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   RG, 24.06.1913 - IV 501/13   

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https://dejure.org/1913,338
RG, 24.06.1913 - IV 501/13 (https://dejure.org/1913,338)
RG, Entscheidung vom 24.06.1913 - IV 501/13 (https://dejure.org/1913,338)
RG, Entscheidung vom 24. Juni 1913 - IV 501/13 (https://dejure.org/1913,338)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Hat das erkennende Gericht die in der Hauptverhandlung für die Ablehnung eines Sachverständigen vorgebrachten Gründe, die vorher bereits geltend gemacht und durch die beschließende Strafkammer zurückgewiesen worden waren, von neuem zu prüfen? 2. Ist § 28 Abs. 1 StPO. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 47, 239
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 10.01.2018 - 1 StR 437/17

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit (Zeitpunkt des

    Dies ergibt sich schon daraus, dass § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO nur hinsichtlich der Gründe auf die Ablehnung eines Richters verweist, nicht aber hinsichtlich der für das Verfahren geltenden Vorschriften (RG, Urteil vom 24. Juni 1913 - IV 501/13, RGSt 47, 239, 240; MünchKomm-Trück, StPO, § 74 Rn. 17), mithin auch nicht für den Ablehnungszeitpunkt (KMR-Neubeck, StPO, 68. EL, § 74 Rn. 2).
  • OLG Bamberg, 18.10.2018 - 2 Ss OWi 1419/18

    Kein Unverzüglichkeitsgebot bei Sachverständigenablehnung

    Denn § 74 I 1 StPO verweist lediglich hinsichtlich der Gründe auf die Ablehnung eines Richters, nicht aber hinsichtlich der für das Verfahren maßgeblichen Vorschriften (so schon RGSt 47, 239, 240; vgl. auch MüKo/Trück StPO [2014] § 74 Rn. 17), somit auch nicht für den Ablehnungszeitpunkt (KMR/Neubeck StPO [68. EL] § 74 Rn. 2).
  • BGH, 01.11.1955 - 5 StR 329/55

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen - Ungünstige Beurteilung der

    In RGSt 47, 239 [241] ist davon die Rede, die Entscheidung, ob die Gesamtheit der geltend gemachten Gründe die Ablehnung des Sachverständigen rechtfertige, sei eine Ermessensentscheidung und deshalb vom Tatrichter zu treffen.
  • BGH, 21.09.1956 - 2 StR 207/56

    Rechtsmittel

    Das aber war nicht zulässig, bevor die Strafkammer die Ablehnungsgründe geprüft und durch Beschluß für unbegründet erklärt hatte, RGSt 47, 239.
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