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   RG, 14.11.1888 - 1291/88   

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https://dejure.org/1888,250
RG, 14.11.1888 - 1291/88 (https://dejure.org/1888,250)
RG, Entscheidung vom 14.11.1888 - 1291/88 (https://dejure.org/1888,250)
RG, Entscheidung vom 14. November 1888 - 1291/88 (https://dejure.org/1888,250)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    64. 1. Zur Bestimmung des Begriffes der Behörde. Ist der Notar im Geltungsbereiche der preußischen Allgem. Gerichtsordnung eine Behörde? 2. Ist die auf Grund des §. 3 Abs. 2 Satz 2 des preußischen Gesetzes vom 12. März 1869, betr. die Ausstellung gerichtlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 18, 246
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 27.04.2023 - 3 RVs 16/23

    Erfolgreiche Revision nach Verurteilung wegen Gebrauchs unrichtiger

    Allgemein wird unter dem Merkmal "Behörde" in Anlehnung an das Reichsgericht (RGSt 18, 246, 249f.) "eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln" verstanden, "die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein" (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1959 - 2 BvF 1/58 -, juris; BGH, Urteil vom 23. Juli 1963 - 6 StE 1/63 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 5. Juli 1993 - 4St RR 37/93 -, juris; Hilgendorf, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2020, § 11, Rn. 93; Radtke, in: Müchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 11, Rn. 150; Hecker, in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 11, Rn. 55).
  • BayObLG, 27.11.2001 - 1St RR 102/01

    Verlesbarkeit schriftlicher Auskünfte des Gerichtsvollziehers über

    Eine öffentliche Behörde im Sinn des § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO ist jede nach öffentlichem Recht eingerichtete, in den Organismus der Staatsgewalt eingegliederte, mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraute Stelle des Staates oder eines anderen Trägers der öffentlichen Verwaltung, die in ihrem Bestand von dem oder den sie jeweils leitenden Beamten unabhängig ist (BVerfGE 10, 20/48; BGH MDR 1964, 68/69; RGSt 18, 246/250; 40, 161; …

    Es lässt sich kaum ein Beamter denken, dem nicht innerhalb gewisser Grenzen ein gewisses Maß an Selbständigkeit zukommt, ohne dass er dadurch bereits zur "Behörde" wird (so bereits RGSt 8, 5/9; 18, 246/250).

    Vielmehr setzt der Behördenbegriff nicht bloß ein selbständiges Arbeiten des Beamten voraus, sondern eine selbständige, durch Verfassung und Recht dauernd geregelte Organisation seines Amtes (RGSt 18, 246/250).

  • BGH, 12.07.1951 - IV ZB 5/51

    Begriff der öffentlichen Behörde; Zuständigkeit der Gerichte der Freiwilligen

    In den einschlägigen Entscheidungen, wegen deren Fundstellen auf die Erläuterungsbücher von Schlegelberger, FGG, 5. Aufl, § 29 Anm. 4 und Keidel, FGG, 4. Aufl, § 29 Anm. 4 b verwiesen wird, wird im Anschluss an die grundlegende Entscheidung RGSt 18, 246 der Begriff der Behörde dahin bestimmt, "dass eine öffentliche Behörde ein in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügtes Organ der Staatsgewalt ist, das dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein, gleichviel ob das Organ unmittelbar vom Staate oder von einer dem Staate untergeordneten Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist, sofern diese Angelegenheiten zugleich in den Bereich der bezeichneten Zwecke fallen" (so RG in JW 1925, 351).

    Es muss sich um eine Stelle handeln, die in den Behördenorganismus derart eingefügt ist, dass der Bestand der Amtsstelle unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, welcher die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist (RGSt 18, 246 [250]).

  • BGH, 16.10.1963 - IV ZB 171/63

    Behörde i. S. des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG

    Danach ist wie das Reichsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung in RGSt 18, 246 ausgesprochen hat, eine öffentliche Behörde "ein in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügtes Organ der Staatsgewalt das dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein, gleichviel ob das Organ unmittelbar vom Staate oder einer dem Staate untergeordneten Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist, sofern diese Angelegenheiten grundsätzlich zugleich in den Bereich der bezeichneten Zwecke fallen" (vgl. auch BGHZ 3, 110, 116 f [BGH 12.07.1951 - IV ZB 5/51]; BGHZ 25, 186, 188 f [BGH 20.09.1957 - V ZB 19/57]; BGH WM 1955, 185, 187).

    Kosack übersieht insbesondere, daß dieser Behördenbegriff gerade auch unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Behörde entwickelt worden ist (vgl. z.B. KG OLG 45, 103; KG HRR 1929 Nr. 1052; KG JFG 4, 262, 263) und daß er gleichermaßen auch dort angeordnet wird, wo der gesetzliche Tatbestand nicht von einer öffentlichen Behörde, sondern nur von einer Behörde spricht (vgl. RGSt 18, 246, 249 zu den Vorschriften des Strafgesetzbuches; BGHZ 3, 110, 116 [BGH 12.07.1951 - IV ZB 5/51] und WM 1955, 185, 187 zu § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG; BGHZ 25, 186, 188 [BGH 20.09.1957 - V ZB 19/57] [xxxxx]).

  • BGH, 20.09.1957 - V ZB 19/57

    Behördeneigenschaft bei Ortskrankenkassen

    Diese vom Reichsgericht (RGSt 18, 246) entwickelte Begriffsbestimmung ist auch im Schrifttum als maßgebend anerkannt worden (vgl. Güthe/Triebel GBO 60 Aufl. Band II S. 1751; Hesse/Saage/Fischer GBO 4. Aufl. § 29 Anm. V 2 a; Thieme GBO 4. Aufl. § 29 Anm, 5; Keidel FGG 6. Aufl. § 29 Anm. 4 b; Schlegelberger FGG 7. Aufl. § 29 Anm. 4).
  • OLG Naumburg, 11.11.1997 - 10 Wx 40/97

    Löschung eines Amtswiderspruchs in einem Grundbuch ; Behördeneigenschaft eines

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  • BGH, 04.08.1967 - 4 StR 188/67

    Anordnung der Einweisung in eine Heilanstalt oder Pflegeanstalt - Feststellungen

    Das Strafgefängnis Düsseldorf-Derendorf erfüllt zwar als eine selbständige Vollstreckungsanstalt den Rechtsbegriff der Behörde, wie ihn diese Strafbestimmung verlangt und wie er von der Rechtsprechung entwickelt worden ist (vgl. RGSt 18, 246; 40, 161; BGH NJW 57, 1673).
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