Rechtsprechung
   RG, 02.06.1930 - III 289/30   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1930,262
RG, 02.06.1930 - III 289/30 (https://dejure.org/1930,262)
RG, Entscheidung vom 02.06.1930 - III 289/30 (https://dejure.org/1930,262)
RG, Entscheidung vom 02. Juni 1930 - III 289/30 (https://dejure.org/1930,262)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1930,262) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Welcher Unterschied besteht zwischen der Veranstaltung eines Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB. und der Veranstaltung einer Ausspielung im Sinne des § 286 Abs. 2 daselbst?

  • vdai.de PDF

    Abgrenzung Ausspielung (§ 286 StGB a.F. jetzt § 287 StGB) und Glücksspiel im engeren Sinne (§ 284, 285 StGB a.F.): Bestehen die Gewinne nur in Geld oder haben die Gewinner nach dem Spielvertrag von vorneherein einen Rechtsanspruch darauf, nach ihrer Wahl den Gewinngegenstand oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 64, 219
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Wesen des Glücksspiels; nicht

    Ob bei dem vorliegenden Fall der Glücksspielcharakter anzunehmen sein wird, hängt aber auch davon ab, ob einerseits der Gewinnzweck im Vordergrund stand und andererseits der Angeklagte und seine Angestellten jeweils von vornherein einen Anspruch auf Barumtausch der erspielten Token einräumten oder ob dies auf eine nachträgliche Anfrage des betreffenden Spielers aus Kulanzgründen erfolgte (vgl. hierzu RG, Urteil vom 2. Juni 1930 - III 289/30, RGSt 64, 219, 220; BayObLG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 5 St RR 296/2002, JR 2003, 386, 387 m. Anm. Wohlers, JR 2003, 388).
  • BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - Regeländerung bei

    Damit handelte es sich in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen um öffentlich veranstaltetes, unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB (BGHSt 2, 274 ff.; 9, 39/40; 34, 171/175 ff.; RGSt 64, 355 ff. und 64, 219 ff. vgl. ferner Friauf/Hahn GewO Stand 5/2002 § 33c Rn. 6 m. w. N.).
  • BFH, 10.07.1968 - II 94/63

    Roulettespiel als eine Lotterie oder Ausspielung im Sinne der Lotteriesteuer -

    Die Ausspielung von barem Gelde fällt somit nicht unter § 286 Abs. 2 StGB und daher, falls sie keine Lotterie ist (§ 286 Abs. 1 StGB), unter die schärferen und weitergehenden Strafdrohungen der §§ 284 ff. StGB (RGSt 64, 219).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht