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   BayObLG, 06.10.1997 - 1Z RE-Miet 2/96   

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BayObLG, 06.10.1997 - 1Z RE-Miet 2/96 (https://dejure.org/1997,2100)
BayObLG, Entscheidung vom 06.10.1997 - 1Z RE-Miet 2/96 (https://dejure.org/1997,2100)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Oktober 1997 - 1Z RE-Miet 2/96 (https://dejure.org/1997,2100)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Vermieterzustimmung zur Elternaufnahme in die Wohnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufnahme der Eltern in ein angemietetes Wohnhaus ohne Zustimmung des Vermieters; Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses über ein Wohnhaus wegen des vertragswidrigen Gebrauchs durch Aufnahme der Eltern in das Haus

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsentscheid; Untervermietung; Gebrauchsüberlassung; Aufnahme der Eltern des Mieters

  • gaius.legal

    Vermieterzustimmung zur Elternaufnahme in die Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 549; ZPO § 541
    Recht des Mieters zur Aufnahme seiner Eltern auch ohne Erlaubnis des Vermieters

  • rechtsportal.de

    BGB § 549 ; ZPO § 541
    Recht des Mieters zur Aufnahme seiner Eltern auch ohne Erlaubnis des Vermieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Dürfen die Eltern in die Mietwohnung aufgenommen werden?

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Aufnahme der Eltern in Mietwohnung

  • archive.org (Kurzinformation)
  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Aufnahme der Eltern in die Mietwohnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1324
  • NZM 1998, 29
  • FamRZ 1998, 1578
  • BayObLGZ 1997, 292
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90

    Vermieter; Fristlose Kündigung; Wohnraum; Mietverhältnis; Mieter; Erlaubnis;

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    Es hat allerdings nicht näher dargelegt, ob es die Kündigung für wirksam hält, wenn die zweite Frage bejaht wird (vgl. dazu jedoch BayObLGZ 1990, 301 und für die ordentliche Kündigung BayObLGZ 1995, 162).

    b) Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der Mieter für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grundsätzlich keiner Erlaubnis des Vermieters bedarf; diese Personen sind nicht Dritte i.S. des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, NJW 1991, 1750, 1751; BayObLGZ 1983, 285, 288; 1990, 301, 304; 1995, 162, 165; OLG Hamm, RES II § 549 BGB Nr. 1; MünchKomm/Voelskow, Rdn. 9, Staudinger/Emmerich, Rdn. 6, Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Franke, Wohnungsbaurecht, Anm. 4 jeweils zu § 549 BGB ; kritisch Nassall, ZMR 1983, 333, 334).

    Will der Mieter den (Mit-)gebrauch der Wohnung dritten Personen überlassen, die nicht schon nach dem Inhalt des Mietvertrages bestimmungsgemäß an dem Gebrauch der Mietsache teilhaben, so benötigt er hierfür die Erlaubnis des Vermieters gemäß § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB (BayObLGZ 1990, 301, 304 und 1995, 162, 165).

  • BayObLG, 26.04.1995 - REMiet 3/94

    Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung einer Mietwohnung an Dritten;

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    Es hat allerdings nicht näher dargelegt, ob es die Kündigung für wirksam hält, wenn die zweite Frage bejaht wird (vgl. dazu jedoch BayObLGZ 1990, 301 und für die ordentliche Kündigung BayObLGZ 1995, 162).

    b) Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der Mieter für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grundsätzlich keiner Erlaubnis des Vermieters bedarf; diese Personen sind nicht Dritte i.S. des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, NJW 1991, 1750, 1751; BayObLGZ 1983, 285, 288; 1990, 301, 304; 1995, 162, 165; OLG Hamm, RES II § 549 BGB Nr. 1; MünchKomm/Voelskow, Rdn. 9, Staudinger/Emmerich, Rdn. 6, Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Franke, Wohnungsbaurecht, Anm. 4 jeweils zu § 549 BGB ; kritisch Nassall, ZMR 1983, 333, 334).

    Will der Mieter den (Mit-)gebrauch der Wohnung dritten Personen überlassen, die nicht schon nach dem Inhalt des Mietvertrages bestimmungsgemäß an dem Gebrauch der Mietsache teilhaben, so benötigt er hierfür die Erlaubnis des Vermieters gemäß § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB (BayObLGZ 1990, 301, 304 und 1995, 162, 165).

  • BayObLG, 21.03.1995 - REMiet 2/94

    Kündigung wegen Eigenbedarfs

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    Unter diesen Umständen konnte das Landgericht beide Rechtsfragen zur Entscheidung vorlegen (vgl. OLG Karlsruhe in Landfermann/Heerde, Sammlung der Rechtsentscheide in Wohnraummietsachen - RES - Band VIII § 564b Nr. 49 unter II.2 sowie BayObLGZ 1995, 131, 134, ferner zu einer ähnlichen Fallgestaltung BayObLGZ 1995, 289, 291).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine solche Bedeutung nur angenommen werden, wenn zu erwarten ist, daß die Rechtsfrage auch in Zukunft wiederholt auftreten und unterschiedlich beantwortet werden wird (BayObLGZ 1995, 131, 134).

  • BayObLG, 04.02.1987 - REMiet 2/86

    Mietzinsminderung bei Baulärm auf Nachbargrundstück

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    Aus den Akten (vgl. BayObLGZ 1987, 36, 39) ergibt sich, daß das Landgericht die Kündigung nicht schon aus anderen Gründen für unwirksam erachtet.

    Gegen diese Auffassung, die der Senat nur eingeschränkt zu überprüfen hat (vgl. BayObLGZ 1987, 36, 38 und Landfermann/Heerde, RES X Einführung S. 33 m.w.N.), bestehen keine Bedenken.

  • OLG Hamm, 22.08.1994 - 30 REMiet 2/94

    Begründungszwang der Sonderkündigung in der Zwangsversteigerung

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    Anderes gilt aber dann, wenn es auch in Zukunft voraussichtlich in Rechtsprechung und Literatur keine unterschiedlichen Auffassungen zu der Frage geben wird (OLG Hamm, WuM 1994, 520, 521 = RES X § 541 ZPO Nr. 22; vgl. auch OLG Oldenburg, ZMR 1997, 416, 417).
  • BayObLG, 16.04.1992 - REMiet 4/91

    Rechtsentscheid bei Rüge der sachlichen Zuständigkeit

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    Sie fehlt, wenn die Frage durch eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (BayObLGZ 1992, 100, 105).
  • BayObLG, 23.06.1988 - REMiet 3/88
    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    Eine einhellige Auffassung in der Literatur steht der grundsätzlichen Bedeutung zwar nicht stets entgegen (BayObLGZ 1988, 222, 225).
  • BGH, 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme dritter Personen in die

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Rechtsentscheid vom 3.10.1984 (BGHZ 92, 213 ) ausgesprochen, ein berechtigtes Interesse des Mieters i.S. von § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB sei schon dann anzunehmen, wenn diesem vernünftige Gründe zur Seite stünden, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen ließen.
  • BGH, 15.05.1991 - VIII ZR 38/90

    Formularklauseln in Wohnungsmietvertrag

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    b) Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der Mieter für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grundsätzlich keiner Erlaubnis des Vermieters bedarf; diese Personen sind nicht Dritte i.S. des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, NJW 1991, 1750, 1751; BayObLGZ 1983, 285, 288; 1990, 301, 304; 1995, 162, 165; OLG Hamm, RES II § 549 BGB Nr. 1; MünchKomm/Voelskow, Rdn. 9, Staudinger/Emmerich, Rdn. 6, Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Franke, Wohnungsbaurecht, Anm. 4 jeweils zu § 549 BGB ; kritisch Nassall, ZMR 1983, 333, 334).
  • BayObLG, 12.10.1989 - REMiet 1/89

    Kann der Mieter bei einem nachträglichen Zeitmietvertrag Fortsetzung des

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96
    Der Senat faßt die erste Frage zur Klarstellung, aber ohne Veränderung ihres dargelegten rechtlichen Kerns neu (vgl. BayObLGZ 1989, 406, 409) und beantwortet sie so, wie der Entscheidungssatz lautet.
  • BayObLG, 08.04.1988 - REMiet 1/88

    Zulässigkeit; Vorlage; Rechtsentscheid; Rechtsfragen; Schwerpunkt; Mietrecht;

  • BayObLG, 26.07.1989 - REMiet 5/88
  • BayObLG, 25.09.1991 - REMiet 3/91

    Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit Verweis auf vergleichbare Wohnungen

  • LSG Hessen, 21.06.2013 - L 9 AS 103/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - keine sofortige Vollziehbarkeit von

    behauptet, handelt es sich um eine rechtliche Wertung, die nicht zwingend sowohl im Falle der Einräumung des selbständigen Mitgebrauchs als auch im Falle des unselbständigen Mitgebrauchs das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft ausschließt, da der Antragsteller dann jedenfalls in den Haushalt eingegliedert ist (vgl. Bayerisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 1997 - RE-Miet 2/96, 1Z RE-Miet 2/96 - NJW 1998, 1324; Weidenkaff in Palandt, BGB, § 540 Rdnr. 5 m. w. N.).
  • LG Lübeck, 26.11.2020 - 14 S 61/20

    Kündigung von Wohnraum: Gebrauchsüberlassung an Dritte über die

    Unter die Gebrauchsüberlassung an Dritte fällt jede Form der Einräumung des entgeltlichen oder unentgeltlichen vollständigen oder teilweisen Besitzes an der Mietsache zum selbständigen oder unselbständigen und auf gewisse Dauer angelegten Allein- oder Mitgebrauch(Münch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 540 BGB, Rn. 6; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 06. Oktober 1997, Az. RE-Miet 2/96 - juris, Rn. 17).
  • LG Berlin, 20.08.1999 - 64 S 159/99
    Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass der Mieter für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grundsätzlich keiner Erlaubnis des Vermieters bedarf; diese Personen sind nicht Dritte i.S. des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, NJW 1991, 1750, 1751 = LM § 9 (Ca) AGBG Nr. 4; BayObLGZ 1983, 285, 288; 1990, 301, 304 = NJW-RR 1991, 461 ; BayObLGZ 1995, 162, 165; OLG Hamm, NJW 1982, 2876 = RES II § 549 BGB Nr. 1; MünchKomm/Voelskow, BGB , § 549 Rdn. 9; Staudinger/Emmerich, § 549 Rdn. 6; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Franke, WohnungsbauR, § 549 BGB Anm. 4; krit. Nasall, ZMR 1983, 333, 334; BayOblG, NJW 1998, 1324, 1325).
  • AG München, 24.11.2022 - 419 C 6699/22

    Unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte: Wer ist dieser "Dritte"?

    Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum aber anerkannt, dass der Mieter für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grundsätzlich keiner Erlaubnis des Vermieters bedarf, diese Personen sind bereits nicht Dritte im Sinn des § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB (NJW 1998, 1324, beck-online; BGH NJW 1991, 1750/1751; BayObLGZ 1983, 285/288; 1990, 301/304 und 1995, 162/165; OLG Hamm RES II § 549 BGB Nr. 1; MünchKomm/VoelskowRn.
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