Rechtsprechung
RG, 29.11.1880 - 2826/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist die von einem Gefangenen bewirkte Anstiftung einer anderen Person dazu, ihn zu befreien oder ihm zur Selbstbefreiung behilflich zu sein, strafbar?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 3, 140
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 20.07.1962 - 4 StR 485/61
Gefangene - Gemeinsame Flucht - Strafbarkeit der Selbstbefreiung - Beihilfe - …
Ursache der strafbaren Tätigkeit eines anderen geworden sei, und auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen (RGSt 3, 140; 57, 417, 419 und bei Anstiftung zur Kuppelei durch den an der Unzucht Beteiligten: RGSt 4, 252; 23, 69 und 25, 369).Bei diesen Fällen hat es sich nämlich - sofern es um Gefangenenbefreiung ging - fast immer um nicht wechselseitige Beihilfe (RGSt 3, 140; 57, 417; 61, 31 und auch 50, 85) oder um die Beihilfe durch einen Nichtgefangenen gehandelt.
Die Straflosigkeit der Selbstbefreiung des Gefangenen nach geltendem Recht - außer im Falle des § 122 StGB - beruht darauf, daß "das Gesetz aus humanen Beweggründen dem Freiheitsdrang eines Menschen glaubte Rücksicht schenken zu sollen" (RGSt 3, 140, 141).
- SG Münster, 16.03.2016 - S 15 SO 37/16
Kein Anspruch auf Sozialhilfe für einen per Haftbefehl gesuchten Straftäter
Zwar ist allgemein anerkannt, dass dem Menschen ein Freiheitsdrang innewohnt, aufgrund dessen die Selbstbefreiung eines bereits Inhaftierten als nicht strafbar bzw. strafwürdig angesehen wird (…BT-Drs. 4/650, S. 610; RGSt 3, 140, 141; BGHSt 17, 369, 374). - LG Bad Kreuznach, 30.01.2015 - 2 Qs 132/14
Tagessatzhöhe bei Geldstrafe: Herabsetzung für einen einkommenslosen und auf der …
Dieses Motiv kann nicht als unbeachtlich oder missbilligenswert angesehen werden, wie sich etwa in der grundsätzlichen Straflosigkeit der Selbstbefreiung des Gefangenen zeigt, die darauf beruht, dass "das Gesetz aus humanen Beweggründen dem Freiheitsdrang eines Menschen glaubte Rücksicht schenken zu sollen" (RGSt 3, 140, 141). - BGH, 21.04.1952 - VRG 5/52 Es ist allgemein anerkannt, dass in einem solchen Fall sich der Gefangene nicht strafbar macht, ausser dann, wenn er den andern zu seiner Straftat anstiftet (RGSt 3, 140; 61, 52).