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   RG, 02.06.1921 - VI 112/21   

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https://dejure.org/1921,36
RG, 02.06.1921 - VI 112/21 (https://dejure.org/1921,36)
RG, Entscheidung vom 02.06.1921 - VI 112/21 (https://dejure.org/1921,36)
RG, Entscheidung vom 02. Juni 1921 - VI 112/21 (https://dejure.org/1921,36)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist die Auslegung einer irrevisiblen Polizeiverordnung durch das Berufungsgericht für die Entscheidung, ob sie den Schutz eines bestimmten Gewerbebetriebs bezweckt, maßgebend? 2. Gewerbebetrieb als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzgesetz. Eingriff in Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 223
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57

    Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    In der Folgezeit hat das Reichsgericht dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB zunächst nur dann gewährt, wenn ein Eingriff in den Bestand des Gewerbebetriebes vorlag, also wenn der Betrieb tatsächlich behindert, seine Unzulässigkeit behauptet oder seine Einschränkung oder Einstellung verlangt wurde; gelegentlich hat es auch so formuliert, daß die Grundlagen des Gewerbebetriebes unmittelbar angetastet sein müßten (RGZ 64, 52, 55 und 64, 155, 156; 76, 35, 46; 95, 339, 340; 102, 223, 225; 109, 272, 276; 119, 435, 438; 126, 93, 96; 135, 242, 247).

    Nach dieser an Fragen des Wettbewerbs und Boykotts entwickelten Rechtsprechung wurden Handlungen, die den Gewerbebetrieb nur mittelbar schädigten, nicht als Rechtsverletzungen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB erachtet, so wenn dem Gewerbetreibenden nur ein wirtschaftlicher Gewinn entzogen wurde (RGZ 126, 93, 96), ferner bei schädigenden Einwirkungen auf Lieferanten (RGZ 56, 271, 275), bei Beschränkung des Kundenkreises (RGZ 79, 224, 226), schließlich, wenn nur die Aussicht auf Erwerb beeinträchtigt oder gestört wurde (RGZ 102, 223, 225; 119, 435, 438; 135, 242, 247).

  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Eine Schmälerung des wirtschaftlichen Gewinnes, der Aussicht auf Erwerb, wurde nicht als ausreichend angesehen (RGZ 101, 335 (337); 102, 223 (225); 126, 93 (96)).
  • BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55

    Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen

    Jene Entscheidung des OLG Naumburg geht erkennbar von der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 101, 335 [337]; 102, 223 [225]; 126, 93 [96]) aus.
  • LSG Bayern, 19.11.2007 - L 12 B 475/06

    Anspruch auf Unterlassung der Nennung bestimmter Arzneimittel auf der sog.

    4.4.1 Zum einen muss sich der abzuwehrende Eingriff "unmittelbar gegen den Bestand des Gewerbetriebes richten, sei es, dass dieser tatsächlich gehindert, oder dass seine rechtliche Zulässigkeit verneint und seine Schließung oder Einschränkung verlangt wird" (so schon RGZ 73, 1107; 102, 223), wobei die Rechtsprechung dies in späteren Formulierungen nur noch damit umschrieben hat, dass der Eingriff "unmittelbar" erfolgen müsse (vgl. zB BGHZ 29, 65 oder neuerdings BGH NJW 2003, 1040).
  • LSG Bayern, 28.02.2007 - L 12 B 450/06

    Versendung einer Arzneimittelpräparateliste ("me-too-Liste") an Vertragsärzte;

    An solchen zusätzlichen Schritten zur Konkretisierung einer Verletzung des "Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" verlangt die Rechtsprechung des Reichsgerichts und später des BGH zweierlei: Zum einen muss sich der abzuwehrende Eingriff "unmittelbar gegen den Bestand des Gewerbetriebes richten, sei es, dass dieser tatsächlich gehindert, oder dass seine rechtliche Zulässigkeit verneint und seine Schließung oder Einschränkung verlangt wird" (so schon RGZ 73, 1107; 102, 223), wobei die Rechtsprechung dies in späteren Formulierungen nur noch damit umschrieben hat, dass der Eingriff "unmittelbar" erfolgen müsse (vgl. zB BGHZ 29, 65 oder neuerdings BGH NJW 2003, 1040).
  • BGH, 14.04.1954 - VI ZR 107/52

    Rechtsmittel

    Nach der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts setzte eine unerlaubte Handlung in diesem Sinne voraus, dass sich der Eingriff unmittelbar gegen den Bestand des Gewerbebetriebes richtete, indem der Betrieb tatsächlich behindert oder seine rechtliche Zulässigkeit verneint oder seine Schliessung oder Einschränkung verlangt wurde, nicht aber schon dann, wenn die Handlungen nur auf den Ertrag des Geschäftes nachteilig einwirkten (RGZ 79, 224; 102, 223; 126, 93).
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