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   BGH, 22.04.1997 - XI ZB 10/97   

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https://dejure.org/1997,2010
BGH, 22.04.1997 - XI ZB 10/97 (https://dejure.org/1997,2010)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1997 - XI ZB 10/97 (https://dejure.org/1997,2010)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1997 - XI ZB 10/97 (https://dejure.org/1997,2010)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675, § 666; ZPO § 3
    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Auskunft; Verpflichtung der bezogenen Bank zur Auskunft über den Einreicher eines Schecks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Auskunftpflicht der Bank

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Auskunft über Einlöser eines Barschecks

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2528
  • ZIP 1997, 1104
  • MDR 1997, 764
  • VersR 1998, 208
  • WM 1997, 1202
  • BB 1997, 1435
  • DB 1997, 2529
  • RDV 1997, 208
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.10.1993 - XI ZR 73/93

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung auf Auskunft und Rechnungslegung

    Auszug aus BGH, 22.04.1997 - XI ZB 10/97
    Dabei ist im wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 73/93, WM 1994, 127 m.w.Nachw.; Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 128, 85, 91).

    Diese Bewertung des Rechtsmittelinteresses, die vom Senat nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 aaO.), ist nicht zu beanstanden.

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 22.04.1997 - XI ZB 10/97
    Dabei ist im wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 73/93, WM 1994, 127 m.w.Nachw.; Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 128, 85, 91).
  • BGH, 15.02.2000 - X ZR 127/99

    Urteilsbeschwer bei Stufenklage

    Da die Verurteilung zur Auskunft für die Entscheidung über den Zahlungsanspruch nicht präjudiziell ist und sich demzufolge die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei nur nach dem mit der Auskunft verbundenen Aufwand bemißt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.4.1997 - XI ZB 10/97; BGHR ZPO § 3, Rechtsmittelinteresse 37; vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.7.1959 - I ZR 169/55, GRUR 1959, 552, 553 - Bundfitsche; Beschl. v. 12.3.1992 - I ZR 296/91, GRUR 1992, 562 f., zum Fall der Abweisung der Stufenklage insgesamt), hat das Berufungsgericht zutreffend allein auf den Wert des Auskunftsanspruchs abgestellt.
  • OLG Dresden, 21.05.2008 - 13 U 1953/07

    Auskunftsanspruch des Auftraggebers in einem GMP-Vertrag

    Für die Festsetzung des Streitwerts der Berufung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Höhe des zu erwartenden Leistungsanspruchs maßgebend, sondern allein der voraussichtliche Aufwand an Zeit und Kosten, der für den erstinstanzlich verurteilten Pflichtigen mit der Auskunftserteilung verbunden ist (vgl. BGH GrZS Jz 1995, 681, 682; BGH MDR 1997, 764; NJW-RR 2001, 210; NJW 97, 3246).
  • BGH, 02.09.1999 - III ZB 37/99

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Rechnungslegung

    Zutreffend und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Beschwer des zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilten Beklagten grundsätzlich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, bemißt (BGHZ 128, 85, 87 ff.; BGH, Beschluß vom 22. April 1997 - XI ZB 10/97 - NJW 1997, 2528; Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 -, Umdruck S. 6).
  • OLG Hamm, 31.05.1999 - 31 U 6/99

    Ansprüche aus Barmenia-Lebensversicherungen aufgrund vorausgegangener

    Denn jedenfalls erscheint es aufgrund des - nachstehend dargelegten - schützenswerten Interesses der Beklagten daran, die aus ihrem Fiche-Bestand offenzulegenden Kontenbewegungen auf den Konten der Firma H GmbH und des Herrn I3 (für den Zeitraum von Januar 1995 bis Januar 1997) geheimzuhalten, gerechtfertigt, den von der Beklagten bezifferten Betrag an Arbeits- und Zeitaufwand als Orientierungswert für die Bemessung des Streitwertes und des Beschwerdegegenstandes zugrunde zu legen (BGH - Großer Senat für Zivilsachen - WM 1995/1000; BGH WM 1997/1202).
  • OLG Celle, 16.03.2009 - 14 U 150/08

    Verfahrensrecht - Streitwert bei Auskunftsverlangen

    a) Entgegen der Auffassung der Beklagten gelten die eingangs genannten Bewertungsgrundsätze für Rechtsmittel gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nur für Auskunftsbegehren im Rahmen einer Stufenklage, sondern auch (und erst recht) für isolierte Auskunftsklagen (so ausdrücklich BGH, NJW 1997, 2528 [BGH 22.04.1997 - XI ZB 10/97] - juris-Rdnr. 5).
  • OLG Stuttgart, 30.07.1997 - 20 U 34/97

    Bestimmung der Beschwer bei einer zur Rechnungslegung verurteilten Partei

    Zugrunde zu legen ist hierbei der Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (Entscheidung des großen Senats des BGH vom 24.11.1994, BGHZ 128, 85: zuletzt BGH vom 22.04.1997 -XI ZB 10/97 ; Schneider/Herget. Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 3671, Rz. 552 m.w.N.).
  • BGH, 12.01.1998 - II ZB 12/97

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch der Beklagte nicht in Frage stellt, richtet sich der Beschwerdewert bei einem Rechtsmittel des zur Auskunft verurteilten Beklagten grundsätzlich nur nach dem Wert des mit der Auskunft verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwands (BGHZ 128, 85, 87 ff. [BGH 24.11.1994 - GSZ - 1/94]; Beschl. v. 22. April 1997 - XI ZB 10/97, NJW 1997, 25, 28; zuletzt Urt. v. 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246).
  • KG, 15.09.2000 - 24 W 2090/00
    Nach dieser Beschwer ist auch der Rechtsmittelwert zu bestimmen, das heißt auch der Gebührenstreitwert zweiter Instanz liegt nicht höher (vgl. BGH NJW 1997, 2528).
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