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   RG, 03.06.1921 - III 470/20   

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RG, 03.06.1921 - III 470/20 (https://dejure.org/1921,312)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Miete. Haftung für Erfüllungsgehilfen

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 231
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 22.01.1968 - VIII ZR 195/65

    unverschlossene Rauchrohröffnung - §§ 538, 571 BGB <Fassung bis 31.8.01>,

    Zu den Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte gehört insbesondere auch der Mietvertrag (vgl. die o.a. BGH Urteile vom 16. Oktober 1963, 23. Juni 1965 und vom 10. Januar 1968; im Ergebnis ebenso das Reichsgericht, das insoweit einen Vertrag zugunsten Dritter annahm: RGZ 91, 24; 102, 231).
  • BGH, 26.02.1957 - VIII ZR 41/56

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat z.B. daraus mit Recht eine vertragliche Pflicht des Vermieters hergeleitet, den Mieter auch nicht durch Arbeiten zu gefährden die zwar am Hause, aber nicht in den Mieträumen selbst vorgenommen werden (RGZ 102, 231 [234], BGB RGRK 10. Aufl., § 536 Anm. III 2).

    Es erblickt rechtsirrtumsfrei ihr Verschulden, für das die Beklagte weil es sich um Verpflichtungen aus dem Mietvertrag handelt, nach § § 276, 278 BGB einzustehen hat (BGB RGRK 10. Aufl., § 536 Anm. III 2; RGZ 102, 231 [234]), darin daß sie es unterlassen haben, eine gründliche Untersuchung überhaupt vorzunehmen.

  • BGH, 20.05.1964 - VIII ZR 242/62

    Anforderungen an die Auslegung eines Mietvertrages - Schadensersatz wegen einer

    Sie sind deshalb Erfüllungsgehilfen der Klägerin im Sinne des § 278 BGB (vgl. dazu RGZ 102, 231, 235).
  • BGH, 04.03.1955 - I ZR 185/53

    Rechtsmittel

    Hierfür kann auch ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit genügen, daß er nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleichzuachten ist (RGZ 102, 231; Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. November 1950 - I ZR 49/50 - in LM ZPO § 286 (C) Nr. 1).
  • BGH, 27.09.1956 - II ZR 67/55

    Rechtsmittel

    Hierfür würde ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit genügen, daß er nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleichzuachten ist (RGZ 102, 231; BGH NJW 51, 70).
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Rechtsprechung
   RG, 03.06.1921 - III 370/20   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Haftung der Vermieters gegenüber den Mietern für das Verschulden von Personen, durch die er bauliche Arbeiten im Miethause ausführen läßt.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 231
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 17.11.2016 - III ZR 139/14

    Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Einbeziehungsinteresse des Gläubigers

    Deren Ausgangspunkt sind Fallgestaltungen, in denen das "Wohl und Wehe" eines Dritten einem der beiden Vertragspartner anvertraut ist - wie beispielsweise dem Mieter das seines Familienangehörigen oder Hausangestellten - und dieser Dritte durch ein Verschulden des Vermieters oder eines von ihm mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erleidet (RGZ 91, 21, 24; 102, 231, 232).

    Diese zunächst überwiegend Personenschäden betreffende Rechtsprechung bezieht Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages dann ein, wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf seinen Vertragspartner beschränken, sondern - für den Schuldner erkennbar - auch solche Dritte einschließen, denen der Gläubiger aufgrund einer Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag, wie etwa ein familienrechtliches oder ein miet-, dienst- oder arbeitsvertragliches Verhältnis, seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet (st. Rspr., z.B. Senat aaO Rn. 16; RGZ 91, 21, 24; 102, 231, 232; 127, 218, 223 f; BGH, Urteile vom 15. Mai 1959 - VI ZR 109/58, NJW 1959, 1676, 1677; vom 18. Juni 1968, aaO Rn. 24; vom 12. Juli 1977 - VI ZR 136/76, NJW 1977, 2208, 2209 und vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 8).

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Schon das Reichsgericht hat in solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten haben, im Rahmen dieses Werkvertrages einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt (RGZ 91, 21, 24; 102, 231; 127, 218, 222; 160, 153, 155).
  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 104/94

    Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bei gleichzeitigem

    So wurde beispielsweise den Familienangehörigen oder den Hausangestellten eines Mieters, die durch ein Verschulden eines Handwerkers, den der Hauseigentümer und Vermieter mit einer Reparatur an dem Haus betraut hatte, einen Schaden erlitten, im Rahmen des Werkvertrages ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zugunsten dieser Personen gewährt (vgl. hierzu etwa RGZ 91, 21, 24; 102, 231 f.; 127, 218, 222; 160, 153 ff., 155).
  • BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99

    Zur Sachverständigenhaftung

    Schon das Reichsgericht hatte in solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten hatten, im Rahmen dieses Werkvertrages einen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt (vgl. RGZ 91, 21, 24; 102, 231 f.; 127, 218, 222; 160, 153, 155).
  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 255/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Schon das Reichsgericht hat in solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten haben, im Rahmen dieses Werkvertrages einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt (RGZ 91, 21, 24; 102, 231; 127, 218, 222; 160, 153, 155).
  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 252/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Schon das Reichsgericht hat in solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten haben, im Rahmen dieses Werkvertrages einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt (RGZ 91, 21, 24; 102, 231; 127, 218, 222; 160, 153, 155).
  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 253/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Schon das Reichsgericht hat in solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten haben, im Rahmen dieses Werkvertrages einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt (RGZ 91, 21, 24; 102, 231; 127, 218, 222; 160, 153, 155).
  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 256/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Schon das Reichsgericht hat in solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten haben, im Rahmen dieses Werkvertrages einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt (RGZ 91, 21, 24; 102, 231; 127, 218, 222; 160, 153, 155).
  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 251/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Schon das Reichsgericht hat in solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten haben, im Rahmen dieses Werkvertrages einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt (RGZ 91, 21, 24; 102, 231; 127, 218, 222; 160, 153, 155).
  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 254/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Schon das Reichsgericht hat in solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten haben, im Rahmen dieses Werkvertrages einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt (RGZ 91, 21, 24; 102, 231; 127, 218, 222; 160, 153, 155).
  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 257/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 259/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

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