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   BAG, 15.03.2000 - 5 AZR 584/98   

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https://dejure.org/2000,5592
BAG, 15.03.2000 - 5 AZR 584/98 (https://dejure.org/2000,5592)
BAG, Entscheidung vom 15.03.2000 - 5 AZR 584/98 (https://dejure.org/2000,5592)
BAG, Entscheidung vom 15. März 2000 - 5 AZR 584/98 (https://dejure.org/2000,5592)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BAT SR 2 a Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT SR 2 a Nr. 7
    Rückzahlung von Weiterbildungskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BAT SR 2a Nr. 7
    Rückzahlung von Ausbildungskosten wegen Ausscheidens auf eigenen Wunsch während der vorgesehenen tariflichen Bindungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2001, 39
  • BB 2000, 1995
  • DB 2000, 2226
  • PflR 2001, 318
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 14.06.1995 - 5 AZR 960/93

    Rückzahlung von Fortbildungskosten; Auslegung eines Tarifvertrages

    Auszug aus BAG, 15.03.2000 - 5 AZR 584/98
    Hat der Arbeitgeber die Weiterbildung erkennbar befürwortet, so besteht kein sachlicher Grund, Angestellte, die selbst initiativ geworden sind und eine Weiterbildung beim Arbeitgeber angeregt haben, anders zu behandeln, als solche, die dazu vom Arbeitgeber erst aufgefordert werden mußten (BAG 14. Juni 1995 - 5 AZR 960/93 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 21).

    Eine Auslegung, daß jede "Veranlassung" durch den Arbeitgeber zugleich "im Rahmen des Personalbedarfs des Arbeitgebers" geschieht, scheidet daher aus (BAG 14. Juni 1995 - 5 AZR 960/93 - aaO mwN).

    Dabei ist es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, mehr Arbeitnehmern die Weiterbildung zu finanzieren, als Stellen frei werden (BAG 14. Juni 1995 - 5 AZR 960/93 - aaO).

    Dabei kann es ein Indiz für die Richtigkeit der Prognose und der entsprechenden Behauptung des Arbeitgebers sein, wenn während des Bindungszeitraums später tatsächlich entsprechende Stellen frei geworden sind (BAG 14. Juni 1995 - 5 AZR 960/93 - aaO).

  • LAG Berlin, 11.05.1998 - 18 Sa 3/98

    Rückzahlung von Fortbildungskosten / Weiterbildungskosten; Beschäftigung als

    Auszug aus BAG, 15.03.2000 - 5 AZR 584/98
    Landesarbeitsgericht Berlin - 18 Sa 3/98 -.

    5 AZR 584/98 18 Sa 3/98.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 11. Mai 1998 - 18 Sa 3/98 - aufgehoben.

  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94

    Rückzahlung von Fortbildungskosten aufgrund Tarifvertrages; tarifdispositives

    Auszug aus BAG, 15.03.2000 - 5 AZR 584/98
    Die Unbedenklichkeit der Regelung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß ihre Geltung für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Tarifbindung, sondern auf einzelvertraglichem Einbezug beruhte (vgl. BAG 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - BAGE 81, 5).

    Zwar erfaßt die tarifliche Bestimmung nach der Auslegung des Senats grundsätzlich nur vergütungsrelevante Bildungsmaßnahmen (BAG 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - aaO); dieses Erfordernis ist aber erfüllt.

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 536/08

    Diskriminierungsverbot - männlicher Bewerber - Mädcheninternat

    Ein unbekleidetes bzw. nicht vollständig bekleidetes Auftreten gegenüber dem anderen Geschlecht berührt im Regelfall das Schamgefühl und beeinträchtigt ein unbefangenes und freies Verhalten (eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts, um das Schamgefühl nicht zu verletzen, halten auch für zulässig: ArbG Hamburg 10. April 2001 - 20 Ca 188/00 - PflR 2001, 322; LAG Köln 19. Juli 1996 - 7 Sa 499/96 - AR-Blattei ES 800 Nr. 128; Bauer/Göpfert/Krieger § 8 Rn. 30; Meinel/Heyn/Herms § 8 Rn. 34; MünchKommBGB/Thüsing § 8 AGG Rn. 15; v. Roetteken § 8 Rn. 66; zum Schutz der Intimsphäre auch ErfK/Schlachter § 8 AGG Rn. 3; aA für den Pflegebereich ArbG Bonn 31. März 2001 - 5 Ca 2781/00 - PflR 2001, 318).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 2 Sa 215/17

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Personalbedarf des Arbeitgebers

    Entsprechend der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 15.03.2000, 5 AZR 584/98) kommt dem Merkmal "im Rahmen des Personalbedarfs" eigenständige Bedeutung zu, da es ansonsten neben dem Merkmal "auf Veranlassung des Arbeitgebers" bedeutungslos wäre.
  • ArbG Köln, 06.08.2008 - 9 Ca 7687/07

    Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung in einem

    Zudem wurde die Unverzichtbarkeit des weiblichen Geschlechts bejaht für die gesuchte weibliche Pflegekraft in einer kleinen Belegarztpraxis mit überwiegend gynäkoligischen Operationen sowie Patientinnen mohammedanischen Glaubens (ArbG Hamburg v. 10.04.2001 - 20 Ca 188/00 -, PflR 2001, 322; anders ArbG Bonn v. 31.03.2001 - 5 Ca 2781/00 -, PflR 2001, 318, zu einer weiblichen Pflegekraft in einem weit vorrangig Frauen betreuenden Pflegedienst - auch Intimpflege -, wenn der Einsatz eines männlichen Pflegers von den Frauen nicht abgelehnt wird).
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