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   RG, 25.04.1921 - Rep. VI. 94/21   

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RG, 25.04.1921 - Rep. VI. 94/21 (https://dejure.org/1921,198)
RG, Entscheidung vom 25.04.1921 - Rep. VI. 94/21 (https://dejure.org/1921,198)
RG, Entscheidung vom 25. April 1921 - Rep. VI. 94/21 (https://dejure.org/1921,198)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wann beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Sachbeschädigung hinsichtlich desjenigen, durch Klagerweiterung geltend gemachten, Betrags, um welchen die Kosten der Wiederherstellung der Sache infolge der seit der Revolution eingetretenen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung nach § 852 BGB

  • opinioiuris.de

    Verjährung nach § 852 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 143
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Gestiegene Materialpreise und Arbeitslöhne beim Wiederaufbau sind allerdings bei der Bemessung des Ersatzsanspruchs nach § 249 Abs. 2 BGB dem Schädiger anzulasten (RGZ 98, 55; 102, 143); das ändert aber nichts daran, daß die Bereicherung des Geschädigten, die in dem Wertzuwachs der wiedererrichteten Gebäude, nunmehr neu statt alt, ihren Niederschlag gefunden hat, auszugleichen ist, weil sonst der Geschädigte eine über seinen Schaden hinausgehende Entschädigung erhielte (Abw. Oertmann LZ 1916, 1513 unter Aufgabe seiner früheren Meinung).
  • BGH, 02.05.2002 - III ZR 135/01

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilklage

    So kann ein bezifferter Klageantrag auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB dahingehend ausgelegt werden, daß in Wahrheit der gesamte Geldbetrag gefordert werde, der entsprechend einem Sachverständigengutachten zur Wiederherstellung des beschädigten Grundstücks notwendig sei (RGZ 102, 143/144).

    Danach bewirkt die Schadensersatzklage die Unterbrechung der Verjährung auch für den erst im Laufe des Rechtsstreits infolge Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erwachsenden Mehrschadensbetrag (RGZ 102, 143, 144; 106, 184, 185; 108, 38, 40; BGH, Urteil vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 = WM 1984, 1131, 1133; vom 19. Februar 1982 - V ZR 215/80 = NJW 1982, 1809 f; vom 17. September 1979 - VIII ZR 193/78 = JR 1980, 105 f m. Anm. Haase; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 242/68 = NJW 1970, 1682).

  • BGH, 11.03.2009 - IV ZR 224/07

    Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung aus einer

    Streitgegenstand sei in einem derartigen Fall der zur Wiederherstellung einer beschädigten Sache erforderliche Betrag; dessen Bezifferung im Klageantrag habe demgegenüber nur vorläufigen Charakter (vgl. RGZ 102, 143, 144 f.).
  • OLG Düsseldorf, 03.07.2018 - 22 U 83/17

    Wie lange muss die Frist zur Stellung einer § 648a BGB-Sicherheit bemessen sein?

    Zur Begründung hat sich das LG dabei auf das Urteil des BGH vom 02.05.2002 (III ZR 135/01, ZIP 2002, 988, 989, dort Rn 7 mwN unter Bezugnahme auf RGZ 102, 143 und in Abgrenzung zu BGHZ 66, 142) sowie auf die Kommentierung (Münchener Kommentar-Grothe, BGB, 7. Auflage 2015, § 204, Rn 15) gestützt.
  • BGH, 17.02.2006 - V ZR 236/03

    Pflichten des Erben nach Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform

    Schon das Reichsgericht hat §§ 477 Abs. 3, 639 Abs. 1 BGB a.F. auf vergleichbare Ansprüche erstreckt (RGZ 134, 272; ebenso BGHZ 39, 287, 292; 48, 108, 112 f.; 58, 30, 35 ff.) und entschieden, dass die auf Ersatz des vollen Schadens gerichtete Klage die Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch insoweit unterbricht, als der Schaden sich nach Klageerhebung erweitert (RGZ 102, 143, 144; 106, 184; 108, 38, 40; ebenso Senat, Urt. v. 19. Februar 1982, V ZR 251/80, NJW 1982, 1809, 1810; BGH, Urt. v. 30. Juni 1970, VI ZR 242/68, NJW 1970, 1682; ferner BGHZ 151, 1, 3 f.) und der Anspruch auch nach Eintritt der Verjährung umgestellt werden kann (RGZ 77, 213, 216; ebenso BGH, Urt. v. 27. November 1984, VI ZR 38/83, NJW 1985, 1152, 1154).
  • OLG Celle, 17.01.2013 - 16 U 94/11

    Anspruch gegen einen Architekten auf Vorschusskosten sowie Schadensersatz wegen

    Der prozessuale Leistungsantrag begrenzt in verjährungsrechtlicher Hinsicht den Schadensersatzanspruch dann nicht, wenn mit der Klage von Beginn an ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch in vollem Umfang geltend gemacht wird und sich Umfang und Ausprägung des Anspruchs ändern, nicht aber der Klagegrund (BGHZ 151, 1, juris Rn. 7; RGZ 102, 143; BGH NJW 1970, 1682).
  • OLG Stuttgart, 26.07.2007 - 7 U 52/07

    Verjährung einer Mehrforderung bei (verdeckter) Teilklage; Annahme einer

    b) Ausnahmen hat die Rechtsprechung für Fälle anerkannt, in welchen ein bezifferter Klageantrag auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 BGB dahingehend ausgelegt werden kann, dass in Wahrheit der gesamte Geldbetrag gefordert werde, der entsprechend einem Sachverständigengutachten zur Wiederherstellung der beschädigten Sache notwendig sei (RGZ 102, 143 f.).
  • OLG Brandenburg, 30.03.2011 - 3 U 161/10

    Regressklage gegen Rechtsanwalt: Umfang der Hemmung der Verjährung bei Erhebung

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird eine spätere Nachforderung als bereits von der ursprünglichen Schadenersatzklage erfasst angesehen, wenn sich die Nachforderung erst aufgrund einer im Verlaufe des Rechtsstreits eingetretenen Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt (RGZ 102, S. 143; BGHZ 151, S. 1 mwN).

    Beispielhaft wird auch von den Parteien in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 102, S. 143) zitiert: Dort war es nach Klageerhebung zu einer Revolution gekommen, die Preiserhöhungen nach sich zog.

  • OLG Hamm, 05.03.2006 - 20 U 236/05

    Verjährung eines Leisutnganspruchs gegen den Versicherer nach Erhebung einer

    Die vom III. Senat des BGH angeführte Entscheidung des Reichsgerichts vom 25.04.1921 (RGZ 102, 143) ist nicht einschlägig.
  • OLG Hamm, 17.05.2006 - 20 U 236/05

    Verjährung eines Leistungsanspruchs gegen den Versicherer nach Erhebung einer

    Der Senat bleibt bei seiner Ansicht, daß die für den Schadensersatz entwickelten Kriterien auf den vertraglichen Anspruch eines Versicherungsnehmers nicht übertragbar sind und daß die Entscheidung des Reichsgerichts vom 25.04.1921 (RGZ 102, 143) nicht einschlägig ist.
  • OLG Koblenz, 23.04.2009 - 11 WF 330/09
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