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   OLG Karlsruhe, 29.11.2006 - 6 U 140/05   

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OLG Karlsruhe, 29.11.2006 - 6 U 140/05 (https://dejure.org/2006,18202)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.11.2006 - 6 U 140/05 (https://dejure.org/2006,18202)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. November 2006 - 6 U 140/05 (https://dejure.org/2006,18202)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an einen Verstoß gegen das Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel durch eine Anzeige in einer Zeitung; Heilmittelrechtliche Werbung als produktbezogene oder leistungsbezogene Aussage zur Steigerung der Aufmerksamkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWG § 1; HWG § 10; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Zulässigkeit einer für ein verschreibungspflichtiges Medikament werbenden Zeitungsanzeige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • integritas-hwg.de (Leitsatz)

    § 10 HWG
    Verstoß gegen § 10 HWG kann ausnahmsweise durch Grundgesetz gerechtfertigt sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • PharmaR 2007, 383
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96

    Hormonpräparate

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.11.2006 - 6 U 140/05
    aa) Unter Werbung i.S. des Heilmittelwerbegesetzes sind alle produkt- oder leistungsbezogenen Aussagen zu verstehen, die darauf abzielen, die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu wecken und deren Entschlüsse mit dem Ziel der Förderung des Absatzes von Waren i.S. des § 1 HWG zu beeinflussen (vgl. BGH, WRP 1995, 701 - Sauerstoffmehrschritt-Therapie - Juris Rdn. 25; BGHZ 140, 134 - Hormonpräparate - Juris Rdn. 25; OLG Hamburg, OLGR 2006, 526 - Juris Rdn. 41; Gröning, Heilmittelwerberecht, § 1 Rdn. 15).

    Dabei ist davon auszugehen, dass die Nennung eines konkreten Arzneimittelnamens in der Werbung regelmäßig eine für die Absatzförderung dieses Mittels geeignete und - zumindest auch - dieser Förderung dienende Maßnahme darstellt und damit die werbliche Intention indiziert (vgl. BGH, GRUR 1983, 393 - Novodigal/temagin - Juris Rdn. 14; BGHZ 140, 134 - Hormonpräparate - Juris Rdn. Rdn. 25 m.w.N.).

    Zwar sind Einschränkungen der Meinungsfreiheit durch Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes grundsätzlich nicht zu beanstanden, da sie die Gesundheit der Bevölkerung und damit ein Gemeinschaftsgut von hohem Rang schützen (vgl. BGHZ 140, 134 - Hormonpräparate).

    Die Gefahr, der das Heilmittelwerbegesetz mit der Einbeziehung produktbezogener Werbung in seinen Geltungsbereich entgegen wirken will, liegt darin, dass ein bestimmtes, in seinen Wirkungen und Nebenwirkungen vom Publikum nicht überschaubares Mittel ohne ärztliche Aufsicht oder Kontrolle durch den abgebenden Apotheker missbräuchlich angewandt werden könnte oder dass es dem Werbeadressaten ermöglicht würde, auf die Abgabe bzw. die Verschreibung bestimmter Arzneimittel zu drängen (vgl. BGH, WRP 1995, 310 - Pharma-Hörfunkwerbung Juris Rdn. 17; BGHZ 140, 134 - Hormonpräparate - Juris Rdn. 24).

    Nach der Rechtsprechung des BGH widerspricht es grundsätzlich lauterem Marktverhalten, wenn in der Werbung oder sonst im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vorschriften verletzt werden, mit denen - wie im Streitfall - der Gesetzgeber im Interesse der Volksgesundheit den Wettbewerb ordnet (vgl. BGHZ 140, 134, 138 - Hormonpräparate - m.w.N.).

  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.11.2006 - 6 U 140/05
    Derartige Äußerungen genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in besonderem Maße (vgl. BVerfGE 102, 347 - Benetton-Werbung - Juris Rdn. 41; BVerfGE 107, 275 - Benetton-Werbung Juris Rdn. 19, jeweils m.w.N.).

    Dieser Grundsatz erfährt auch dann keine Einschränkung, wenn die Äußerungen in werblichem Kontext getroffen worden sind (vgl. BVerfGE 102, 347 - Juris Rdn. 63; BVerfGE 107, 275 - Juris Rdn. 23 f.).

    Der besonderen Bedeutung und Tragweite des für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierenden Rechts der freien Meinungsäußerung haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der dieses Grundrecht beschränkenden Normen Rechnung zu tragen (BVerfGE 71, 162 - Juris Rdn. 54; BVerfGE 102, 347 - Juris Rdn. 52; BVerfG, WRP 2001, 1160 - Juris Rdn. 15; BVerfGE 107, 275 - Juris Rdn. 18, jew. m.w.N.).

    Das gilt für kritische Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen wie im Streitfall in besonderem Maße (vgl. BVerfGE 102, 347 - Juris Rdn. 53; BVerfGE 107, 275 - Juris Rdn. 19, jew. m.w.N.).

    Folglich muss eine Fallprüfung, die der Bedeutung und Tragweite des berührten Grundrechts Rechnung tragen soll, bei der Frage ansetzen, ob die in der Werbeaussage liegende Meinungsäußerung eine hinreichende Gefährdung des von der verletzten Vorschrift geschützten Rechtsgutes mit sich bringt (BVerfG, NJW 2001, 3403 - Therapeutische Äquivalenz Juris Rdn. 16; BVerfGE 107, 275 - Benetton-Werbung - Juris Rdn. 19).

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.11.2006 - 6 U 140/05
    Derartige Äußerungen genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in besonderem Maße (vgl. BVerfGE 102, 347 - Benetton-Werbung - Juris Rdn. 41; BVerfGE 107, 275 - Benetton-Werbung Juris Rdn. 19, jeweils m.w.N.).

    Dieser Grundsatz erfährt auch dann keine Einschränkung, wenn die Äußerungen in werblichem Kontext getroffen worden sind (vgl. BVerfGE 102, 347 - Juris Rdn. 63; BVerfGE 107, 275 - Juris Rdn. 23 f.).

    Der besonderen Bedeutung und Tragweite des für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierenden Rechts der freien Meinungsäußerung haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der dieses Grundrecht beschränkenden Normen Rechnung zu tragen (BVerfGE 71, 162 - Juris Rdn. 54; BVerfGE 102, 347 - Juris Rdn. 52; BVerfG, WRP 2001, 1160 - Juris Rdn. 15; BVerfGE 107, 275 - Juris Rdn. 18, jew. m.w.N.).

    Das gilt für kritische Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen wie im Streitfall in besonderem Maße (vgl. BVerfGE 102, 347 - Juris Rdn. 53; BVerfGE 107, 275 - Juris Rdn. 19, jew. m.w.N.).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, dass die allgemeinen Gesetze i.S. des Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 71, 162 - Juris Rdn. 54 ff.; BVerfGE 85, 248, 261 f.; BVerfGE 102, 347 - Juris Rdn. 64; BGHZ 166, 84 - Juris Rdn. 99).

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.11.2006 - 6 U 140/05
    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die werbliche Zielsetzung hinter den anderen Beweggründen völlig zurücktritt und ihr keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt (vgl. BGH, GRUR 1970, 558, 561 - Sanatorium; WRP 1979, 193, 194 - Sanatoriumswerbung II; WRP 1983, 617 - Ginseng-Präparate - Juris Rdn. 11; vgl. auch BVerfGE 71, 162 - Autobiographie eines Chefarztes - Juris Rdn. 55 f. zur Qualifikation eines von einem Arzt verfassten Buchs über die von ihm durchgeführte Frischzellentherapie als Werbung; BGH, WRP 1995, 13 - Pharma-Hörfunkwerbung - Juris Rdn. 17 zur Abgrenzung von Firmenwerbung und Absatzwerbung; Gröning, aaO., Rdn. 16).

    Der besonderen Bedeutung und Tragweite des für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierenden Rechts der freien Meinungsäußerung haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der dieses Grundrecht beschränkenden Normen Rechnung zu tragen (BVerfGE 71, 162 - Juris Rdn. 54; BVerfGE 102, 347 - Juris Rdn. 52; BVerfG, WRP 2001, 1160 - Juris Rdn. 15; BVerfGE 107, 275 - Juris Rdn. 18, jew. m.w.N.).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, dass die allgemeinen Gesetze i.S. des Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 71, 162 - Juris Rdn. 54 ff.; BVerfGE 85, 248, 261 f.; BVerfGE 102, 347 - Juris Rdn. 64; BGHZ 166, 84 - Juris Rdn. 99).

    Sowohl die Bezeichnung des konkreten Produkts als auch die produktbezogenen Aussagen waren unverzichtbarer Bestandteil der kritischen Meinungsäußerung der Beklagten zu gesundheitspolitischen Fragen, durch die die Öffentlichkeit aufgerüttelt und auf aus Sicht der Verfasserin gegebene politische Fehlentscheidungen hingewiesen werden sollte (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerfGE 71, 162 - Autobiographie eines Chefarztes - Juris Rdn. 54 ff.), Die Sachangaben, die das Produkt beschreiben und seine Wirkweise kennzeichnen, dienten unmittelbar der Verdeutlichung der aus Sicht der Verfasserin der Anzeige gegebenen Widersprüche im Verhalten des gemeinsamen Bundesausschusses und damit unmittelbar dem geistigen Meinungskampf.

  • BGH, 17.02.1983 - I ZR 203/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung von Werbung mit dem Zeichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.11.2006 - 6 U 140/05
    Es genügt nicht, wenn die Aussagen objektiv werbenden Charakter haben; produkt- oder leistungsbezogene Verlautbarungen unterfallen nur dann dem Heilmittelwerbegesetz, wenn sie auch subjektiv vom Ziel der Absatzförderung getragen sind (vgl. BGH, WRP 1983, 617 - Ginseng-Präparate - Juris Rdn. 11 "... zu dem Zweck, diese zu Bestellungen zu veranlassen"; BGH, WRP 1983, 393 - Novodigal/temagin - Juris Rdn. 14: "auf Absatzförderung ... abzielt"; BGH, WRP 1995, 701 - SauerstoffmehrschrittTherapie - Juris Rdn. 25: "darauf angelegt sind, ..."; OLG Hamburg, OLGR 2006, 526 - Juris Rdn. 41; Gröning, Rdn. 15 ff. m.w.N.; vgl. auch Art. 86 der Richtlinie 2001/83 EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wonach als "Werbung für Arzneimittel" alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und Verschaffung von Anreizen mit dem Ziel gelten, die Verschreibungen, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern).

    Es genügt grundsätzlich, wenn die Verlautbarung zumindest auch auf die Absatzförderung eines Arzneimittels abzielt (vgl. BGH, GRUR 1983, 393 - Novodigal/temagin - Juris Rdn. 14).

    Dabei ist davon auszugehen, dass die Nennung eines konkreten Arzneimittelnamens in der Werbung regelmäßig eine für die Absatzförderung dieses Mittels geeignete und - zumindest auch - dieser Förderung dienende Maßnahme darstellt und damit die werbliche Intention indiziert (vgl. BGH, GRUR 1983, 393 - Novodigal/temagin - Juris Rdn. 14; BGHZ 140, 134 - Hormonpräparate - Juris Rdn. Rdn. 25 m.w.N.).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.11.2006 - 6 U 140/05
    Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bezieht sich aber nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf die Form (vgl. BVerfGE 93, 266, 289 - Juris Rdn. 108).

    Er darf dafür grundsätzlich auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (vgl. BVerfGE 93, 266, 289 - Juris Rdn. 108; BVerfG, NJW 1991, 2339 - Juris Rdn. 12).

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 755/99

    Zur Verurteilung von Eltern zum Schadensersatz wegen der Weitergabe eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.11.2006 - 6 U 140/05
    Vom Grundrechtsschutz umfasst ist auch das Recht des Äußernden, die Modalitäten seiner Äußerung und damit das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1109 - Juris Rdn. 22).

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt Äußerungen in ihrer Verbreitungs- und in ihrer Wirkungsdimension (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1109 - Juris Rdn. 22).

  • BGH, 26.06.1970 - I ZR 14/69

    Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen das Gesetz über die Werbung auf dem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.11.2006 - 6 U 140/05
    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die werbliche Zielsetzung hinter den anderen Beweggründen völlig zurücktritt und ihr keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt (vgl. BGH, GRUR 1970, 558, 561 - Sanatorium; WRP 1979, 193, 194 - Sanatoriumswerbung II; WRP 1983, 617 - Ginseng-Präparate - Juris Rdn. 11; vgl. auch BVerfGE 71, 162 - Autobiographie eines Chefarztes - Juris Rdn. 55 f. zur Qualifikation eines von einem Arzt verfassten Buchs über die von ihm durchgeführte Frischzellentherapie als Werbung; BGH, WRP 1995, 13 - Pharma-Hörfunkwerbung - Juris Rdn. 17 zur Abgrenzung von Firmenwerbung und Absatzwerbung; Gröning, aaO., Rdn. 16).

    Die von den einzelnen Tatbeständen erfassten Werbemaßnahmen sind verboten, weil sie generell geeignet erscheinen, den angesprochenen Verbraucher auf unerwünschte Weise zu beeinflussen und ihn zu Entscheidungen zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte; Arzneimittel sollen nicht aufgrund bzw. unter dem Eindruck der in § 11 erwähnten Werbemodalitäten erworben werden (vgl. Gröning, aaO., § 11 Rdn. 2, 8; vgl. auch BGH, GRUR 1970, 558, 559 - Sanatorium).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.11.2006 - 6 U 140/05
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, dass die allgemeinen Gesetze i.S. des Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 71, 162 - Juris Rdn. 54 ff.; BVerfGE 85, 248, 261 f.; BVerfGE 102, 347 - Juris Rdn. 64; BGHZ 166, 84 - Juris Rdn. 99).

    Zur Berufsausübungsfreiheit hat das BVerfG in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass dann, wenn der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG nur mit mittelbaren Gefahren für die Volksgesundheit begründet wird, sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander entfernen (vgl. hierzu BVerfGE 85, 248, 261), dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist; die Gefahren für die Volksgesundheit müssten hinlänglich wahrscheinlich und die gewählten Mittel eindeutig Erfolg versprechend sein (BVerfG, NJW 2000, 2736 - Juris Rdn. 19).

  • BGH, 27.04.1995 - I ZR 116/93

    Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie - HWG - Irreführung/Hersteller; HWG - Werbung mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.11.2006 - 6 U 140/05
    aa) Unter Werbung i.S. des Heilmittelwerbegesetzes sind alle produkt- oder leistungsbezogenen Aussagen zu verstehen, die darauf abzielen, die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu wecken und deren Entschlüsse mit dem Ziel der Förderung des Absatzes von Waren i.S. des § 1 HWG zu beeinflussen (vgl. BGH, WRP 1995, 701 - Sauerstoffmehrschritt-Therapie - Juris Rdn. 25; BGHZ 140, 134 - Hormonpräparate - Juris Rdn. 25; OLG Hamburg, OLGR 2006, 526 - Juris Rdn. 41; Gröning, Heilmittelwerberecht, § 1 Rdn. 15).

    Es genügt nicht, wenn die Aussagen objektiv werbenden Charakter haben; produkt- oder leistungsbezogene Verlautbarungen unterfallen nur dann dem Heilmittelwerbegesetz, wenn sie auch subjektiv vom Ziel der Absatzförderung getragen sind (vgl. BGH, WRP 1983, 617 - Ginseng-Präparate - Juris Rdn. 11 "... zu dem Zweck, diese zu Bestellungen zu veranlassen"; BGH, WRP 1983, 393 - Novodigal/temagin - Juris Rdn. 14: "auf Absatzförderung ... abzielt"; BGH, WRP 1995, 701 - SauerstoffmehrschrittTherapie - Juris Rdn. 25: "darauf angelegt sind, ..."; OLG Hamburg, OLGR 2006, 526 - Juris Rdn. 41; Gröning, Rdn. 15 ff. m.w.N.; vgl. auch Art. 86 der Richtlinie 2001/83 EG des Europäischen Parlaments und des Rates, wonach als "Werbung für Arzneimittel" alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und Verschaffung von Anreizen mit dem Ziel gelten, die Verschreibungen, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern).

  • BGH, 01.06.1983 - I ZR 103/81

    Möglichkeit der Erinnerungswerbung bei Preisangaben und Mengenangaben -

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer anlehnenden bezugnehmenden

  • LG Karlsruhe, 22.06.2005 - 14 O 70/05

    Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Produktbezogene Absatzwerbung für ein

  • BGH, 15.12.1994 - I ZR 154/92

    Pharma-Hörfunkwerbung - HWG - Pflichtangaben

  • BVerfG, 12.04.1991 - 1 BvR 1088/88

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 235/03

    Anschriftenliste

  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 206/88

    Leserichtung bei Pflichtangaben - Schutz der Gesundheit; HWG - Pflichtangaben

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • BGH, 23.06.1978 - I ZR 149/76

    Verstoß gegen das ärztliche Werbeverbot

  • BGH, 13.10.1994 - I ZR 99/92

    "Nicoline"; Durchsetzung kennzeichenrechtlicher Ansprüche durch die Konzernmutter

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 265/01

    Lebertrankapseln

  • BVerfG, 07.08.2000 - 1 BvR 254/99

    Zum Betätigungsfeld von Optikern

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 213/06

    Festbetragsfestsetzung

    Das Berufungsgericht hat - jeweils selbstständig geltend gemachte - Verstöße gegen § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 (Angstwerbung), § 11 Abs. 2 (Vergleichende Werbung außerhalb der Fachkreise) und § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG (Werbung mit fachlichen Empfehlungen) verneint, die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen und ihr nur wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG (Pflichtangabe über Risiken und Nebenwirkungen) stattgegeben (OLG Karlsruhe PharmaR 2007, 383).
  • OLG Stuttgart, 27.09.2018 - 2 U 41/18

    Defekturarzneimittel - Wettbewerbsverstoß im Internet: Produktbezogene Werbung

    Unter Hinweis auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des BGH zur Festbetragsfestsetzung (OLG Karlsruhe, PharmR 2007, 383; BGH, Urteil vom 26.03.2009, I ZR 216/06, GRUR 2009, 984 - Festbetragsfestsetzung ) vertritt auch Zimmermann die Ansicht, dass § 10 Abs. 1 HWG wegen der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung als konkretes Gefährdungsdelikt angesehen werden müsse, das eine zumindest mittelbare Gesundheitsgefährdung voraussetze (Zimmermann in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, aaO., § 28 Rn. 104).
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