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   BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2925/07   

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https://dejure.org/2008,5482
BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2925/07 (https://dejure.org/2008,5482)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.2008 - 1 BvR 2925/07 (https://dejure.org/2008,5482)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 2008 - 1 BvR 2925/07 (https://dejure.org/2008,5482)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rechtswegerschöpfung auch des Rechtsweges in der Hauptsache bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz; Rechtswegerschöpfung bei der Entscheidung einer in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 37 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § ... 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; SGB XI § 13 Abs. 2; ; SGB XI § 36 Abs. 1; ; SGB V § 37 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • PflR 2008, 347
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2925/07
    Grundsätzlich muss nach Abschluss des Eilrechtsverfahrens auch der Rechtsweg in der Hauptsache erschöpft sein, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 104, 65 ).

    Beruht eine im Eilrechtsverfahren ergangene fachgerichtliche Entscheidung auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher Fragen, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich entschieden sind, und bietet das Hauptsacheverfahren die Möglichkeit weiterer Klärung, so steht es der Zumutbarkeit einer Verweisung auf den Rechtsschutz in der Hauptsache jedoch nicht entgegen, dass bereits im Eilverfahren eine mehr als nur summarische Prüfung der für die Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragen erfolgt ist (vgl. BVerfGE 104, 65 ).

  • BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 38/04 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - ständige Beobachtung des

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2925/07
    Die angegriffenen Entscheidungen haben dies unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28. Januar 1999 - B 3 KR 4/98 R -, BSGE 83, 254 ; Urteil vom 10. November 2005 - B 3 KR 38/04 R -, SozR 4-2500 § 37 Nr. 6) für zutreffend gehalten, da für die Zeiten, welche in die Leistungspflicht der Pflegekasse fielen, kein Anspruch auf Leistungen der Sicherstellungspflege bestehe.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2925/07
    Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2925/07
    Der Beschwerdeführer macht - gestützt auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98; BVerfGE 115, 25 ff.) - geltend, die Auslegung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V durch die Sozialgerichte führe dazu, dass der Staat fünf Stunden am Tag seiner Schutzpflicht gegenüber dem Recht des Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht nachkomme.
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2925/07
    Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 4/98 R

    Krankenversicherung - Umfang der häuslichen Krankenpflege - Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2925/07
    Die angegriffenen Entscheidungen haben dies unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28. Januar 1999 - B 3 KR 4/98 R -, BSGE 83, 254 ; Urteil vom 10. November 2005 - B 3 KR 38/04 R -, SozR 4-2500 § 37 Nr. 6) für zutreffend gehalten, da für die Zeiten, welche in die Leistungspflicht der Pflegekasse fielen, kein Anspruch auf Leistungen der Sicherstellungspflege bestehe.
  • BSG, 17.06.2010 - B 3 KR 7/09 R

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Kostenverteilung bei einer rund um die

    Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass die Entscheidung, den Anspruch aus § 37 Abs. 2 SGB V bei gleichzeitiger Durchführung von Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI durch dieselbe Pflegekraft dem Umfang nach zu beschränken, eine krankenversicherungsrechtliche Schlechterstellung bedeutet gegenüber jenen Fällen, in denen ein Versicherter nur die häusliche Krankenpflege rund um die Uhr als Sachleistung in Anspruch nimmt und die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung durch Angehörige erledigt werden (so zB der Sachverhalt im Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 10.3.2008 - 1 BvR 2925/07 - PflR 2008, 347), weil dort der - in der Höhe nicht beschränkte - Anspruch aus § 37 Abs. 2 SGB V ungeschmälert zu erfüllen ist und dem Versicherten zusätzlich das volle Pflegegeld nach § 37 SGB XI zusteht.
  • LSG Hessen, 09.12.2010 - L 1 KR 187/10

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Beatmungspflegepatient -

    Scheidet dies aus, weil die Maßnahmen von zwei Personen ausgeübt werden, stehen beide Ansprüche (§ 37 Abs. 2 SGB V einerseits bzw. im vorliegenden Fall § 37 SGB XI andererseits) nach Leistungserbringung und Zuständigkeit getrennt uneingeschränkt nebeneinander (Bundessozialgericht, a.a.O.; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 2008, 1 BvR 2925/07; so auch im Ergebnis: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. November 2008, L 5 B 476/08 KR ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2010, L 4 KR 332/07 - juris -).
  • LSG Hessen, 09.12.2010 - L 1 KR 189/10

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Beatmungspflegepatient -

    Scheidet dies aus, weil die Maßnahmen von zwei Personen ausgeübt werden, stehen beide Ansprüche (§ 37 Abs. 2 SGB V einerseits bzw. im vorliegenden Fall § 37 SGB XI andererseits) nach Leistungserbringung und Zuständigkeit getrennt uneingeschränkt nebeneinander (Bundessozialgericht, a.a.O.; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 2008, 1 BvR 2925/07; so auch im Ergebnis: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. November 2008, L 5 B 476/08 KR ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2010, L 4 KR 332/07 - juris -).
  • SG Frankfurt/Main, 18.12.2009 - S 18 KR 572/09

    Krankenversicherung - Kostenübernahme der häuslichen Krankenpflege in vollem

    Der Antragsteller weist im Einklang mit dem BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 10. März 2008, Az. 1 BvR 2925/07, Rn. 6) zutreffend darauf hin, dass nach § 13 Abs. 2 SGB XI die Leistungen der häuslichen Krankenpflege unberührt bleiben.

    Auch das BVerfG betont, der Rechtssprechung des BSG könne kein allgemein geltender Rechtsatz in dem Sinne entnommen werden, dass für die Zeiten, welche in die Leistungspflicht der Pflegekasse fielen, kein Anspruch auf Leistungen der Sicherstellungspflege bestehe (Beschluss vom 10. März 2008, Az. 1 BvR 2925/07, Rn. 5).

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.11.2008 - L 5 B 476/08

    Leistungspflicht der Pflegekasse beim Anspruch auf häusliche Krankenpflege und

    In diesem Sinne ist auch der vom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2008 (1 BvR 2925/07) zu verstehen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2008 - L 1 B 346/08

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Behandlungspflege als häusliche

    Der Antragssteller verweist nämlich im Einklang mit dem BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 10. März 2008 - 1 BvR 2925/07 -, Rdnr. 6) zutreffend darauf hin, dass nach § 13 Abs. 2 SGB XI die Leistungen der häuslichen Krankenpflege unberührt bleiben.
  • LG Köln, 06.07.2011 - 23 O 295/10

    Kosten der Versorgung mit häuslicher Intensivkrankenpflege im Umfang von 24

    Auch das BVerfG hat in seiner von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 10.03.2008 (PflR 2008, 347) die Klärung dieser Fallgestaltung offen gelassen und lediglich ausgeführt, dass die bis dahin geltende alte Rechtssprechung des BSG zur vollumfänglichen Anrechnungspflicht nicht ohne weiteres übernommen werden könne.
  • SG Neuruppin, 01.03.2010 - S 20 KR 311/09

    Gesetzliche Krankenversicherung - Versorgung mit Leistungen der häuslichen

    Das Gericht nimmt auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 10. März 2008 - 1 BvR 2925/07 - [juris] Bezug: Aus der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts kann kein allgemein geltender Rechtsatz in dem Sinne entnommen werden, dass für die Zeiten, welche in die Leistungspflicht der Pflegekasse fallen, kein Anspruch auf Leistungen der Sicherstellungspflege besteht. Für ein Zurücktreten der erforderlichen Sicherstellungspflege hinter Leistungen nach dem SGB XI für Zeiten der Grundpflege bedarf es vor dem Hintergrund von § 13 Abs. 2 SGB XI einer näheren, die Umstände des konkreten Falles einbeziehenden Begründung, die für das erkennende Gericht vorliegend nicht ersichtlich ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - L 1 B 346/08 KR ER - [juris]).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2010 - L 4 KR 332/07
    In diesem Zusammenhang verweist er auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 10. März 2008, AZ: -1 BvR 2925/07-, veröffentlicht auf der Internetseite des BVerfG.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2010 - L 1 KR 138/10
    Der Antragssteller verweist nämlich im Einklang mit dem BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 10. März 2008 - 1 BvR 2925/07 -, Rdnr. 6) zutreffend darauf hin, dass nach § 13 Abs. 2 SGB XI die Leistungen der häuslichen Krankenpflege unberührt bleiben.
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