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   BayObLG, 26.04.1995 - 1Z RE-Miet 3/94   

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https://dejure.org/1995,4445
BayObLG, 26.04.1995 - 1Z RE-Miet 3/94 (https://dejure.org/1995,4445)
BayObLG, Entscheidung vom 26.04.1995 - 1Z RE-Miet 3/94 (https://dejure.org/1995,4445)
BayObLG, Entscheidung vom 26. April 1995 - 1Z RE-Miet 3/94 (https://dejure.org/1995,4445)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsentscheid; Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung; Untervermietungserlaubnisanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bei Untervermietung ohne Genehmigung kann Vermieter fristgerecht kündigen!

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung einer Mietwohnung an Dritten; Fehlen der Erlaubnis des Vermieters; Bestehen eines berechtigten Interesses; Gegenseitiges Vertrauen als Basis des Mietverhältnisses; Vorliegen einer erheblichen Pflichtverletzung; Bestehen ...

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Fristgerechte Kündigung bei Untervermietung ohne Genehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 969
  • MDR 1995, 689
  • JR 1996, 21
  • BayObLGZ 1995, 162
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 74/10

    Wohnraummiete: Unerlaubte Untervermietung als Kündigungsgrund;

    b) Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass ein Mieter, der eine Untervermietung vornimmt, ohne die erforderliche Erlaubnis seines Vermieters einzuholen, damit seine vertraglichen Pflichten auch dann verletzt, wenn er letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat (BayObLG, NJW-RR 1991, 461, 462 sowie NJW-RR 1995, 969, 970; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1370; MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 573 Rn. 52; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 543 Rn. 79).

    Hierbei kommt es auch auf die Gründe an, die den Mieter dazu bestimmen, einem Dritten ohne die Genehmigung des Vermieters den Gebrauch der Mietsache zu überlassen; insbesondere eine bewusste Missachtung der Belange oder der Person des Vermieters kann der Vertragsverletzung Gewicht verleihen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1995, 969, 971; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 573 BGB Rn. 24).

    (1) Die Einholung der Genehmigung hat den Zweck, dem Vermieter Gelegenheit zu geben, seine Einwände gegen die Untervermietung - hier gegen die Person der neuen Untermieterin - geltend zu machen, bevor dem Untermieter die Räume überlassen werden (BayObLG, NJW-RR 1995, 969, 970).

  • AG Brandenburg, 06.06.2019 - 31 C 230/18

    Kann Aufnahme des nichtehelichen Lebenspartners in die Mietwohnung verlangt

    Im Übrigen soll nur kurz noch erwähnt werden, dass der Beklagten bei einer Gebrauchsüberlassung der hier streitbefangenen Wohnung an "Frau B... B..." durch den Kläger insofern wohl sogar gemäß § 535 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 und § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch gegen den Kläger auf Unterlassung zustehen würde ( LG Berlin , Urteil vom 08.02.2017, Az.: 65 S 433/16, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 778 f. ) und der Kläger seine vertraglichen Pflichten verletzen würde, wenn er eine Gebrauchsüberlassung an "Frau B... B..." vornimmt, ohne zuvor die Erlaubnis der Beklagten nach § 553 Abs. 1 BGB eingeholt zu haben ( BGH , Urteil vom 02.02.2011, Az.: VIII ZR 74/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 1065 f.; OLG Hamm , Beschluss vom 11.04.1997, Az.: 30 REMiet 1/97, u.a. in: NJW-RR 1997, Seite 1370; BayObLG , Rechtsentscheid in Mietsachen vom 26.04.1995, Az.: RE-Miet 3/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 969 ff.; BayObLG , NJW-RR 1991, Seiten 461 f. LG Berlin , Beschluss vom 18.06.2018, Az.: 65 S 39/18, u.a. in: ZMR 2018, Seiten 930 f. ).
  • LG Berlin, 18.04.2018 - 65 S 16/18

    Wohnraummietvertrag: Kündigung bei dauerhafter Wohnungsüberlassung an volljährige

    Ein Mieter, der es unterlässt, die erforderliche Erlaubnis des Vermieters vor Überlassung der Räumlichkeiten an einen Dritten einzuholen, verstößt stets gegen seine Pflichten aus dem Mietverhältnis, dies selbst dann, wenn er einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, nach juris Rn. 20, unter Bezugnahme auf BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 26.04.1995 - RE-Miet 3/94, WuM 1995, 378, nach juris Rn. 14 und OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.1997 - 30 REMiet 1/97, WuM 1997, 364, nach juris Rn. 16; Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 573 Rn. 35, mwN).

    12 Der Vertragsverletzung der Beklagten zu 1) und 2) kommt hier auch ein die ordentliche Kündigung rechtfertigendes Gewicht zu; letzteres beurteilt sich anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls, wobei es darauf ankommen kann, ob der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung hat, gegebenenfalls auch auf die Gründe, die den Mieter dazu bestimmen, einem Dritten ohne die Genehmigung des Vermieters den Gebrauch der Mietsache zu überlassen (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, nach juris Rz. 20; BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 26.04.1995 - RE-Miet 3/94, WuM 1995, 378, nach juris Rz. 16ff.).

    Der Umstand, dass der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis des Vermieters hat, kann im Einzelfall dazu führen, dass der Pflichtverletzung des Mieters das in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorausgesetzte Gewicht fehlt oder ein Verschulden des Mieters entfällt; allerdings reicht auch der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis allein nicht aus, um die in der unbefugten Gebrauchsüberlassung liegende Pflichtwidrigkeit als unerheblich zu bewerten oder ein Verschulden des Mieters zu verneinen (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, nach juris Rz. 20; BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 26.04.1995 - RE-Miet 3/94, WuM 1995, 378, nach juris Rz. 18).

  • BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96

    Recht des Mieters zur Aufnahme seiner Eltern auch ohne Erlaubnis des Vermieters

    Es hat allerdings nicht näher dargelegt, ob es die Kündigung für wirksam hält, wenn die zweite Frage bejaht wird (vgl. dazu jedoch BayObLGZ 1990, 301 und für die ordentliche Kündigung BayObLGZ 1995, 162).

    b) Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der Mieter für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grundsätzlich keiner Erlaubnis des Vermieters bedarf; diese Personen sind nicht Dritte i.S. des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, NJW 1991, 1750, 1751; BayObLGZ 1983, 285, 288; 1990, 301, 304; 1995, 162, 165; OLG Hamm, RES II § 549 BGB Nr. 1; MünchKomm/Voelskow, Rdn. 9, Staudinger/Emmerich, Rdn. 6, Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Franke, Wohnungsbaurecht, Anm. 4 jeweils zu § 549 BGB ; kritisch Nassall, ZMR 1983, 333, 334).

    Will der Mieter den (Mit-)gebrauch der Wohnung dritten Personen überlassen, die nicht schon nach dem Inhalt des Mietvertrages bestimmungsgemäß an dem Gebrauch der Mietsache teilhaben, so benötigt er hierfür die Erlaubnis des Vermieters gemäß § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB (BayObLGZ 1990, 301, 304 und 1995, 162, 165).

  • LG Berlin, 22.01.2018 - 65 S 219/17

    Wohnraummiete: Ordentliche Kündigung wegen Untervermietung ohne Erlaubnis des

    Das gilt auch dann, wenn er letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 169, nach juris Rn. 20; BayObLG, Rechtsentscheid v. 26.04.1995 - RE-Miet 3/94, NJW-RR 1991, 461, 462 sowie NJW-RR 1995, 969, 970; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1370; MünchKommBGB/Häublein, 7. Aufl., § 573 Rn. 56; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § 543 Rn. 74, § 573 Rn. 40a).

    Hierbei kommt es auch auf die Gründe an, die den Mieter dazu bestimmen, einem Dritten ohne die Genehmigung des Vermieters den Gebrauch der Mietsache zu überlassen; insbesondere eine bewusste Missachtung der Belange oder der Person des Vermieters kann der Vertragsverletzung Gewicht verleihen; bei einer unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis kann der Mieter dem Vermieter (jedenfalls) den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegenhalten (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011, a.a.O.; BayObLG, Rechtsentscheid v. 26.04.1995, a.a.O.; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 573 BGB Rn. 40a), wenn dieses Verhalten nicht sogar schon der Annahme eines hinreichenden Gewichtes der Vertragsverletzung des Mieters entgegensteht bzw. aufgrund der vorzunehmenden wertenden Betrachtung der Annahme eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. Wertungen: BGH, Urt. v. 04.06.2014 - VIII ZR 289/13, in: NJW-Spezial 2014, 579, zit. nach juris).

  • OLG Koblenz, 30.04.2001 - 4 W-RE 525/00

    Untervermietung - Erlaubnis durch Vermieter - keiner Äußerung innerhalb vom

    Schon der Wortlaut von § 549 Abs. 1 und Abs. 2 setzt voraus, dass die Person des Dritten bei der Bitte des Mieters um Erlaubniserteilung bekannt sein muss (BayObLG NJW-RR 1995, 969).
  • VG Berlin, 19.05.2014 - 5 K 187.13

    Ausländerrecht: ausreichender Wohnraum

    Ob der Vertragsverletzung in einem derartigen Fall sogar ein die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigendes Gewicht zukommt, ist anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 74/10 -, juris Rn. 20; BayObLG, Rechtsentscheid vom 26. April 1995 - RE-Miet 3/94, 1Z RE-Miet 3/94 -, juris Rn. 12 ff.).
  • LG Berlin, 20.04.2021 - 65 S 271/20

    Untervermietung trotz Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt: Ordentliche Kündigung!

    Das gilt auch dann, wenn er letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 169, nach juris Rn. 20; BayObLG, Rechtsentscheid v. 26.04.1995 - RE-Miet 3/94, NJW-RR 1991, 461, 462 sowie NJW-RR 1995, 969, 970; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1370; MünchKommBGB/Häublein, 7. Aufl., § 573 Rn. 56; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 14. Aufl., § 543 Rn. 74, § 573 Rn. 40b).

    Hierbei kommt es auch auf die Gründe an, die den Mieter dazu bestimmen, einem Dritten ohne die Genehmigung des Vermieters den Gebrauch der Mietsache zu überlassen; insbesondere eine bewusste Missachtung der Belange oder der Person des Vermieters kann der Vertragsverletzung Gewicht verleihen; bei einer unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis kann der Mieter dem Vermieter (jedenfalls) den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegenhalten (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011, a.a.O.; BayObLG, Rechtsentscheid v. 26.04.1995, a.a.O.; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 14. Aufl., § 573 BGB Rn. 40b), wenn dieses Verhalten nicht sogar schon der Annahme eines hinreichenden Gewichtes der Vertragsverletzung des Mieters entgegensteht bzw. aufgrund der vorzunehmenden wertenden Betrachtung der Annahme eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. Wertungen: BGH, Urt. v. 04.06.2014 - VIII ZR 289/13, in: NJW-Spezial 2014, 579, zit. nach juris).

  • LG Berlin, 15.11.2018 - 65 S 85/18

    Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung

    Das Amtsgericht übersieht ganz grundlegend, dass der Mieter, der die Mietsache einem Dritten (§ 540 Abs. 1 BGB) überlässt, ohne zuvor die erforderliche Erlaubnis des Vermieters nach § 553 Abs. 1 BGB einzuholen, sich auch dann vertragswidrig verhält, wenn er letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 169, nach juris Rn. 20, mwN; BayObLG, Rechtsentscheid v. 26.04.1995 - RE-Miet 3/94, NJW-RR 1991, 461, 462 sowie NJW-RR 1995, 969, 970; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1370; MünchKommBGB/Häublein, 7. Aufl., § 573 Rn. 56; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 543 Rn. 71, 74, § 573 Rn. 40a ).

    Hierbei kann es auch auf die Gründe ankommen, die den Mieter dazu bestimmen, einem Dritten ohne die Genehmigung des Vermieters den Gebrauch der Mietsache zu überlassen; insbesondere eine bewusste Missachtung der Belange oder der Person des Vermieters kann der Vertragsverletzung Gewicht verleihen; bei einer unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis kann der Mieter dem Vermieter (jedenfalls) den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegenhalten (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011, a.a.O.; BayObLG, Rechtsentscheid v. 26.04.1995, a.a.O.; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 573 BGB Rn. 40a), wenn dieses Verhalten nicht sogar schon der Annahme eines hinreichenden Gewichtes der Vertragsverletzung des Mieters entgegensteht bzw. aufgrund der vorzunehmenden wertenden Betrachtung der Annahme eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. Wertungen: BGH, Urt. v. 04.06.2014 - VIII ZR 289/13, in: NJW-Spezial 2014, 579, zit. nach juris).

  • LG Berlin, 14.12.2017 - 65 S 159/17

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bei wiederholter

    Das gilt auch dann, wenn er letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 169, nach juris Rn. 20; BayObLG, Rechtsentscheid v. 26.04.1995 - RE-Miet 3/94, NJW-RR 1991, 461, 462 sowie NJW-RR 1995, 969, 970; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1370; MünchKommBGB/Häublein, 7. Aufl., § 573 Rn. 56; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § 543 Rn. 74, § 573 Rn. 40a).

    Hierbei kommt es auch auf die Gründe an, die den Mieter dazu bestimmen, einem Dritten ohne die Genehmigung des Vermieters den Gebrauch der Mietsache zu überlassen; insbesondere eine bewusste Missachtung der Belange oder der Person des Vermieters kann der Vertragsverletzung Gewicht verleihen; bei einer unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis kann der Mieter dem Vermieter (jedenfalls) den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegenhalten (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011, a.a.O.; BayObLG, Rechtsentscheid v. 26.04.1995, a.a.O.; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 573 BGB Rn. 40a), wenn dieses Verhalten nicht sogar schon der Annahme eines hinreichenden Gewichtes der Vertragsverletzung des Mieters entgegensteht bzw. aufgrund der vorzunehmenden wertenden Betrachtung der Annahme eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. Wertungen: BGH, Urt. v. 04.06.2014 - VIII ZR 289/13, in: NJW-Spezial 2014, 579, zit. nach juris).

  • LG Hamburg, 07.01.2020 - 333 S 46/19

    Wohnraummiete: Kündigung wegen Untervermietung ohne Genehmigung des Vermieters;

  • LG Berlin, 10.04.2003 - 67 S 383/02

    Gerichtsstand bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt; Klage auf Räumung einer

  • AG Mannheim, 03.04.2019 - 4 C 4743/18

    Wohnraummiete: Kündigung bei Zahlungsverzug des Mieters; Vorliegen einer

  • LG Berlin, 31.01.2002 - 62 S 341/01
  • LG Berlin, 20.08.1999 - 64 S 159/99
  • AG München, 24.11.2022 - 419 C 6699/22

    Unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte: Wer ist dieser "Dritte"?

  • LG Berlin, 18.06.2018 - 65 S 39/18

    Mietvertragskündigung - Gebrauchsüberlassung an Dritten

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