Rechtsprechung
OLG Hamm, 16.10.2013 - I-12 U 3/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mängel der Bäder in einem Senioren- und Pflegezentrum
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mängel der Bäder in einem Senioren- und Pflegezentrum
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Badewannenarmatur ohne Verbrühschutz ist nicht mangelhaft!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- schluender.info (Kurzinformation)
Zu heißes Badewasser im Pflegeheim - Wer haftet für Verbrühungen?
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Verbrühschutz einer Badewannenarmatur (IBR 2014, 1054)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 22.11.2012 - 8 O 644/11
- OLG Hamm, 16.10.2013 - I-12 U 3/13
Papierfundstellen
- BauR 2014, 740
- PflR 2014, 457
Wird zitiert von ...
- BGH, 22.08.2019 - III ZR 113/18
Schutzpflichten von Wohnheimen für Menschen mit einer geistigen Behinderung …
Dafür könnte sprechen, dass der Schutz vor Verbrühungen bereits in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen war und die Gerichte hierbei gesteigerte Sicherheitsanforderungen hinsichtlich schutzbedürftiger Heimbewohner angenommen haben (z.B. OLG Stuttgart, VersR 2000, 333: Einbau eines Temperaturbegrenzers oder einer nur durch das Personal zu bedienenden Sperrvorrichtung [Rehabilitationszentrum]; OLG München, FamRZ 2006, 1676: Installation eines Temperaturreglers oder -begrenzers [Pflegeheim]; OLG Hamm, PflR 2014, 457: Einbau eines Absperrventils und von durch ein Sicherheitsschloss versperrten Türen [Pflegezentrum]).Nach dem sicherheitstechnischen Zweck der Empfehlung sollen die geschilderte apparative Temperaturbegrenzung oder andere geeignete Sicherheitsvorkehrungen (dazu OLG Hamm, PflR 2014, 457, 461 f) überall dort zum Einsatz kommen, wo im Rahmen einer für das Wohl der Bewohner verantwortlichen Einrichtung Personen leben, die auf Grund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, die mit heißem Wasser verbundenen Gefahren zu beherrschen, und deshalb ein besonderer Schutz vor Verbrühungen erforderlich ist.