Rechtsprechung
   RG, 17.06.1935 - 3 D 420/35   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1935,240
RG, 17.06.1935 - 3 D 420/35 (https://dejure.org/1935,240)
RG, Entscheidung vom 17.06.1935 - 3 D 420/35 (https://dejure.org/1935,240)
RG, Entscheidung vom 17. Juni 1935 - 3 D 420/35 (https://dejure.org/1935,240)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1935,240) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann von einer fälschlich angefertigten Urkunde auch dadurch zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch gemacht werden, daß der Täter ein Lichtbild der falschen Urkunde herstellt und es dem zu Täuschenden vorlegt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 69, 228
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 21.07.2020 - 5 StR 146/19

    Begriff des Gebrauchens eines für einen anderen ausgestellten echten

    Dies kann nicht nur durch Vorlage der Urkunde selbst, sondern auch dadurch geschehen, dass der Täter dem zu Täuschenden eine Fotokopie oder ein Lichtbild einer - in dieser Weise körperlich tatsächlich vorhandenen - Urkunde zugänglich macht, denn hierdurch wird die sinnliche Wahrnehmung der abgebildeten Urkunde selbst ermöglicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 30. November 1953 - 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 292; vom 11. Mai 1971 - 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140, 142; vom 23. September 2015 - 2 StR 434/14, NJW 2016, 884, 886; Beschluss vom 2. Mai 2001 - 2 StR 149/01, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 4; vgl. bereits RGSt 69, 228).

    Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann dies auch vermittelt wie etwa durch Vorlage eines Abbildes geschehen, denn dass die Urkunde unmittelbar dem zu Täuschenden in die Hand gegeben werden muss, setzt der Begriff des Gebrauchens als solcher nicht voraus (vgl. RGSt 69, 228, 230 f.; BGH, Urteile vom 30. November 1953 - 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 292; vom 11. Mai 1971 - 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140, 142).

    Schon das Reichsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Art und Weise, in der ein Gegenstand sinnlich wahrnehmbar gemacht werden kann, von den Hilfsmitteln abhängt, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Verfügung stehen (RGSt 69, 228, 230).

  • BGH, 08.05.2019 - 5 StR 146/19

    Gebrauchen eines Ausweispapiers durch Vorlage einer Kopie oder Übersendung des

    Dies kann auch dadurch geschehen, dass der Täter dem zu Täuschenden eine Fotokopie oder ein Lichtbild einer - in dieser Weise körperlich tatsächlich vorhandenen - Urkunde zugänglich macht, denn hierdurch wird die sinnliche Wahrnehmung der abgebildeten Urkunde selbst ermöglicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 30. November 1953 - 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 292; vom 11. Mai 1971 - 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140, 142; vom 23. September 2015 - 2 StR 434/14, NJW 2016, 884, 886; Beschluss vom 2. Mai 2001 - 2 StR 149/01, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 4; vgl. bereits RGSt 69, 228).

    Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann dies auch vermittelt wie etwa durch Vorlage eines Abbildes geschehen, denn dass die Urkunde unmittelbar dem zu Täuschenden in die Hand gegeben werden muss, setzt der Begriff des Gebrauchens als solcher nicht voraus (vgl. RGSt 69, 228, 230 f.; BGH, Urteile vom 30. November 1953 - 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 292; vom 11. Mai 1971 - 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140, 142).

    Zudem wurde ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 69, 228, 230) Bezug genommen, wonach auch der Gebrauch eines Lichtbildes ausreichend sei; es müsse nicht das Originalpapier verwendet werden (vgl. Pfundtner-Neubert, Band II Rechtspflege, Stand Oktober 1941, S. 181 Nr. 8 zu § 281 StGB).

    Schon das Reichsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Art und Weise, in der ein Gegenstand sinnlich wahrnehmbar gemacht werden kann, von den Hilfsmitteln abhängt, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Verfügung stehen (vgl. RGSt 69, 228, 230).

  • BGH, 11.05.1971 - 1 StR 387/70

    Fotokopie - § 267 StGB, Fotokopien sind grds. keine Urkunden, zu den Merkmalen

    Sie hat hierin eine besondere Form des Gebrauchmachens von der Urschrift gesehen (vgl. BGHSt 5, 291; BGH NJW 1965, 642 Nr. 13; BGH, Urteil vom 18. August 1970 - 1 StR 43/70; RGSt 69, 228).
  • BGH, 30.11.1953 - 1 StR 318/53

    Rechtsmittel

    Eine unechte Urkunde kann jedoch im Sinne des § 267 StGB dadurch gebraucht werden, daß eine Photokopie davon vorgelegt wird (wie RGSt 69, 228) - Abschn. B II 2 a, b.

    Dem Urteil ist freilich nicht mit voller Klarheit zu entnehmen, ob W. den Beglaubigungspersonen die Falschstücke selbst oder nur Photokopien davon vorlegte (vgl. UA S. 144); doch ist dies unschädlich; denn auch die Lichtbilder ermöglichten den Beglaubigungspersonen mittelbar die sinnliche Wahrnehmung der abgebildeten gefälschten Urkunden, die dem Begriff des Gebrauchens wesentlich ist (RGSt 69, 228; vgl. BGHSt 2, 50).

    Das ergibt sich schon daraus, daß aus ihr nicht hervorgeht, wer sie hergestellt hat, wer ihr Aussteller ist (vgl. RGSt 46, 297; 69, 228; RG HRR 1940, 1364; BGHSt 1, 117, 119); ob dies unter besonderen, hier jedoch nicht ersichtlichen Umständen anders liegen könnte und dann die Urkundeneigenschaft einer Photokopie zu bejahen sein würde, bedarf keiner Entscheidung.

  • BGH, 04.12.2019 - 4 ARs 14/19

    Aufgabe bisheriger Rechtsprechung durch den 4. Strafsenat (Missbrauch von

    Den Erwägungen des Reichsgerichts in dessen Urteil vom 17. Juni 1935 (3 D 420/35, RGSt 69, 228), ein Gebrauchmachen von einer Urkunde im Sinne des § 267 StGB aF liege auch dann vor, wenn der Täter die Urkunde dem zu Täuschenden nicht in Urschrift, sondern nur durch eine Fotografie zur "sinnlichen Wahrnehmung' bringe, sei für die Vorschrift des § 281 StGB nicht beizutreten, "weil sie das gesetzliche Erfordernis des Gebrauchmachens von der Urschrift aufweichen und ins Gegenteil verkehren' (BGH, Urteil vom 4. September 1964 - 4 StR 324/64, BGHSt 20, 17, 18).

    Diese bereits durch das Reichsgericht (vgl. RG, Urteil vom 17. Juni 1935 - 3 D 420/35, RGSt 69, 228) entwickelte und vom Bundesgerichtshof aufgegriffene Rechtsprechung diente dazu, Strafbarkeitslücken zu schließen, die durch die technischen Möglichkeiten, falsche Urkunden durch Abbildungen sinnlich wahrnehmbar zu machen, aufgetreten waren.

  • BGH, 20.03.1951 - 2 StR 38/51

    k. u. k. Geburtsurkunde - § 267 StGB, beglaubigte Abschrift einer nicht

    (RGSt 69, 228; 76, 333; RG Urt vom 19.1.1937 4 D 963/36 in JW 1937, 759).
  • BGH, 04.09.1964 - 4 StR 324/64

    Strafbarkeit wegen Ausweispapiermissbrauchs durch Gebrauch einer unbeglaubigten

    Das Reichsgericht hat zur früheren Fassung des § 267 StGB, nach welcher bloßes Fälschen oder Verfälschen ohne Gebrauchmachen noch nicht strafbar war, zwar anders entschieden (RGSt 69, 228).

    Wie die Entscheidung RGSt 69, 228 zeigt, hat sich das Reichsgericht bei seinem Gedankengang möglicherweise dadurch beeinflussen lassen, daß das Gebrauchmachen im Rechtssinne nicht davon abhängt und abhängen kann, ob der zu Täuschende die Urschrift auch wirklich "wahrnimmt" und so prüft, wie er es könnte, daß er also auf "sinnliches Wahrnehmen" verzichten kann, und weiter dadurch, daß es Körperbehinderte gibt, denen der Gesichtssinn oder das Gehör fehlt, so daß bei ihnen hinsichtlich der Begehbarkeit von Urkundendelikten besondere Fragen auftauchen.

  • BayObLG, 19.03.1991 - RReg. 2 St 4/91
    Von einer unechten Urkunde kann auch dadurch Gebrauch gemacht werden, dass von ihr angefertigte Fotokopien vorgelegt werden; denn auch auf diese Weise wird dem zu Täuschenden die sinnliche Wahrnehmung der in allen Einzelheiten abgebildeten falschen Urkunde ermöglicht (RGSt 69, 228/231; BCHSt 5, 291/292; BGH NJW 1978, 2042/2043; LK-Tröndle aaO § 267 Rn. 169).

    Ging also die Absicht des Angeklagten schon bei der Herstellung der unechten Urkunde dahin, diese der sinnlichen Wahrnehmung anderer dadurch zugänglich zu machen, dass er Fotokopien von ihr anfertigte und nur diese zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendete, dann hat der Angeklagte schon bei der Herstellung in dieser Absicht gehandelt und sich damit der vollendeten Urkundenfälschung in der Form des Herstellens einer unechten Urkunde schuldig gemacht (Kienapfel NJW 1971, 1761/1782 unter 111 1; RGSt 69, 228/229; BGHSt 5, 291/293).

  • BGH, 11.12.1951 - 1 StR 567/51
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 12.01.1965 - 1 StR 480/64

    Berücksichtigung zusätzlicher Schäden bei der Strafzumessung - Nachträgliche

    Die Gründe dieses Urteils stehen der von Senat in BGHSt 5, 291 ff (im Anschluß an RGSt 69, 228) vertretenen Auffassung nicht entgegen, weil es sich in BGHSt 5, 291 und auch vorliegend um die Anwendbarkeit des § 267 StGB und den Begriff des Gebrauchmachens im Sinne dieser Vorschrift handelt.
  • BGH, 06.12.1951 - 4 StR 646/51

    Fortgesetzter Betrug durch Annahme eines Steuerbetrages - Falschbeurkundung im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht