Rechtsprechung
RG, 01.12.1882 - 2705/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Wird die Nötigung mittels Gewalt dadurch ausgeschlossen, daß der Genötigte sich der Gewaltanwendung entziehen oder die Wirkungen derselben durch eigene Thätigkeit beseitigen kann? 2. Unter welchen Voraussetzungen kommt für den Nötigungsbegriff auch eine Gewalt an ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 7, 269
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 22.05.2006 - 1 Ss 319/05
Aufruf zu einer Internetdemonstration gegen einen Konzern
Auf dieser Grundlage hat das Reichsgericht (RGSt 7, 269, 271) Gewalt bejaht, wenn durch die Einwirkung auf eine Wohnung deren Integrität in einer Weise verletzt worden sei, dass sie mehr oder weniger aufgehört habe, als solche zu existieren. - OLG Köln, 25.07.1995 - Ss 340/95
Nötigung durch Ausräumen einer Wohnung; Begriff der Gewaltanwendung bei …
Durch Ausräumen hört die Wohnung als solche auf zu existieren, so daß der Mieter gezwungen ist, für ein anderweitiges Unterkommen zu sorgen und seinen persönlichen Widerstand gegen die Gewalttätigkeit aufzugeben (RGSt 7, 269, 272).Ein Wohnraum, aus welchem das Mobiliar entfernt ist, wird regelmäßig für den bisherigen Bewohner seinen Zweck nicht mehr erfüllen können, ihm daher den Entschluß aufnötigen, denselben aufzugeben (vgl. RGSt 7, 269, 272).