Matthes-Prütting-Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 81 Rdnr. 23).
  • LAG Berlin, 11.03.2003 - 3 TaBV 1959/02

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Versetzung eines Arbeitnehmers;

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Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2002 - 9 Sa 654/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11591
LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2002 - 9 Sa 654/02 (https://dejure.org/2002,11591)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.10.2002 - 9 Sa 654/02 (https://dejure.org/2002,11591)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Oktober 2002 - 9 Sa 654/02 (https://dejure.org/2002,11591)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Leistung von Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Anrechnung der Freistellungszeit bis zum Ende des Arbeitsvertrags auf Urlaubsansprüche; Schuldanerkenntnis des Arbeitgebers aus Lohnabrechnung; Schriftform und Unterschrift des Anerkenntnisses

  • Der Betrieb

    Rechtsnatur einer Gehaltsabrechnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Resturlaub durch Gehaltsabrechnung verbindlich festgelegt?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 159
  • DB 2003, 156
  • Personal 2003, 56
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 10.03.1987 - 8 AZR 610/84

    Urlaubsanspruch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2002 - 9 Sa 654/02
    Eine Ausnahme von der Formvorschrift nach § 782 BGB kommt nicht in Betracht, da die Gehaltsabrechnung keine Abrechnung und auch kein Vergleich im Sinne des § 782 BGB ist, da der Kläger an ihren nicht mitgewirkt hatte (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.1987 -- 8 AZR 610/84 = AP-Nr. 34 zu § 7 BUrlG Abgeltung).
  • BAG, 08.11.1983 - 3 AZR 511/81

    Auskunft - Abstraktes Schuldanerkenntnis - DeklaratorischesSchuldanerkenntnis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2002 - 9 Sa 654/02
    Er setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus (vgl. BAG, Urteil vom 08.11.1983 -- 3 AZR 511/81 = AP-Nr. 3 zu § 2 Gesetz über die betriebliche Altersversorgung).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2020 - 8 Sa 182/20

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Langzeiterkrankung - Hinweispflichten des

    Die Abrechnung enthalte keinen Verzicht auf einen Erlöschenstatbestand, (BAG, 10.03.1987, 8 AZR 610/84; LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2002, 9 Sa 654/02; LAG Schleswig-Holstein, 09.05.2007, 6 Sa 436/06; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2016, 2 Sa 244/15 Rdnr,25).

    Will der Arbeitgeber mit der Abrechnung eine derartige Erklärung abgeben, so müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (BAG 10. März 1987 - 8 AZR 610/84 - Rn. 18, NZA 1987, 557; LAG Rheinland-Pfalz 09. Oktober 2002 - 9 Sa 654/02 - Rn. 32, DB 2003, 156; LAG Schleswig-Holstein 09. Mai 2007 - 6 Sa 436/06 - Rnr. 47; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2016, 2 Sa 244/15 Rdnr.25mwN).

  • LAG Köln, 01.06.2007 - 11 Sa 1329/06

    Gehaltsabrechnung stellt kein Schuldanerkentnis des Arbeitgebers dar

    Eine Verdienstabrechnung stellt mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform (§§ 781, 126 BGB) kein abstraktes Schuldanerkenntnis i. S. d. § 781 BGB dar (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2002 - 9 Sa 654/02, LAGE § 781 BGB Nr. 5).

    Sie enthält auch grundsätzlich kein formlos wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis, da sie nicht den Zweck verfolgt, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2002 - 9 Sa 654/02, LAGE § 781 BGB Nr. 5; vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.07.2006 - 5 AZR 646/05, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Lohnabrechnung).

    Soll eine Verdienstabrechnung einen weitergehenden Erklärungswert haben, müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2002 - 9 Sa 654/02, a.a.O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.02.2016 - 2 Sa 244/15

    Lohnabrechnung mit saldierten Urlaubstagen

    Will der Arbeitgeber mit der Abrechnung eine derartige Erklärung abgeben, so müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen ( BAG 10. März 1987 - 8 AZR 610/84 - Rn. 18, NZA 1987, 557; LAG Rheinland-Pfalz 09. Oktober 2002 - 9 Sa 654/02 - Rn. 32, DB 2003, 156; LAG Schleswig-Holstein 09. Mai 2007 - 6 Sa 436/06 - Rnr. 47, juris ).
  • LAG Hamm, 28.11.2007 - 18 Sa 923/07

    Erlöschen des Jahresurlaubs durch Fristablauf, Übertragung des Urlaubs des

    Will der Arbeitgeber mit der Angabe der Urlaubstage bzw. der Resturlaubstage ein Schuldanerkenntnis abgeben, so müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (BAG, Urteil vom 10.03.1987 - 8 AZR 610/84 - NZA 1987, 557; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2002 - 9 Sa 654/02 - DB 2003, 156; LAG Hamm, Urteil vom 26.03.2003 - 18 Sa 1544/02 -).
  • LAG Schleswig-Holstein, 09.05.2007 - 6 Sa 436/06

    Keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs im laufenden Arbeitsverhältnis durch Zahlung

    Will der Arbeitgeber mit der Abrechnung eine derartige Erklärung abgeben, so müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (BAG 10.03.1987 a. a. O.; LAG Köln 08.07.1992 - 2 Sa 213/92 - LAGE BGB § 781 Nr. 1; LAG Rheinland-Pfalz 09.10.2002 - 9 Sa 654/02 - LAGE § 781 BGB Nr. 5; Schaub/Linck Arbeitsrechtshandbuch 11. Auflage § 72 Randnr. 2).
  • ArbG Wesel, 30.03.2011 - 3 Ca 2345/10

    Eingruppierung , § 7 ERTV für die Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik

    Mangels besonderer Anhaltspunkte kommt ihnen in der Regel kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu (vgl. BAG vom 09.02.2005 - 5 AZR 284/04; BAG vom 03.11.2004 - 5 AZR 622/03 in NZA 2005, 1208; BAG vom 10.03.1987 - 8 AZR 610/84 in NZA 1987, 557; LAG Köln vom 01.06.2007 - 11 Sa 1329/06 in EzA-SD Nr. 41, 10-11; LAG Schleswig-Holstein vom 09.05.2007 - 6 Sa 436/06 in SchlHA 2008, 139; LAG Rheinland-Pfalz vom 09.10.2002 - 9 Sa 654/02 in DB 2003, 156; LAG Köln vom 08.07.1992 - 2(13) Sa 213/92 in LAGE § 781 BGB Nr. 1; Schaub ArbR-Hdb. § 72 Rdnr. 2; HWK/Lembke § 108 GewO Rdnr. 7f).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2018 - 4 Sa 317/17

    Anforderungen an Berufungsschrift; Urlaubsübertragung ins Folgejahr aufgrund

    Will der Arbeitgeber mit der Abrechnung eine derartige Erklärung abgeben, so müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (BAG v. 10.03.1987 a.a.O.; LAG R.-P. v. 09.10.2002 - 9 Sa 654/02 - LAGE § 781 BGB Nr. 5; LAG Hamm v. 28.11.2007 - 18 Sa 923/07 -, juris; LAG Schleswig-Holstein v. 09.05.2007 - 6 Sa 436/06 -, juris; LAG Köln v. 08.07.1992 - 2 (13) Sa 213/92 -, LAGE § 781 BGB Nr. 1).
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