Rechtsprechung
RG, 27.05.1902 - 1430/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Sind die Ärztekammern in Preußen zur Stellung von Strafanträgen aus §§ 4. 12 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes berechtigt? 2. Können sie dieses Recht durch einen Bevollmächtigten ausüben? 3. In welchem Zeitpunkte beginnt der Lauf der gesetzlichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 35, 267
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00
Steuerberaterkammer
Daneben wurde den Kammern allerdings die Wahrung der Gesamtinteressen der in ihr zusammengeschlossenen Berufsangehörigen übertragen, die nach der Rechtsprechung Befugnisse im Wettbewerbsrecht einschließen kann (vgl. insbesondere das Recht zur Stellung von Strafanträgen gegen Außenstehende: RGSt 35, 267; 43, 44; 44, 348; BGHSt 2, 396 ;… vgl. zu Wettbewerbsklagen gegen Dritte: BGH, GRUR 1980, S. 855;… GRUR 1981, S. 596). - BGH, 16.01.1981 - I ZR 29/79
Apotheken - Steuerberatungsgesellschaft
Wiederholt hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Kammern freier Berufe - ungeachtet ihrer öffentlichrechtlichen Aufgabenstellung - als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen i. S. des § 13 I UWG angesehen (RGSt 35, 267 - Ärztekammer; RGSt 43, 44 (46-48) - Handwerkskammer; RGSt 44, 348 - Ärztekammer; BGHSt 2, 396 (400) = NJW 1952, 898 - Handwerkskammer; BGH, NJW 1956, 591 = GRUR 1957, 425 (426) - Ratgeber: Rechtsanwaltskammer; GRUR 1972, 607 = NJW 1972, 1470 L - Steuerbevollmächtigter: Berufskammer der Steuerbevollmächtigten; GRUR 1980, 855 (856) - Innenarchitektur: Architektenkammer). - BGH, 12.03.1968 - 5 StR 722/67
Bestimmung des Fristbeginns eines Strafantrags wegen Beleidigung im Falle der …
In den Fällen einer Ärztekammer und einer Aktiengesellschaft, die durch mehrere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zu vertreten waren, hat allerdings das Reichsgericht entschieden, die Strafantragsfrist beginne nicht schon, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied, sondern erst, wenn "der Vorstand als solcher" Kenntnis von der Tat und dem Täter habe (RGSt 35, 267, 270; 47, 338).