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   RG, 13.12.1920 - VI 455/20   

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https://dejure.org/1920,171
RG, 13.12.1920 - VI 455/20 (https://dejure.org/1920,171)
RG, Entscheidung vom 13.12.1920 - VI 455/20 (https://dejure.org/1920,171)
RG, Entscheidung vom 13. Dezember 1920 - VI 455/20 (https://dejure.org/1920,171)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zu den Rechtsbegriffen der höheren Gewalt nach § 1 RHaftpflG. und des unabwendbaren äußeren Zufalls nach § 25 des preuß. Eisenbahngesetzes. Kann dem Eisenbahnunternehmer zugemutet werden, daß er, um den Gefahren aus einem Unwetter vorzubeugen, den Betrieb auf der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhere Gewalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 101, 94
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 142/15

    Zur Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt

    Unter höherer Gewalt im auch für § 651j BGB maßgeblichen haftpflichtrechtlichen Sinne wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden (RG, Urteil vom 13. Dezember 1920 - VI 455/20, RGZ 101, 94, 95; Urteil vom 7. April 1927 - IV 745/26, RGZ 117, 12, 13; BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 172/86, BGHZ 100, 185, 188; A. Staudinger aaO, § 651j Rn. 15; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 15 Rn. 10).
  • AG Köln, 06.06.2011 - 142 C 599/10

    Brände im Großraum Moskau und die damit verbundene Rauchentwicklung stellen ein

    Höhere Gewalt wird definiert als ein außerordentliches Ereignis, das unverschuldet von außerhalb des Betriebskreises hereinbricht und unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann (RGZ 101, 94, 95).
  • OLG Köln, 09.05.1996 - 7 U 10/96

    Haftungsverteilung bei Kollision eines das rote Blinklicht eines Bahnübergangs

    Höhere Gewalt ist gegeben bei einer Einwirkung von außen, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist (std. Rspr. vgl. z.B.: RG JW 1918, 176; RGZ 101, 94; BGH VersR 1953, 27 = VRS 5, 4 = NJW 1953, 184; ferner: Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 21. Auflage, 22. Kap., Rn. 22).
  • OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 U 7/08

    Haftung des Inhabers einer Abwasseranlage wegen Überflutung eines

    Höhere Gewalt ist "ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist" (RGZ 101, 94, Filthaut a. a. O. m. w. N.) Damit ist höhere Gewalt ein Ereignis, das bei rechtlicher Bewertung nicht mehr der Betriebsgefahr der Anlage, sondern einem Drittereignis zuzurechnen ist (BGH VersR 1988, 910).
  • BGH, 28.02.1975 - I ZR 40/74

    Befreiung des Frachtführers von der Haftung - Verlust des Frachtgutes durch

    Es kann insoweit auf die Rechtsprechung zu § 1 RHG (RGZ 64, 404, 405; 95, 64, 65; 101, 94, 95), aber auch auf die Rechtsprechung zu § 454 HGB (vgl. RGRK HGB, 2. Aufl., § 454 Anm. 8-11), zu § 82 Abs. 1 EVO (vgl. Finger EVO, 4. Aufl., § 82 Anm. 7) und zu § 34 Buchst. a KVO (vgl. Guelde/Willenberg KVO, 2. Aufl., § 34 Rdnr. 4-10) verwiesen werden.
  • BGH, 23.11.1961 - VII ZR 141/60
    Unter höherer Gewalt wird in der Rechtsprechung ein von außen auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis verstanden, das unvorhersehbar ist, selbst bei Anwendung äußerster Sorgfalt ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Erfolgs des Unternehmens nicht abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von dem Betriebsunternehmer in Rechnung zu stellen und mit in Kauf zu nehmen ist (u.a. RGZ 93.66; 101, 94, 104, 150; 109, 172; 117, 12; JW 1931, 865; OGH britZ 3, 189; BGHZ 7, 338).
  • BGH, 22.12.1955 - II ZR 119/54

    Rechtsmittel

    Unter höherer Gewalt versteht man allgemein ein von außen her einwirkendes, außergewöhnliches, nicht voraussehbares Ereignis, das selbst durch die äußerste wirtschaftlich zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Unternehmer in Kauf genommen werden muß (Hein KVO § 34 Anm. 2; RGZ 101, 94).
  • AG Hannover, 05.01.2018 - 410 C 2011/17

    Wilder Streik / Entschädigungsanspruch / Verschulden

    Unter höherer Gewalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RG, Urt. v. 13.12.1920 - VI 455/20, RGZ 101, 94, 95) im auch für § 651j BGB maßgeblichen haftpflichtrechtlichen Sinne ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis zu verstehen.
  • BGH, 20.02.1964 - III ZR 115/63
    Höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift ist ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann (RGZ 101, 94, 95).
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