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RG, 08.11.1922 - Rep. IV. 74/22 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Können die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Stiftungen auf unselbständige Stiftungen entsprechend angewendet werden? Inwieweit greift das Rückforderungsrecht des Schenkers Platz?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unselbstständige Stiftung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 105, 305
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
Zur Frage, ob Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden der …
Die weitere Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt im Grundsatz, daß Zuwendungen zur Erreichung bestimmter Zwecke als Schenkungen behandelt werden, sofern sie nicht der Empfänger als bloße Durchgangs- oder Mittelsperson in vollem Umfang an Dritte weitergeben muß (vgl. RGZ 70, 15 ff.; 71, 140 ff.; 105, 305 ff.; 112, 210 ff.). - BFH, 13.10.1993 - II R 92/91
Nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden bei Schenkungen über eine …
An einer Bereicherung fehlt es jedoch, wenn der Empfänger lediglich Durchgangs- oder Mittelsperson ist und das Erhaltene sogleich an einen Dritten weitergeben muß, ohne daß für ihn eine Bereicherung verbleibt (vgl. Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 8. November 1922 IV 74/22, RGE 105, 305;… H. H. Seiler in Erman, Handbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl., § 516 Anm. 6). - BGH, 25.10.2001 - I ZR 187/99
Nichteinhaltung der Lieferfrist - Schadensersatz - Transportgut - …
mit Recht auch sowohl die Tatsache, daß dieser die Hilfsgüter geschenkt erhalten hatte (vgl. dazu RGZ 70, 15, 17 f.; 71, 140, 141 ff.; 105, 305, 308;… Staudinger/Cremer, BGB, [1995] § 516 Rdn. 22 u. § 525 Rdn. 13), als auch den Umstand für unerheblich erachtet, daß der TT. - BayObLG, 12.02.1974 - BReg. 1 Z 104/73
Vormund; Versagung; Genehmigung; Vertragspartner; Stellungnahme; …
Das ändert aber nichts daran, daß die Zuwendung des vorleistungspflichtigen Schenkers Schenkung ist, und zwar auch insoweit, als der Gegenstand der Schenkung durch den Wert der Auflage aufgezehrt wird; entscheidend ist nur, ob bei der für eine solche belastende Schenkung gebotenen einheitlichen Betrachtungsweise - von Rechtserwerb einerseits und belastender Auflage andererseits - wirtschaftlich gesehen überhaupt eine unentgeltliche Zuwendung dem Empfänger verbleibt; denn die Grundlage des Geschäfts als Schenkung muß jedenfalls erhalten bleiben (RGZ 105, 305/308; Palandt Anm. 1, 1 a zu § 525 BGB;… Möhring a.a.O. S. 226/229; Roellenbleg, Ausgewählte Probleme der Grundstücksüberlassung in zivilrechtlicher und steuerlicher Sicht, DNotZ 1973, 708/722 ff.). - FG Schleswig-Holstein, 25.07.2002 - III 312/01
Abänderbarkeit eines formwirksamen Vertrags zugunsten Dritter aufgrund eines …
Werde an einen anderen eine Zuwendung gemacht, die dieser als Durchgangs- oder Mittelsperson in vollem Umfang an einen Dritten weitergeben müsse, so sei nach einer Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 105, 305) keine Schenkung, sondern ein Auftrag i.S. des § 662 BGB gegeben.