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   RG, 22.02.1935 - 4 D 209/35   

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https://dejure.org/1935,274
RG, 22.02.1935 - 4 D 209/35 (https://dejure.org/1935,274)
RG, Entscheidung vom 22.02.1935 - 4 D 209/35 (https://dejure.org/1935,274)
RG, Entscheidung vom 22. Februar 1935 - 4 D 209/35 (https://dejure.org/1935,274)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Genügt zur Unterzeichnung der Revisionsbegründung die Unterfertigung mit einem Namensstempel des Verteidigers?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 69, 137
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 13.07.1967 - Ia ZB 1/67

    Anmeldung eines Patents eine Messvorrichtung betreffend - Anforderungen an die

    Eine erkennbar abgekürzte Form des Namens kann nicht als Unterzeichnung anerkannt werden; sie ist auch in der Rechtsprechung nicht anerkannt worden (RGSt 37, 81, 82; 69, 137, 138; BayObLGSt 20, 297; OLG Köln LZ 1926, 243; BGHSt 12, 317).
  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58

    Leserlichkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung bei Entbehren des

    Hierzu verlangte das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung, daß der Verteidiger oder ein Rechtsanwalt die Revisionsbegründung eigenhändig durch entsprechende Schriftzeichen mit seinem vollem bürgerlichen Namen unterschreibt (RGSt 57, 81; 69, 137).
  • BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72

    Handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift - Entsendung

    Abschließend hebt der Beschluß jedoch hervor, daß im Strafprozeß infolge der Verschiedenheit gegenüber dem vom Anwaltszwang beherrschten Zivilprozeß geringere Anforderungen an Rechtsmittelschriften möglich seien; für die von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt eingereichte Revisionsbegründung werde aber auch von den Strafsenaten des RG die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers als zwingendes Formerfordernis angesehen (RG-Beschluß vom 22. Februar 1935 4 D 209/35, RGSt 69, 137).
  • BGH, 09.03.1982 - 1 StR 817/81

    Anforderungen an strafrechtlichen Revisionsantrag und dessen Begründung -

    Durch dieses Erfordernis unterscheidet sich die Begründung von der Einlegung des Rechtsmittels, bei der die Erklärung lediglich "schriftlich" abzugeben ist (vgl. § 341 Abs. 1 StPO; RGSt 9, 38; 63, 246, 248; 69, 137, 138; BGHSt 12, 317; BGHZ 75, 340, 348) [BGH 30.04.1979 - GmS-OGB - 1/78].
  • BGH, 15.11.1988 - XI ZB 3/88

    Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses

    Für sie ist jedoch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß ein Faksimile-Stempel die Unterschrift nicht ersetzt (RGZ 119, 62, 63; 151, 82, 84 f.; RGSt 69, 137, 138; BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1954 - V ZB 31/54, JR 1955, 266 mit ausführlicher Stellungnahme zur Gegenmeinung; zweifelnd gegenüber der abw.
  • OLG Jena, 22.05.2018 - 1 OLG 121 SsBs 30/18

    Rechtsbeschwerdebegründung im Bußgeldverfahren: Erfordernis der eigenhändigen

    Nicht ausreichend ist hingegen das Anbringen eines Namensstempels (RGSt 69, 137).
  • OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 2 Ss OWi 1265/17

    Erfordernis der Unterzeichnung der Rechtsbeschwerdebegründung durch Rechtsanwalt

    Nicht ausreichend ist hingegen das Anbringen eines Namensstempels (RGSt 69, 137).
  • BVerwG, 11.05.1960 - VI C 185.58

    Rechtsmittel

    Das frühere Reichsgericht habe im Strafprozeß in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein Rechtsmittel auch ohne Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift wirksam eingelegt sei, wenn aus der Schrift selbst ohne Zuhilfenahme weiterer Beweismittel die Person des Erklärenden und sein Wille, das in Betracht kommende Rechtsmittel einzulegen, eindeutig hervorgehe (vgl. RGSt 62, 53; 63, 246; 67, 385; 69, 137).
  • BGH, 03.07.1964 - 4 StR 208/64

    Rechtsmittel

    War er aber - wie hier fontgestellt - schon bei seinem Griff von Geschlechtslust beherrscht, so ist die Tat vollendet, selbst wenn er - wie der Angeklagte - nicht, ganz zum erstrebten Ziel gelangt ist, weil er an weiteren Handlungen nur durch äußere Umstände gehindert worden ist (BGHSt 9, 13, 15 [BGH 17.11.1955 - 3 StR 284/55]; RGSt 69, 137, 143).
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