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   RG, 08.11.1922 - Rep. IV. 74/22   

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https://dejure.org/1922,251
RG, 08.11.1922 - Rep. IV. 74/22 (https://dejure.org/1922,251)
RG, Entscheidung vom 08.11.1922 - Rep. IV. 74/22 (https://dejure.org/1922,251)
RG, Entscheidung vom 08. November 1922 - Rep. IV. 74/22 (https://dejure.org/1922,251)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Können die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Stiftungen auf unselbständige Stiftungen entsprechend angewendet werden? Inwieweit greift das Rückforderungsrecht des Schenkers Platz?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unselbstständige Stiftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 305
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02

    Zur Frage, ob Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden der

    Die weitere Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt im Grundsatz, daß Zuwendungen zur Erreichung bestimmter Zwecke als Schenkungen behandelt werden, sofern sie nicht der Empfänger als bloße Durchgangs- oder Mittelsperson in vollem Umfang an Dritte weitergeben muß (vgl. RGZ 70, 15 ff.; 71, 140 ff.; 105, 305 ff.; 112, 210 ff.).
  • BFH, 13.10.1993 - II R 92/91

    Nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden bei Schenkungen über eine

    An einer Bereicherung fehlt es jedoch, wenn der Empfänger lediglich Durchgangs- oder Mittelsperson ist und das Erhaltene sogleich an einen Dritten weitergeben muß, ohne daß für ihn eine Bereicherung verbleibt (vgl. Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 8. November 1922 IV 74/22, RGE 105, 305; H. H. Seiler in Erman, Handbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl., § 516 Anm. 6).
  • BGH, 25.10.2001 - I ZR 187/99

    Nichteinhaltung der Lieferfrist - Schadensersatz - Transportgut -

    mit Recht auch sowohl die Tatsache, daß dieser die Hilfsgüter geschenkt erhalten hatte (vgl. dazu RGZ 70, 15, 17 f.; 71, 140, 141 ff.; 105, 305, 308; Staudinger/Cremer, BGB, [1995] § 516 Rdn. 22 u. § 525 Rdn. 13), als auch den Umstand für unerheblich erachtet, daß der TT.
  • BayObLG, 12.02.1974 - BReg. 1 Z 104/73

    Vormund; Versagung; Genehmigung; Vertragspartner; Stellungnahme;

    Das ändert aber nichts daran, daß die Zuwendung des vorleistungspflichtigen Schenkers Schenkung ist, und zwar auch insoweit, als der Gegenstand der Schenkung durch den Wert der Auflage aufgezehrt wird; entscheidend ist nur, ob bei der für eine solche belastende Schenkung gebotenen einheitlichen Betrachtungsweise - von Rechtserwerb einerseits und belastender Auflage andererseits - wirtschaftlich gesehen überhaupt eine unentgeltliche Zuwendung dem Empfänger verbleibt; denn die Grundlage des Geschäfts als Schenkung muß jedenfalls erhalten bleiben (RGZ 105, 305/308; Palandt Anm. 1, 1 a zu § 525 BGB; Möhring a.a.O. S. 226/229; Roellenbleg, Ausgewählte Probleme der Grundstücksüberlassung in zivilrechtlicher und steuerlicher Sicht, DNotZ 1973, 708/722 ff.).
  • FG Schleswig-Holstein, 25.07.2002 - III 312/01

    Abänderbarkeit eines formwirksamen Vertrags zugunsten Dritter aufgrund eines

    Werde an einen anderen eine Zuwendung gemacht, die dieser als Durchgangs- oder Mittelsperson in vollem Umfang an einen Dritten weitergeben müsse, so sei nach einer Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 105, 305) keine Schenkung, sondern ein Auftrag i.S. des § 662 BGB gegeben.
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