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   RG, 16.09.1922 - Rep. I. 382/21   

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https://dejure.org/1922,105
RG, 16.09.1922 - Rep. I. 382/21 (https://dejure.org/1922,105)
RG, Entscheidung vom 16.09.1922 - Rep. I. 382/21 (https://dejure.org/1922,105)
RG, Entscheidung vom 16. September 1922 - Rep. I. 382/21 (https://dejure.org/1922,105)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Können Photographien, sowie Bilder, die auf Grund von Photographien hergestellt sind, den Urheberschutz von Abbildungen technischer Art im Sinne des § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juni 1901, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, genießen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urheberrecht an photographischen Abbildungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 160
  • RGZ 160, 164
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 15.12.1978 - I ZR 26/77

    Urheberrechtsschutzfähigkeit von Darstellungen iSv UrhG § 2 Abs. 1 Nr 7

    das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (LUG), an dessen Stelle § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG getreten ist, bezeichnet, daß "die Herstellungsart (der Abbildung) eine Willkürliche Formgebung zuläßt, die einer selbständigen schöpferischen Geistestätigkeit entspringt" (RGZ 105, 160, 162).
  • BGH, 17.03.1964 - Ia ZR 193/63

    Vollstreckbarkeit von Urteilen

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  • OLG Karlsruhe, 09.02.1983 - 6 U 150/81

    Urheberrecht: DV-Programme sind grundsätzlich geschützt

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts (vgl. auch Zahn GRUR 1978, 207, 209 "ein gewisser Anspruch des Herzens") kommt es auf einen geistig ästhetischen Gehalt der Werkform im Sinne einer den Schönheitssinn ansprechenden Wirkung nicht an, E, Ulmer, Der Urheberrechtschutz wissenschaftlicher Werke unter besonderer Berücksichtigung der Programme elektronischer Rechenanlagen, 1967 Seite 12 f. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, daß der bearbeitete Stoff eine willkürliche Formgebung - Aufbereitung - zuläßt und diese einer selbständigen, schöpferischen Geistestätigkeit entspringt, RGZ 105, 160, 162. Für die Beurteilung als schöpferische Leistung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darf nicht darauf abgestellt werden, mit welchem geistigen Aufwand und Mühe die Problemanalyse durchgeführt oder das Quellen-Programm konzipiert worden ist.
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