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   RG, 12.10.1914 - I 590/14   

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https://dejure.org/1914,5
RG, 12.10.1914 - I 590/14 (https://dejure.org/1914,5)
RG, Entscheidung vom 12.10.1914 - I 590/14 (https://dejure.org/1914,5)
RG, Entscheidung vom 12. Oktober 1914 - I 590/14 (https://dejure.org/1914,5)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Inwieweit gilt der Strafausschließungsgrund des § 193 StGB. auch gegenüber einer mittels falscher Anzeige bei einer Behörde begangenen verleumderischen Beleidigung (§ 187 StGB.)? 2. Macht es einen Unterschied, ob der Täter sein eigenes Interesse oder dasjenige eines nahen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 48, 414
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 18.02.1964 - 1 StR 572/63

    Behauptung der Zugehörigkeit eines bayerischen Ministers zu den Kunden eines

    Das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont (vgl. RGSt 34, 222; 48, 414; RG HRR 1940 Nr. 1180) und der Bundesgerichtshof in BGHSt 14, 48 bestätigt; denn die wissentlich falsche Behauptung ehrenkränkender Tatsachen läuft, wenn sie angriffsweise vorgebracht wird, den Anforderungen des Rechts und der Sittlichkeit unter allen Umständen derart zuwider, daß sie grundsätzlich und ohne jede Ausnahme niemals als Wahrnehmung eines vom Recht zugelassenen Interesses bewertet werden kann.
  • BGH, 03.08.1994 - 2 StR 161/94

    Strafschärfende Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten -

    Zwar ist die Anwendung des § 193 StGB bei Verleumdungen, insbesondere in Fällen der Rechtsverteidigung, nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BGHSt 14, 48, 51; BGH NJW 1964, 1148, 1149; RGSt 34, 222; 48, 414; 58, 39; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 193 Rdn. 3; Herdegen in LK 10. Aufl. § 187 Rdn. 5; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 193 Rdn. 2 und Rudolphi in SK § 193 Rdn. 2).

    Auch der Verteidigungszweck vermag Verleumdungen aber nur insoweit zu rechtfertigen, als sie - wie etwa der Vorwurf der uneidlichen falschen Aussage oder des Meineids - inhaltlich zugleich das Leugnen belastender Tatsachen bedeuten (RGSt 48, 414, 415; 58, 39; Herdegen a.a.O.).

    Ein darüber hinausgehendes angriffsweises Vorbringen, mit dem ein Angeklagter wider besseres Wissen unwahre ehrenrührige Tatsachen über einen anderen behauptet, überschreitet die Grenzen der rechtlich geschützten Verteidigungsinteressen und schließt eine Anwendung des § 193 StGB aus (BGH NJW 1964, 1148, 1149; RGSt 48, 414, 415; 58, 39; Dreher/Tröndle und Herdegen, jeweils a.a.O.).

  • BGH, 08.12.1959 - 2 StR 486/59

    FDP-Fraktion / FDP - Fraktion

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  • OLG Koblenz, 23.03.2022 - 5 OLG 32 Ss 214/21
    Inwieweit hierbei Angriffe auf die Ehre eines Zeugen erlaubt sind, beurteilt sich nach § 193 StGB , der Verleumdungen insoweit rechtfertigt, als sie - wie etwa der Vorwurf der uneidlichen falschen Aussage oder des Meineids - inhaltlich zugleich das Leugnen belastender Tatsachen bedeuten (RG, Urteil vom 12. Oktober 1914 - I 590/14 -, RGSt 48, 414, 415; Urteil vom 7. Dezember 1923 - I 922/23 -, RGSt 58, 39; BGH, Urteil vom 3. August 1994 - 2 StR 161/94 -, NStZ 1995, 78 ; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Oktober 1994 - 1 Ss 291/94; Urteil vom 24. Januar 2005 - 2 Ss 336/04 Rn. 11, juris; Urteil vom 19. Dezember 2007 - 1 Ss 339/07 Rn. 30, juris).
  • BGH, 11.06.1953 - 4 StR 411/52

    Rechtsmittel

    Gegenüber einer verleumderischen Ehrabschneidung hat das Reichsgericht die Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB nur für engstens begrenzte Fälle zugelassen (RGSt 48, 414; 58, 39; 59, 417).
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