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   RG, 13.10.1909 - II 312/09   

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RG, 13.10.1909 - II 312/09 (https://dejure.org/1909,285)
RG, Entscheidung vom 13.10.1909 - II 312/09 (https://dejure.org/1909,285)
RG, Entscheidung vom 13. Oktober 1909 - II 312/09 (https://dejure.org/1909,285)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die Berichtigung eines Hauptverhandlungsprotokolls vom Revisionsgerichte zu berücksichtigen, wenn sie nach erhobener Prozeßrüge zu deren Ungunsten vorgenommen worden ist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 43, 1
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Wenngleich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Entscheidungen über eine Revision anderer Beschwerdeführer als des Angeklagten ersichtlich sind, in denen es auf die relative Unbeachtlichkeit einer Protokollberichtigung angekommen wäre, so sind doch die tragenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen davon unabhängig, wer Beschwerdeführer ist (vgl. nur grundlegend BGHSt 2, 125; ebenso schon RGSt 43, 1; OGHSt 1, 277).

    Dieser Rechtssatz hat eine lange Tradition: Er findet sich - aufbauend auf der Rechtsprechung der preußischen Obergerichte (vgl. RGSt 43, 1, 10) - schon zu Beginn der Reichsgerichtsrechtsprechung (RGSt 2, 76, 77 f.).

    Er blieb ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (grundlegend RGSt 43, 1 m.w.N.; ferner RGSt 56, 29; 59, 429, 431; 63, 408, 409 f.) bis zu dem - die umfassende Beachtlichkeit einer Berichtigung bejahenden - Beschluss des Großen Strafsenats für Strafsachen vom 11. Juli 1936 (RGSt 70, 241).

    Grundlegend war das Urteil des 3. Strafsenats vom 19. Dezember 1951 (BGHSt 2, 125), das sich im Wesentlichen den in RGSt 43, 1 und OGHSt 1, 277 dargelegten Argumenten anschloss (nachfolgend BGHSt 7, 218, 219; 10, 145, 147; 10, 342, 343; 12, 270, 271; 22, 278, 280; 34, 11, 12; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 11; 13; 27; 28; BGH NStE StPO § 344 Nr. 7; NStZ 1984, 521; 1995, 200, 201; 2002, 219; StV 2002, 183; JZ 1952, 281; wistra 1985, 154; Urt. vom 21. Dezember 1966 - 4 StR 404/66).

    Soweit danach eine Protokollberichtigung für das Revisionsgericht nicht beachtlich ist, führt dies dazu, dass Sachverhalte, die aufgrund der formellen Beweiskraft des - unberichtigten - Protokolls als unwiderlegbar vermutet werden, der Verfahrenswirklichkeit nicht zu entsprechen brauchen (BGHSt 26, 281, 283; 36, 354, 358; RGSt 43, 1, 6).

    Mit dem Eingang der Revisionsbegründungsschrift erwerbe der Beschwerdeführer eine prozessuale Befugnis bzw. ein prozessuales Recht auf Beibehaltung der Grundlage seiner Rüge für die Revisionsinstanz, zumal er selbst praktisch keine Möglichkeit habe, die Berichtigung des Protokolls zu erzwingen (BGHSt 2, 125, 126; RGSt 43, 1, 9; 59, 429, 431).

    Der Gesetzgeber habe mit § 274 StPO eine Norm geschaffen, die der Zweckmäßigkeit den Vorrang vor der absoluten Wahrheit einräume (BGHSt 2, 125, 128; 26, 281, 283); das Hauptverhandlungsprotokoll erzeuge gewissermaßen einen Sachverhalt, der kraft gesetzlicher Vorschrift als Tatsache zu behandeln sei ohne Rücksicht darauf, wie der wirkliche Sachverhalt liegen möge (RGSt 43, 1, 6).

    Die Gefahr fehlerhafter Berichtigungen sei nicht auszuschließen (BGHSt 2, 125, 128; RGSt 43, 1, 5; OGHSt 1, 277, 281).

    In dem von ihm herbeigeführten Beschluss der Vereinigten Strafsenate wurde die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts jedoch bestätigt (RGSt 43, 1).

    Die Beweisregel des § 274 StPO schafft keinen von der (objektiven) Wahrheit abweichenden Wahrheitsbegriff (so aber Cüppers NJW 1950, 930, 931 ff.; 1951, 259; Dahs, StraFo 2000, 181, 185; Jahn JuS 2007, 91 Fn. 3; Park StraFo 2004, 335, 337; Schneidewin MDR 1951, 193; vgl. auch RGSt 43, 1, 6).

    b) Die prozessuale Wirksamkeit auch einer bewusst unwahren Verfahrensrüge wurde von der Rechtsprechung trotz erkennbaren Unbehagens und geäußerter Zweifel bis vor kurzem nie verneint (vgl. BGHSt 7, 162, 164; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21; 22; 24; 27; BGH NJW 2001, 3794, 3796; RGSt 43, 1; OGHSt 1, 277, 282; Detter StraFo 2004, 329, 334; Park StraFo 2004, 335, 337; Tepperwien in FS für Meyer-Goßner S. 585).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Der Rechtssatz, dass eine nachträgliche Protokollberichtigung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge nicht den Boden entziehen darf, findet sich in der Rechtsprechung des Reichsgerichts - aufbauend auf der Judikatur der preußischen Obergerichte (vgl. hierzu RGSt 43, 1 ) - schon seit dem Jahr 1880 (vgl. RGSt 2, 76 ).

    Die Vereinigten Strafsenate hielten jedoch an der bisherigen Rechtsprechung fest und bestätigten das Verbot der Rügeverkümmerung (RGSt 43, 1).

    a) Die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende ständige Rechtsprechung der Revisionsgerichte in Strafsachen, der zufolge eine nachträgliche Protokollberichtigung ohne zeitliche Beschränkung möglich und geboten ist, geht davon aus, dass die Strafprozessordnung in Bezug auf die Zulässigkeit nachträglicher Protokollberichtigungen eine planwidrige Regelungslücke aufweist (vgl. RGSt 43, 1 ; BGHSt 2, 125; 51, 298 ).

    Vielmehr hat die Rechtsprechung das Verbot der Rügeverkümmerung - unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze - aus dem Gesamtzusammenhang der revisionsrechtlichen Vorschriften der Strafprozessordnung hergeleitet (vgl. RGSt 43, 1).

    Ausnahmen von dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit einer Protokollberichtigung im Revisionsverfahren erkannte die Rechtsprechung nur dann an, wenn die Berichtigung vor Eingang der Revisionsbegründung - und damit vor Gebrauchmachen vom Beweismittel des Hauptverhandlungsprotokolls - oder zugunsten des Beschwerdeführers erfolgt war (vgl. RGSt 21, 323 ; 43, 1).

    Anders als nach der Strafprozessordnung, die mit § 274 StPO eine Beweisführung gegen das Protokoll - jenseits erwiesener Fälschung - ausschließt, war nach der Reichsmilitärgerichtsordnung von 1898 der allgemeine Nachweis der Unrichtigkeit des Protokolls zugelassen und das Gericht daher ohne Bindung an Beweismittel unbeschränkt zu einer Rekonstruktion der Hauptverhandlung ermächtigt (vgl. RGSt 43, 1 ).

    Auch die Revisionsgerichte haben eine mögliche Diskrepanz zwischen beurkundetem und tatsächlichem Sachverhalt seit jeher als Konsequenz der dem § 274 StPO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Entscheidung betrachtet (vgl. etwa RGSt 43, 1 ; OGHBrZ, Urteil vom 1. Februar 1949 - StS 99/48 -, NJW 1949, S. 434 ; BGHSt 2, 125 ; 26, 281 ; 36, 354 ; BGH, Beschluss vom 18. März 1992 - 3 StR 63/92 -, juris, Abs.-Nr. 5; BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 5 StR 126/92 -, NStZ 1993, S. 51 ; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 4 StR 249/01 -, NStZ 2002, S. 219).

    Auch die Rechtsprechung musste das Problem der Ausnutzung des Rekonstruktionsverbots frühzeitig aufgreifen: Die grundlegende Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts (vgl. RGSt 43, 1 ) stammt aus dem Jahr 1909.

    Zum anderen hat der Gesetzgeber im engen Anwendungsbereich wesentlicher Förmlichkeiten Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Rechtssicherheit den Vorzug vor der Erforschung der Wahrheit gegeben (vgl. RGSt 43, 1 ; BGHSt 2, 125 ; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 ARs 3/06 -, NStZ-RR 2006, S. 273).

  • BGH, 12.01.2006 - 1 StR 466/05

    Beweiskraft des Protokolls bei Protokollberichtigung (Entfallen der maßgeblichen

    b) Der Grundsatz, dass eine Protokollberichtigung einer zugunsten des Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge nicht den Boden entziehen darf ("Rügeverkümmerung"), findet sich - aufbauend auf der Rechtsprechung der preußischen Obergerichte (vgl. RGSt 43, 1 [10]) - schon zu Beginn der Reichsgerichtsrechtsprechung (RGSt 2, 76 [77]) und bleibt ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts bis zum Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 11. Juli 1936 (RGSt 70, 241).

    Grundlegend war der Beschluss der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts vom 13. Oktober 1909 (RGSt 43, 1).

    In diesen Fällen, in denen die Protokollberichtigung für das Revisionsgericht nicht beachtlich ist, führt das dazu, dass Sachverhalte, die aufgrund der formellen Rechtskraft des - unberichtigten - Protokolls als unwiderlegbar vermutet werden, der wahren Rechtslage nicht zu entsprechen brauchen (RGSt 43, 1 [6]; BGHSt 26, 281 [283]; 36, 354 [358]).

    Später wird nicht mehr klar unterschieden, verwischt sich die Terminologie, auch in den grundlegenden Entscheidungen RGSt 43, 1 und BGHSt 2, 125 (vgl. auch RGSt 59, 429 [431]).

    Dort wird zwar in den Leitsätzen auf die Nichtberücksichtigung einer Berichtigung abgestellt, während in den Begründungen dann von der Unzulässigkeit bereits der Protokollberichtigung die Rede ist (RGSt 43, 1 [6]; BGHSt 2, 125 [127 f.]).

    - Mit dem Eingang der Revisionsbegründungsschrift erwerbe der Beschwerdeführer ein prozessuales Recht auf Beibehaltung der Grundlage seiner Rüge für die Revisionsinstanz, zumal er selbst praktisch keine Möglichkeit habe, die Berichtigung des Protokolls zu erzwingen (BGHSt 2, 125 [126]; RGSt 43, 1 [9]; 59, 429 [431]).

    Der Gesetzgeber habe die mögliche Ausnutzung einer prozessrechtlich zulässigen Befugnis zu wahrheitswidrigen Zwecken gesehen und in Kauf genommen (RGSt 43, 1 [6]; OGHSt 1, 277 [282]).

    Die Gefahr fehlerhafter Berichtigungen sei nicht auszuschließen (RGSt 43, 1 [5]; OGHSt 1, 277 [281]; BGHSt 2, 125 [128]).

    Dies führte zu der oben genannten Entscheidung der Vereinigten Senate vom 13. Oktober 1909 (RGSt 43, 1), die allerdings die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts festschrieb.

    Kritisch der 2. Strafsenat in BGHSt 36, 354 [358]: "Sachverhalte, die auf Grund der formellen Beweiskraft der Sitzungsniederschrift unwiderlegbar zu vermuten sind, brauchen der wahren Sachlage nicht zu entsprechen (vgl. RGSt 43, 1 [6]; BGHSt 26, 281 [283]).

    Die prozessuale Wirksamkeit auch einer bewusst unwahren Verfahrensrüge wurde von der Rechtsprechung trotz erkennbaren Unbehagens und geäußerter Zweifel (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21, 22, 24) letztlich nie verneint (vgl. RGSt 43, 1; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21, 22, 27; BGH NStZ 2002, 270 [272]; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 5 StR 462/03 - , insoweit nicht abgedruckt in StV 2004, 297).

  • BGH, 11.08.2006 - 3 StR 284/05

    Revisionsverhandlung gegen zwei Mitglieder der Berliner Revolutionären Zellen

    bb) Die Entscheidungen RGSt 43, 1 und BGHSt 2, 125 stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen.
  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Beweiskraft des berichtigten

    b) Der Grundsatz, dass eine Protokollberichtigung einer zugunsten des Angeklagten erhobenen Verfahrenrüge nicht den Boden entziehen darf ("Rügeverkümmerung"), findet sich - aufbauend auf der Rechtsprechung der preußischen Obergerichte (vgl. RGSt 43, 1, 10) - schon zu Beginn der Reichsgerichtsrechtsprechung (RGSt 2, 76, 77 f.) und blieb ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts bis zum Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 11. Juli 1936 (RGSt 70, 241).

    Grundlegend war der Beschluss der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts vom 13. Oktober 1909 (RGSt 43, 1).

    In diesen Fällen, in denen die Protokollberichtigung für das Revisionsgericht nicht beachtlich ist, führt das dazu, dass Sachverhalte, die aufgrund der formellen Beweiskraft des - unberichtigten - Protokolls als unwiderlegbar vermutet werden, der Verfahrenswirklichkeit nicht zu entsprechen brauchen (RGSt 43, 1, 6; BGHSt 26, 281, 283; 36, 354, 358).

    Später wird nicht mehr klar unterschieden, verwischt sich die Terminologie, auch in den grundlegenden Entscheidungen RGSt 43, 1 und BGHSt 2, 125 (vgl. auch RGSt 59, 429, 431).

    Dort wird zwar in den Leitsätzen auf die Nichtberücksichtigung einer Berichtigung abgestellt, während in den Begründungen von der Unzulässigkeit bereits der Protokollberichtigung die Rede ist (RGSt 43, 1, 6; BGHSt 2, 125, 127 f.).

    - Mit dem Eingang der Revisionsbegründungsschrift erwerbe der Beschwerdeführer ein prozessuales Recht auf Beibehaltung der Grundlage seiner Rüge für die Revisionsinstanz, zumal er selbst praktisch keine Möglichkeit habe, die Berichtigung des Protokolls zu erzwingen (BGHSt 2, 125, 126; RGSt 43, 1, 9; 59, 429, 431).

    Der Gesetzgeber habe die mögliche Ausnutzung einer prozessrechtlich zulässigen Befugnis zu wahrheitswidrigen Zwecken gesehen und in Kauf genommen (RGSt 43, 1, 6; OGHSt 1, 277, 282).

    Die Gefahr fehlerhafter Berichtigungen sei nicht auszuschließen (RGSt 43, 1, 5; OGHSt 1, 277, 281; BGHSt 2, 125, 128; Jahn/Widmaier, JR 2006, 166, Anmerkung zum Anfragebeschluss des Senats vom 12. Januar 2006 - 1 StR 466/05 -, JR 2006, 162).

    Dies führte zu der oben genannten Entscheidung der Vereinigten Senate vom 13. Oktober 1909 (RGSt 43, 1), die allerdings die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts festschrieb.

    Kritisch der 2. Strafsenat in BGHSt 36, 354, 358: "Sachverhalte, die auf Grund der formellen Beweiskraft der Sitzungsniederschrift unwiderlegbar zu vermuten sind, brauchen der wahren Sachlage nicht zu entsprechen (vgl. RGSt 43, 1, 6; BGHSt 26, 281, 283).

    Die prozessuale Wirksamkeit auch einer bewusst unwahren Verfahrensrüge wurde von der Rechtsprechung trotz erkennbaren Unbehagens und geäußerter Zweifel (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21, 22, 24) bis vor kurzem nie verneint (vgl. RGSt 43, 1; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21, 22, 27; BGH NStZ 2002, 270, 272).

  • BGH, 03.05.2006 - 4 ARs 3/06

    Anfrageverfahren zur Rügeverkümmerung (Erheblichkeit einer Protokollberichtigung

    Schon in den Gesetzesmotiven (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 3. Bd. 1. Abt., 2. Aufl. (1885) S. 257 f.; vgl. auch RGSt 43, 1, 4 f.) ist dazu ausgeführt:.

    Dass diese Erinnerung an den konkreten Verfahrensablauf, insbesondere bei verfahrensrechtlichen "Routineabläufen", wie etwa der Verlesung des Anklagesatzes, der Erteilung von Belehrungen oder der Gewährung des letzten Wortes, - auch unbewusst (RGSt 43, 1, 3) - objektiv falsch sein kann, liegt auf der Hand.

  • OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 1 U 32/09

    Anforderungen an eine wirksame Protokollberichtigung

    15 (a) Hiernach setzt eine Protokollberichtigung, durch die einer bereits erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen wird, eine sichere Erinnerung bei den Urkundspersonen voraus (vgl. ebenda, S. 2424 Rn. 62; dazu, dass die strenge Regelung des § 274 StPO gerade darauf beruht, dass der Gesetzgeber wegen der Unsicherheit des menschlichen Erinnerungsvermögens Zweifel an der Zuverlässigkeit späterer Erhebungen hatte, vgl. Reichsgericht, Beschluss der Vereinigten Strafsenate vom 13. Oktober 1909, RGSt 43, S. 1, 4 ff. sowie die eingehende Darstellung dieser Bedenken anhand der Gesetzesmaterialen in der abweichenden Meinung der Richter Voßkuhle, Osterloh und Di Fabio zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2009, NJW 2009, S. 1469 ff. Rn. 107 ff., 109, 116, 119).

    Denn die erforderliche sichere Erinnerung kann nicht durch Plausibilitätserwägungen ersetzt werden, auch nicht durch die "ganz allgemeine Vermutung, dass das Gericht die Befolgung einer wesentlichen Gesetzesvorschrift nicht übersehen und unterlassen haben werde" (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 11. März 1915, JW 1915, S. 592; dazu, dass die Ersetzung einer sicheren Erinnerung durch Schlussfolgerungen im Sinne des Plausiblen und Üblichen auch seitens der Gerichtsperson selbst psychologisch nahe liegt, vgl. bereits die Stellungnahme des Ober-Reichsanwalts in dem Beschluss des Reichsgerichts vom 13. Oktober 1909, RGSt 43, S. 1, 3).

  • BGH, 20.02.1957 - 2 StR 34/57

    Änderungen des Protokolls vor der Unterzeichnung des Protokolls, aber nach

    Das Reichsgericht hat dazu ausgeführt, darauf brauche nicht weiter eingegangen zu werden; da seit dem Eingange der Revisionsbegründung an dem Inhalt des Protokolls selbst nichts geändert worden sei , fänden die in RGSt 43, 1 ff; 59, 429; 61, 28 ff. dargelegten Grundsätze keine Anwendung.

    Dafür spricht vor allem die Erwägung, daß dem Beschwerdeführer nur eine verhältnismäßig kurze Frist zur Begründung der Revision zur Verfügung steht und daß er deshalb in der Frage, ob Verfahrensrügen zu erheben sind, sich auf den Inhalt des bei den Akten befindlichen Hauptverhandlungsprotokolls verlassen können muß (RGSt 43, 1 [9]).

    Hinzukommt der schon anläßlich der Plenarentscheidung RGSt 43, 1 [3] vom Oberreichsanwalt geäußerte Gesichtspunkt, daß jede Protokollberichtigung, die erst von einem Prozeßbeteiligten veranlaßt wird, die Gefahr in sich birgt, daß sie dem wahren Hergang nicht entspricht; denn bei der Notwendigkeit, amtliche Zeugnisse über gleichliegende oder ähnliche Fälle auszustellen, kann sich unbewußt und ungewollt die Folgerung einstellen, der gerügte Verfahrensverstoß sei, weil in so viel anderen Sachen nicht begangen, auch vorliegend nicht begangen.

  • BGH, 06.02.1990 - 2 StR 29/89

    Protokollierung der Erörterung gerichtskundiger Tatsachen

    Sachverhalte, die auf Grund der formellen Beweiskraft der Sitzungsniederschrift unwiderlegbar zu vermuten sind, brauchen der wahren Sachlage nicht zu entsprechen (vgl. RGSt 43, 1, 6; BGHSt 26, 281, 283) [BGH 17.02.1976 - 1 StR 863/75].
  • BGH, 15.04.1958 - VIII ZR 72/57

    Rechtsmittel

    Es hat in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluß der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts RGSt 43, 1, 9 hingewiesen, in welchem die Rechtsfrage verneint worden ist, ob das Revisionsgericht die Berichtigung eines Hauptverhandlungsprotokolls berücksichtigen darf, wenn sie nach erhobener Prozeßrüge zu Ungunsten derselben vorgenommen worden ist.

    In BGHSt 10, 145, 147 wird zwar ausgeführt, daß die in RGSt 43, 1 ff; 59, 429; 61, 18 ff. dargelegten Grundsätze sinngemäß angewandt werden müssen, wenn an dem zur Zeit des Eingangs der Revisionsbegründungsschrift nicht unterschriebenen und daher noch nicht abgeschlossenen Protokoll eine Änderung vorgenommen werde, die der Verfahrensrüge den Boden entziehe.

  • BGH, 19.12.1951 - 3 StR 575/51
  • BGH, 30.04.1953 - 4 StR 534/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.10.1969 - 3 StR 102/69

    Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei der

  • BGH, 16.05.1966 - 2 StR 124/66

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Rechtsfolgen der

  • BGH, 07.07.1955 - 3 StR 191/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.10.1952 - 3 StR 291/52

    Rechtsmittel

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