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   RG, 05.07.1881 - 1550/81   

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https://dejure.org/1881,461
RG, 05.07.1881 - 1550/81 (https://dejure.org/1881,461)
RG, Entscheidung vom 05.07.1881 - 1550/81 (https://dejure.org/1881,461)
RG, Entscheidung vom 05. Juli 1881 - 1550/81 (https://dejure.org/1881,461)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Liegt Diebstahl mittels Einbruches im Sinne des §. 243 Nr. 2 St.G.B.'s vor, wenn zum Zwecke des in einem Scheunengebäude verübten Diebstahles die Flügel der Scheunenthür mittels Gewalt auseinandergebogen sind und durch die dadurch bewirkte Spalte Eintritt in das Gebäude ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 4, 353
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 27.11.2018 - 2 StR 481/17

    Konkurrenzen (Sachbeschädigung und schwerer Bandendiebstahl bzw.

    Vielmehr genügt es, dass der Täter Schließvorrichtungen oder andere Zugangshindernisse unter Aufwendung von nicht unerheblicher Kraftentfaltung überwindet (RGSt 4, 353, 354; 13, 200, 206; 60, 378, 379; Senat, Urteile vom 5. Juli 1961 - 2 StR 264/61 und vom 22. Mai 1963 - 2 StR 144/63; LK-StGB/Vogel, aaO, § 243 Rn. 20; MüKo-StGB/Schmitz, aaO, § 243 Rn. 20).

    So begeht auch derjenige einen Einbruch, der die Flügel einer Scheunentür - ohne jede Beschädigung - derart weit auseinanderdrückt, dass ihm das Hindurchkriechen durch den so geschaffenen Spalt möglich ist, um in dem Gebäude zu stehlen (RGSt 4, 353, 354 f.; vgl. auch RGSt 60, 378, 379 zum bloßen Verrücken eines Schranks, der den Zugang zu einer Tür versperrt).

  • BGH, 06.03.2018 - 2 StR 481/17

    Konkurrenzen (Tateinheit zwischen Sachbeschädigung und schwerem Bandendiebstahl

    Vielmehr genügt, dass der Täter Schließvorrichtungen oder andere Zugangshindernisse unter Aufwendung von nicht unerheblicher Kraftentfaltung überwindet (RGSt 4, 353, 354; 13, 200, 206; 60, 378, 379; Senat, Urteile vom 5. Juli 1961 - 2 StR 264/61 und vom 22. Mai 1963 - 2 StR 144/63; LK-StGB/Vogel, aaO, § 243 Rn. 20; Fischer, aaO, § 243 Rn. 5).

    So begeht auch derjenige einen Einbruch, der die Flügel einer Scheunentür - ohne jede Beschädigung - derart weit auseinanderdrückt, dass ihm das Hindurchkriechen durch den so geschaffenen Spalt möglich ist, um in dem Gebäude zu stehlen (RGSt 4, 353, 354 f.; vgl. auch RGSt 60, 378, 379 zum bloßen Verrücken eines Schranks, der den Zugang zu einer Tür versperrt).

  • BGH, 08.02.1984 - 3 StR 414/83

    "Einbrechen" als Tatbestandsmerkmal eines qualifizierten Sondertatbestands des

    Das kann die Annahme nahelegen, die Qualifizierung des Regelbeispiels greife beim versuchten Diebstahl nicht anders als beim vollendeten nur ein, wenn dem Täter der Einbruch gelungen sei, er also den umschlossenen Raum gewaltsam geöffnet und sich so Zugang zu ihm verschafft habe (vgl. zum Begriff des Einbrechens RGSt 4, 353, 354 f.; 13, 200, 206; 56, 48; 60, 378, 379 f.).
  • BGH, 22.08.1984 - 3 StR 209/84

    Zeitpunkt der Verwirklichung eines Regelbeispiels beim versuchten Diebstahl -

    Das Betreten des umschlossenen Raums ist dazu - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. RGSt 4, 353, 354 f; 13, 200, 206; 56, 48; 60, 378, 379 f; BGH, Urt. vom 15. Januar 1954 - 2 StR 620/53 - bei Dallinger MDR 1954, 336; BGH NStZ 1984, 262, 263; vgl. auch Lackner, StGB 15. Aufl. § 243 Anm. 4 a bb).
  • BGH, 29.01.1974 - 1 StR 560/73

    Beanstandung der Nichtbeachtung eines Hilfsbeweisantrags - Vorliegen eines

    Die Rechtsprechung hat stets anerkannt, daß ein "Einbruch" im Sinne des § 243 StGB auch dann vorliegt, wenn eine bereits vorhandene Öffnung gewaltsam erweitert wird (RGSt 4, 353, 354; 60, 378, 379); dies gilt auch dann, wenn die vorhandene Öffnung zwar den Zugang ermöglicht, aber ihm doch noch gewisse Hindernisse entgegengesetzt hätte.
  • BGH, 05.05.1965 - 2 StR 93/65

    Diebstahl mittels Einbruchs - Eindringen in einen verschlossenen Raum -

    Der Diebstahl "mittels Einbruchs" setzt indes voraus, daß Gewalt angewendet wird, um das entgegenstehende, den Raum umschließende Hindernis zu beseitigen (vgl. RGSt 4, 353).
  • BGH, 03.05.1955 - 2 StR 569/54

    Rechtsmittel

    Ähnlich ist schon das Auseinanderbiegen von Torflügeln als Einbruch gewertet (RGSt 4, 353).
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