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   RG, 31.05.1894 - Rep. 1406/94   

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https://dejure.org/1894,2
RG, 31.05.1894 - Rep. 1406/94 (https://dejure.org/1894,2)
RG, Entscheidung vom 31.05.1894 - Rep. 1406/94 (https://dejure.org/1894,2)
RG, Entscheidung vom 31. Mai 1894 - Rep. 1406/94 (https://dejure.org/1894,2)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Von welchen rechtlichen Voraussetzungen hängt die Strafbarkeit oder Straflosigkeit von Körperverletzungen ab, welche zum Zwecke des Heilverfahrens von Ärzten bei operativen Eingriffen begangen werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Von der Körperverletzung zur eigenmächtigen Heilbehandlung (Egon Müller; DRiZ 1998, 155)

Papierfundstellen

  • RGSt 25, 375
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Der Betroffene wird genötigt, eine Maßnahme zu dulden, die den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt (vgl. RGSt 25, 375 ; 38, 34 ; BGHSt 11, 111 ; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 1 StR 576/07 -, NStZ 2008, S. 278 ) und daher normalerweise nur mit der - in strafrechtlicher Hinsicht rechtfertigenden - Einwilligung des Betroffenen zulässig ist.
  • BGH, 28.11.1957 - 4 StR 525/57

    Einwilligung in ärztliche Heilbehandlung

    Sie hat überdies, auch insoweit im Einklang mit dem Reichsgericht, die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffes bejaht, weil die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden war (vgl. RGSt 25, 375; 38, 64; 61, 256).
  • BGH, 29.06.1995 - 4 StR 760/94

    Surgibone - § 16 StGB analog bei Erlaubnistatbestandsirrtum (hier: Irrtum über

    Zu ihrer Rechtfertigung bedarf es der Einwilligung des Patienten (RGSt 25, 375, 378; 74, 91, 93; BGHSt 11, 111, 112; 16, 309 ff. [BGH 01.02.1961 - 2 StR 457/60]; 35, 246 ff.).
  • BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68

    Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens - Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

    Die Frage, ob eine Handlung mit Strafe bedroht ist oder nicht, ist - abgesehen von dem hier nicht gegebenen, in § 2 StGB geregelten Fall - ausschließlich nach, den Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat zu beurteilen (RGSt 25, 375, 383; 61, 393, 394).
  • LG Kempten, 08.10.2020 - 3 Ns 111 Js 10508/14

    Strafbarkeit des Arztes bei eigenen schwerwiegenden Gesundheitsproblemen, die er

    Jeder körperliche Eingriff, auch der "lege artis" durchgeführte, medizinisch indizierte Heileingriff erfüllt nach geltendem Recht den Tatbestand der Körperverletzung (in der Rechtsprechung anerkannt seit dem Urteil des Reichsgerichts vom 31.5.1894, RGSt 25, 375).
  • SG Potsdam, 27.03.2008 - S 1 KA 191/06

    Übermittlung von Leistungsdaten in der gesetzlichen Krankenversicherung -

    Denn jede ärztliche, die Integrität des Körpers berührende Maßnahme stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar (ständige Rechtsprechung seit RGSt 25, 375); eine vom Patienten ggf. erteilte, die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung ausschließende Einwilligung erfasst Behandlungsfehler nicht (BGHSt 43, 306 m.w.N.).
  • KG, 06.09.2010 - 20 U 221/08

    Arzthaftung: Haftung für ohne Schuld des Geschädigten verursachte

    Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt eine fehlerhafte prothetische Versorgung mit Implantatsetzung zweifelsfrei eine Körperverletzung dar, die schmerzensgeldpflichtig ist; dass der Heileingriff tatbestandlich eine Körperverletzung darstellt, ist st. Rspr. seit RGSt 25, 375, 378f., RGZ 68, 431, 433f.
  • BGH, 24.11.1959 - 1 StR 478/59

    Rechtsmittel

    Im übrigen trifft es auch nicht zu, daß die fünf Flüchtlinge, wie die Revision für "das Handeln des Beschwerdeführers mit dem mutmaßlichen Willen" der Betroffenen ins Feld führt, durch die Weiterleitungsanträge restlos von allen ihren Verpflichtungen zu Lasten des Bauherrn entbunden worden seien (siehe hierzu S. 26 UA); es kann daher keine Rede von einer "klassischen Anwendbarkeit" der Grundsätze sein, die das Reichsgericht in den Entscheidungen RGSt 25, 375, 382 und 61, 242, 256 für den Fall eines operativen Eingriffs oder einer gebotenen ärztlichen Schwangerschaftsunterbrechung über die Gleichsetzung des mutmaßlichen mit dem wirklichen Willen der betroffenen Person entwickelt hat.
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