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   RG, 24.10.1910 - III 746/10   

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RG, 24.10.1910 - III 746/10 (https://dejure.org/1910,307)
RG, Entscheidung vom 24.10.1910 - III 746/10 (https://dejure.org/1910,307)
RG, Entscheidung vom 24. Oktober 1910 - III 746/10 (https://dejure.org/1910,307)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist im Sinne von § 226 St.G.B.'s anzunehmen, daß der Tod des Verletzten durch die Körperverletzung verursacht worden ist? 2. Greift der Einwand der sachlichen Unzuständigkeit auch dann durch, wenn die strafbare Handlung, die ihn ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 44, 137
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 30.09.1970 - 3 StR 119/70

    Rötzel - § 227 StGB, Verletzungshandlung muß unmittelbar die Todesfolge bewirken,

    Unter Körperverletzung in diesem Sinne hatte die frühere Rechtsprechung, von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung RG DR 1945, 22 abgesehen, nur die körperliche Beschädigung als solche verstanden; sie ließ die Ursächlichkeit des Verhaltens des Täters für den tödlichen Erfolg nicht genügen (so RGSt 44, 137; OGHSt 2, 335, 337; BGH 4 StR 378/53 vom 3. Dezember 1953 bei Dallinger MDR 1954, 150).
  • BGH, 02.02.1960 - 1 StR 14/60

    Pistolenschlag - § 227 StGB, zum Zurechnungszusammenhang, wenn sich beim

    "Der Tod des Verletzten ist durch die Körperverletzung verursacht, wenn sich beim Zuschlagen mit einer Schußwaffe ein Schuß löst, der den Tod des Opfers herbeiführt (in Abweichung von RGSt 44, 137).«.

    Die Revision beruft sich hierzu auf ein Urteil des Reichsgerichts in einem gleichliegenden Fall (RGSt 44, 137).

    Unter diesem Gesichtspunkt ist wohl auch die Entscheidung RGSt 44, 137 zu verstehen; sie beruhte möglicherweise ebenfalls auf dem Bestreben, die Anwendbarkeit der mit den neuzeitlichen Anschauungen von Schuld und Strafe nicht mehr zu vereinbarenden Zufallshaftung einzuschränken.

  • BGH, 03.12.1953 - 4 StR 378/53

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen einer Körperverletzung

    Die Strafschärfung des § 226 StGB setzt jedoch voraus, dass die vorsätzliche Körperverletzung als solche, d.h. die sie unmittelbar hervorrufende Einwirkung auf den menschlichen Körper den Tod des Verletzten herbeigeführt hat (RGSt 44, 137, 139; OGHSt 2, 335 f).
  • LG Lübeck, 14.02.1956 - 2 Ks 1/54

    Tötung eines KPD-Funktionärs, der im Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung

    Der Sachverhalt ist vielmehr der gleiche, wie er in der Entscheidung des Reichsgerichts, RGSt. 44, 137 ff. (139) als ein Fall einer typischen Körperverletzung mit Todesfolge beispielhaft geschildert wird.
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