Rechtsprechung
   RG, 08.10.1921 - Rep. I. 141/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1921,270
RG, 08.10.1921 - Rep. I. 141/21 (https://dejure.org/1921,270)
RG, Entscheidung vom 08.10.1921 - Rep. I. 141/21 (https://dejure.org/1921,270)
RG, Entscheidung vom 08. Oktober 1921 - Rep. I. 141/21 (https://dejure.org/1921,270)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1921,270) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Begriff des Empfängers nach § 435 HGB. 2. Welche Verpflichtungen entstehen für einen Spediteur, der eine mit einer Nachnahme belastete Sendung zur Aushändigung an einen Dritten empfängt und auf dessen Veranlassung es übernimmt, das Gut gegen höhere Nachnahme an eine ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Spediteur als Empfänger des Guts; Eigentumsübergang am Frachtgute

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 103, 30
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 10.06.2009 - VIII ZR 108/07

    Eigentumsübergang bei grenzüberschreitendem Versendungskauf

    Ob und zu welchem Zeitpunkt anschließend das Eigentum am Fahrzeug auf die Klägerin übergegangen ist, beurteilt sich deshalb gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach französischem Recht als dem für das Recht des Lageortes zuständigen Sachrecht (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1980 - VIII ZR 197/78, WM 1980, 410, unter II 2; RGZ 103, 30, 31; KG, NJW 1988, 341 f.; Palandt/Thorn, aaO, Art. 43 EGBGB (IPR) Rdnr. 7; Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 43 EGBGB Rdnr. 23 m.w.N.).
  • BGH, 18.06.1968 - VI ZR 120/67

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Voraussetzungen

    Der Frachtführer hätte also, wenn er schon sogleich für die Firma D. hätte Eigentum erwerben sollen, dazu eigens bevollmächtigt gewesen sein müssen (vgl. RGZ 103, 30, 32; 102, 41; 84, 320, 322).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht