Rechtsprechung
OLG Hamburg, 16.02.2006 - 3 U 192/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Werbung für ein Arzneimittel; Vorraussetzung einer irreführenden Werbung gegenüber Fachkreisen; Einordnung der Angabe "Zur Behandlung von Bluthochdruck" auf einer Arzneimittelfaltschachtel als Pflichtangabe des ...
- Judicialis
AMG § 10 Abs. 1 Satz 1; ; AMG § 10 Abs. 1 Satz 3; ; AMG § 11 Abs. 1 Nr. 6; ; HWG § 3; ; UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Werbung mit dem Hinweis "Neu" für ein Arzneimittel - Reichweite des HWG -Werbebegrifs - Vorliegen einer Pflichtangabe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 16.08.2005 - 312 O 540/05
- OLG Hamburg, 16.02.2006 - 3 U 192/05
Papierfundstellen
- PharmR 2007, 294
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.06.2000 - I ZR 269/97
Dentalästhetika
Auszug aus OLG Hamburg, 16.02.2006 - 3 U 192/05
Das bestimmt den auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag streitgegenständlich mit (BGH WRP 2001, 28 - dentalästhetika, GRUR 2003, 716 - Reinigungsarbeiten, WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein). - BGH, 22.05.2003 - I ZR 8/01
Einkaufsgutschein
Auszug aus OLG Hamburg, 16.02.2006 - 3 U 192/05
Das bestimmt den auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag streitgegenständlich mit (BGH WRP 2001, 28 - dentalästhetika, GRUR 2003, 716 - Reinigungsarbeiten, WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein). - BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01
"Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge
Auszug aus OLG Hamburg, 16.02.2006 - 3 U 192/05
Das bestimmt den auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag streitgegenständlich mit (BGH WRP 2001, 28 - dentalästhetika, GRUR 2003, 716 - Reinigungsarbeiten, WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein). - BGH, 29.05.1991 - I ZR 284/89
Katovit - Schutz der Gesundheit; HWG - Werbung mit Fremdwörtern
Auszug aus OLG Hamburg, 16.02.2006 - 3 U 192/05
Der Verkehr mit Arzneimitteln erwartet gerade auch nüchtern-sachliche Angaben (BGH GRUR 1991, 860 - Katovit; OLG Hamburg MagazinDienst 2003, 262 m. w. Nw.) und schenkt diesen Beachtung.
- OLG Hamburg, 12.07.2007 - 3 U 219/06
Arzneimittelwerbung: Zulässigkeit des Hinweises "Zur Behandlung von …
Der Hinweis ist als zusätzliche Information wichtig für die gesundheitliche Aufklärung, obwohl man ihn auch der Packungsbeilage entnehmen kann; bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ist die Angabe des Verwendungszwecks auf der äußeren Umverpackung inzwischen sogar zwingend vorgeschrieben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 AMG; anders noch die Senatsentscheidung in EV-Sache vom 16.2. 2006, 3 U 192/05, zu § 10 Abs. 1 Satz 3 AMG a. F.).Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 16. Februar 2006 (HansOLG Hamburg 3 U 192/05) die einstweilige Verfügung zu Ziffer 3.) unter Hinzufügung des Nachsatzes: "und zwar auf der äußeren Umverpackung des Arzneimittels" erneut erlassen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen (Anlage K 4).
Auf das einstweilige Verfügungsverfahren und insbesondere auf die genannten Entscheidungen wird auf die Beiakte Landgericht Hamburg 312 O 540/05 (= HansOLG Hamburg 3 U 192/05) Bezug genommen.
Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG liege - entgegen der Auffassung des Senats im Urteil zum Verfügungsverfahren (Anlage K 4 sowie Beiakte HansOLG Hamburg 3 U 192/05) - nicht vor: .
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Beiakte Landgericht Hamburg 312 O 540/05 (= HansOLG Hamburg 3 U 192/05) Bezug genommen.
- BGH, 05.02.2009 - I ZR 124/07
Metoprolol
Das Berufungsgericht, das den Unterlassungsantrag im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung noch als begründet angesehen hatte (OLG Hamburg PharmR 2007, 294), hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Hamburg PharmR 2008, 126). - LG Hamburg, 05.09.2006 - 312 O 277/06
Die Parteien sind konkurrierende Pharmaunternehmen, die blutdrucksenkende …
Auf die nur von der Klägerin eingelegte Berufung wurde mit Urteil des HansOLG vom 16.2.2006 (Az. 3 U 192/05) die einstweilige Verfügung bezüglich der Aussage auf der Faltschachtel erneut erlassen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.