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   RG, 04.03.1940 - 2 D 31/40   

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https://dejure.org/1940,14
RG, 04.03.1940 - 2 D 31/40 (https://dejure.org/1940,14)
RG, Entscheidung vom 04.03.1940 - 2 D 31/40 (https://dejure.org/1940,14)
RG, Entscheidung vom 04. März 1940 - 2 D 31/40 (https://dejure.org/1940,14)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Begriffe des "Geheimnisses" im § 353 b StGB. 2. Daß die Offenbarung des Geheimnisses öffentliche Belange gefährdet, kann der Tatrichter schon daraus entnehmen, daß die vorgesetzte Behörde der Verfolgung des Täters zugestimmt hat. 3. Das Geheimnis ist dem Beamten auch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 74, 110
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20

    Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse rechtfertigt die vorläufige

    Die Zahl der Mitwisser eines Geheimnisses braucht nicht bestimmbar zu sein, soweit diese innerhalb des begrenzten Personenkreises stehen (RG, Urteil vom 4. März 1940, 2 D 31/40, RGSt 74, 110 [111]; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - 4 StR 545/16 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BGH, 16.03.2017 - 4 StR 545/16

    Begrenzung der Kognitionspflicht durch die Anklageschrift (unwesentliche

    Werden Tatsachen, deren Kenntnis nur einem bestimmten geschlossenen Personenkreis vorbehalten ist, weiteren Personen bekannt, so geht deren Geheimnischarakter dadurch noch nicht verloren (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1965 - 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 383; RG, Urteil vom 4. März 1940 - 2 D 31/40, RGSt 74, 110, 111; Vormbaum in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 353b Rn. 7; Graf in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 353b Rn. 22 mwN).

    Auch kommt es nicht darauf an, ob die Zahl der Mitwisser bestimmbar ist (vgl. RG, Urteil vom 4. März 1940 - 2 D 31/40, RGSt 74, 110, 111).

    Selbst ein noch ungesichertes und daher der Bestätigung bedürfendes "Bekanntsein' einer Tatsache hebt deren Geheimnischarakter noch nicht auf (vgl. RG, Urteil vom 4. März 1940 - 2 D 31/40, RGSt 74, 110, 111; Vormbaum, aaO, § 353b Rn. 7; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 353b Rn. 4; Graf, aaO, § 353b Rn. 23 mwN).

  • OLG Dresden, 29.09.2021 - 6 OLG 22 Ss 355/21

    Eine Polizeibeamtin, die im Rahmen ihres Studium für einen Aufstieg in den

    Denn bis zum Prüfungstermin sind Prüfungsaufgaben nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt und bedürfen ihrer Natur nach der Geheimhaltung (vgl. RGSt 74, 110; BGHSt 11, 401; MK-Puschke, StGB 3. Aufl. Rdnr. 20; NK-Kuhlen, StGB 5. Aufl. § 353b Rdnr. 13 m.w.N.).

    Denn § 353b Abs. 1 StGB dient nach seinem Sinn und Zweck dem Schutz wichtiger öffentlicher Interessen, die durch die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen gefährdet werden (RGSt 74, 110).

  • BGH, 19.06.1958 - 4 StR 151/58
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  • BGH, 14.11.1963 - III ZR 19/63

    Ärztliches Zeugnisverweigerungsrecht

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  • BGH, 22.05.1957 - 3 StR 11/57
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  • OLG Düsseldorf, 05.09.1980 - 1 Ws 419/80
    Umfaßt werden damit vorwiegend die Fälle der Amtsverschwiegenheit (vgl. §§ 61 I BBG, 39 I BRRG; vgl. auch Samson, a.a.O., § 353b Rdnr. 6 unter Hinweis auf die Kommentierung bei § 203 Rdnr. 26; vgl. auch die Beispiele aus der Rechtsprechung in RGSt 74, 110; BGHSt 10, 108; 10, 276; 11, 401; 20, 342 und OLG Köln, GA 1973, 57).
  • OLG Köln, 30.06.1987 - Ss 234/87

    Beschränkung der Berufung auf eine von mehreren gemäß § 53 Strafgesetzbuch (StGB)

    Der Tatrichter hat dies in eigener Verantwortung zu prüfen und darf nicht die Gefährdung bereits aus dem Umstand folgern, daß die vorgesetzte Behörde - wie hier der Innenminister NW - die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 353 b Abs. 4 Nr. 3 StGB erteilt hat (BGHSt 10, 276, 277 unter Aufgabe von RGSt 74, 110, 113).
  • BGH, 03.07.1951 - 1 StR 246/51

    Rechtsmittel

    Nur in diesem Falle könnte aber Tateinheit gegeben sein; denn sie setzt voraus, dass mindestens ein Teil der einen strafgesetzlichen Tatbestand verwirklichenden Handlung zugleich ein Merkmal eines anderen Tatbestandes - oder desselben Tatbestandes in anderer Richtung - erfüllt (vgl RGSt 32, 137; 66, 359, 362; 74, 110, 113).
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