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   RG, 02.06.1927 - III 238/27   

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RG, 02.06.1927 - III 238/27 (https://dejure.org/1927,5)
RG, Entscheidung vom 02.06.1927 - III 238/27 (https://dejure.org/1927,5)
RG, Entscheidung vom 02. Juni 1927 - III 238/27 (https://dejure.org/1927,5)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist Beihilfe des begünstigten Gläubigers zu dem Vergehen des Schuldners gegen § 241 KO. rechtlich möglich? 2. Ist ein Vergehen, das gegenüber dem im EröffnungsBeschluss gekennzeichneten sich als weitere selbständige strafbare Handlung des Angeklagten im Sinne des § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 61, 314
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BGH, 05.11.1969 - 4 StR 519/68

    zwei Unfälle - §§ 315c, 142 StGB; § 264 StPO, Strafklageverbrauch; § 52 StGB,

    Nach seiner Rechtsprechung (vgl. insbesondere RGSt 61, 314, 317; 66, 19, 21; 72, 339, 340)bedeutet "Tat" in § 264 StPO den vom Eröffnungsbeschluß betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder mehrere strafbare Handlungen statt oder neben der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Straftat ergeben.
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

    Es hat ausgesprochen, der verfahrensrechtliche Tatbegriff habe mit dem sachlichrechtlichen Handlungsbegriff nichts gemein (RGSt 61, 314 [317]; 62, 112).
  • OLG Celle, 13.04.2010 - 32 Ss 7/10

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne

    In Folge der grundsätzlichen Unabhängigkeit des prozessualen Tatbegriffs von der materiell-rechtlichen Bewertung des Geschehens als tateinheitlich oder tatmehrheitlich kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung trotz materiell-rechtlicher Tatmehrheit in Ausnahmefällen aber auch lediglich eine prozessuale Tat anzunehmen sein (erstmals RGSt 61, 314, 317; ausführlich zu der Entwicklung der diesbezüglichen Rechtsprechung Beulke, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof, S. 781, 785 f.).
  • BGH, 04.09.1956 - 5 StR 64/56

    Rechtsmittel

    Nach § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die "in der Anklage" - richtig "in dem Eröffnungsbeschluß" (vgl BGH NJW 1952, 432 29 ; RGSt 61, 314 [317]) - bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, wobei zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses die Anklageschrift herangezogen werden darf (vgl BGHSt 5, 225 [277]; BGH NJW 1954, 360 18 = JR 1954, 149; RGSt 61, 314 [317]).

    Gegenstand der öffentlichen Klage im Sinne des § 264 StPO sind die einen einheitlichen Vorgang solcher Art darstellenden Vorkommnisse selbst dann, wenn ihre Zugehörigkeit zu der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Tat erst in der Hauptverhandlung zutage tritt (vgl BGH bei Dallinger MDR 1954, 17, zu § 264 StPO; RGSt 61, 314 [317]; 62, 130).

  • BGH, 12.07.1955 - 5 StR 130/55

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat in späteren Entscheidungen den Standpunkt vertreten, der verfahrensrechtliche Begriff der Tat habe mit dem sachlichrechtlichen Begriff der Handlung im Sinne der §§ 73, 74 StGB nichts gemein (vgl RGSt 61, 314 [317]; 62, 112; 66, 132 [138]).

    Die späteren Entscheidungen des Reichsgerichts haben sich auf einen anderen Standpunkt gestellt; in den Entscheidungen RGSt 61, 314 [317]; 62, 112; 66, 132 [138] ist trotz Tatmehrheit nach § 74 StGB eine einheitliche Tat nach § 264 StPO angenommen worden.

  • BGH, 19.01.1993 - 1 StR 518/92

    Teilnahme an Gläubigerbegünstigung bei Annahme von freiwilliger Sicherung durch

    Andererseits reicht aber seine Straflosigkeit nicht weiter als die Notwendigkeit seiner Teilnahme (RGSt 61, 314, 315; 65, 416, 417; BGH, Urt. vom 10. November 1965 - 2 StR 388/65).
  • BGH, 22.05.1962 - 1 StR 103/62
    Demgemäß hat die Rechtsprechung, zum Teil unter Billigung des Schrifttums, auch in anderen vergleichbaren Fällen stets angenommen, daß als Teilnehmer an fremder Tat strafbar sein kann, wer aus besonderen Gründen straflos bliebe, wenn er das geschützte Rechtsgut allein, als Täter, verletzte, so in BGHSt 4, 396, 400 f. für die Gefangenenbefreiung (§§ 120, 121 StGB ); in BGHSt 5, 66 für die falsche Anschuldigung (§ 164 StGB ); in RGSt 61, 314, 316 für die Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO ); desgleichen in Fällen der sog. notwendigen Teilnahme, z.b. in BGHSt 9, 71 und 10, 386 für die Kuppelei (§ 180 StGB ).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.1999 - 2 Ss 31/99

    Voraussetzungen einer wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei;

    Tat" i. S. des § 264 StPO bedeutet den vom Eröffnungsbeschluss betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angekl. unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angekl., soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder mehrere strafbare Handlungen statt oder neben der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Straftat ergeben (BGHSt 23, 141; [145] = NJW 1970, 255; RGSt 61, 314 [317]).Ein wichtiges Kriterium für das Vorliegen einer Tat im prozessualen Sinne ist damit neben dem engen sachlichen Zusammenhang (vgl. BGH. NJW 1992, 1776) insbesondere der zeitliche und örtliche Zusammenhang der Ereignisse (BGH, NStZ 1983, 33; BGHSt 35, 60 [64] - NJW 1988, 1742; OLG Celle, NJW 1988, 1226; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 264 Rdnr. 2 m. w. Nachw.).
  • BGH, 23.08.1957 - 4 StR 181/57

    Notwendigkeit der Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zur

    "Tat" in diesem Sinne ist der vom Eröffnungsbeschluß betroffene Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in dieses Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (RGSt 61, 314, 317; 62, 130).
  • BGH, 10.01.1956 - StE 11/55
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  • BGH, 17.06.1952 - 2 StR 35/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.09.1976 - 1 StR 528/76
  • BGH, 10.11.1965 - 2 StR 388/65

    Anstiftung zur Unterschlagung und Gläubigerbegünstigung - Aussetzung der

  • BGH, 21.11.1978 - 1 StR 346/78
  • BGH, 06.06.1957 - 4 StR 505/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.12.1954 - 4 StR 202/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.05.1954 - 1 StR 41/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.03.1954 - 4 StR 848/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.09.1953 - 4 StR 356/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.05.1953 - 1 StR 192/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.01.1957 - 2 StR 516/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.03.1955 - 1 StR 532/53

    Rechtsmittel

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