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   RG, 18.03.1940 - 2 D 16/40   

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https://dejure.org/1940,411
RG, 18.03.1940 - 2 D 16/40 (https://dejure.org/1940,411)
RG, Entscheidung vom 18.03.1940 - 2 D 16/40 (https://dejure.org/1940,411)
RG, Entscheidung vom 18. März 1940 - 2 D 16/40 (https://dejure.org/1940,411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Frage der Vermögensbeschädigung bei einem Betruge, der bei Eingehung eines Darlehensvertrages begangen wird.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 74, 129
 
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Wird zitiert von ... (49)

  • BGH, 18.07.1961 - 1 StR 606/60

    Vermögensschaden beim Betrug

    verändern (RGSt 74, 129 [130]).
  • LG Kiel, 03.03.2006 - V Ns 18/06

    Nachbar-Fall - Betrug; Bereicherungsabsicht; Bestellung von Waren und Leistungen

    Das hängt von dem Wertverhältnis ab, in dem die versprochene und die gewährte Leistung zueinander stehen (vgl. RGSt 74, 129), im vorliegenden Fall also von dem Wert des jeweiligen Zahlungsanspruch des Lieferanten gegen den Angeklagten (vgl. BayObLG, JZ 1972, 25).

    Die Frage, wie sich die Verhältnisse später entwickelt haben, ist jedenfalls für die äußere Tatseite des Betrugs ohne Bedeutung (vgl. RGSt 74, 129, 130).

  • BGH, 03.06.1960 - 4 StR 121/60

    Täuschung über den guten Willen zur Rückzahlung - Sicherungsübereignung zur

    Dies führte dazu, daß sich im Zeitpunkt der Vermögensverfügung der Bank, nämlich bei ihrer Kreditzusage an den Angeklagten, spätestens bei der Kreditgewährung, deren Vermögenslage ungünstiger gestützte, als sie zuvor war (vgl. RGSt 74, 129): Ihrer Verbindlichkeit und ihrer Leistung stand die Verpflichtung des nicht nur in bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden, sondern auch zahlungsunwilligen Angeklagten zur Rückzahlung gegenüber.

    Diese Beurteilung berührt sich mit den Grundsätzen, die das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 74, 129 dahin aufgestellt hat, daß nur Sicherheiten, die dem unmittelbaren und erfolgreichen Zugriff des Gläubigers zugänglich sind, wie z.B. ein vollwertiges Faustpfand oder die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Zahlungsfähigen, die - aus anderen Gründen in ihrem Wert geminderte - Darlehensforderung für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem hingegebenen Darlehensbetrag gleichwertig machen, während dies auch bei ausreichemdem Wert der Sicherheiten nicht der Fall sei, wenn der Gläubiger erst einen Rechtsstreit führen oder erhebliche Kosten aufwenden müsse, um zu seinem Geld zu gelangen.

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