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   RG, 13.06.1921 - Rep. VI. 68/21   

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https://dejure.org/1921,35
RG, 13.06.1921 - Rep. VI. 68/21 (https://dejure.org/1921,35)
RG, Entscheidung vom 13.06.1921 - Rep. VI. 68/21 (https://dejure.org/1921,35)
RG, Entscheidung vom 13. Juni 1921 - Rep. VI. 68/21 (https://dejure.org/1921,35)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Welcher Zeitpunkt ist für die Bemessung des Schadensersatzes bei der Beschädigung einer Sache maßgebend?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz; Maßgebender Zeitpunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 383
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57

    Geltendmachung des merkantilen Minderwerts

    Im Urteil RGZ 102, 383, in dem über die Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung eines wertvollen jungen Pferdes (Verlust eines Auges) zu entscheiden war, hat das Reichsgericht unentschieden gelassen, ob und inwieweit die Verletzung des Pferdes dessen Gebrauchswert für den Kläger vermindert hatte.

    Daß das Reichsgericht in den oben erwähnten Fällen (RG JW 1909, 275 Nr. 9; JW 1912, 1103 Nr. 4; RGZ 85, 252; 102, 383; 148, 154 sowie die Entscheidung JW 1904, 140 Nr. 5 zur Ersatzpflicht für ein beschädigtes Bild) den Schadensersatz ohne Rücksicht auf eine Verkaufsabsicht des Geschädigten sogleich zugebilligt hat, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen; denn der Fall des merkantilen Minderwertes eines Kraftfahrzeugs unterscheidet sich von diesen Fällen entscheidend dadurch, daß der Minderwert des Kraftfahrzeugs in typischer Weise von der Entstehung an stetig sinkt und in verhältnismäßig kurzer Zeit ganz verschwindet.

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 230/97

    Schadensersatz für eine unerlaubte Handlung gegenüber dem Eigentum an einer Sache

    Eine Wertsteigerung, welche die vom deliktischen Handeln des Schädigers betroffene Sache ohne das Schadensereignis bis zu diesem Zeitpunkt erlangt hätte, ist daher bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen; dies entspricht bereits der Auslegung des BGB vor der Teilung Deutschlands (vgl. z.B. RGZ 102, 383, 384).
  • BGH, 05.05.1954 - VI ZR 71/53

    Rechtsmittel

    Die Entschädigung ist daher so zu bemessen, daß der Beklagte den vollen Geldersatz für allen Schaden erhält, der sich einschließlich des etwa entgangenen Gewinns als unmittelbare oder mittelbare Folge des schadenbringenden Eingreifens der Klägerin darstellt (RGZ 101, 418 [420]; 102, 383 [384]).
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