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   RG, 02.12.1922 - III 106/22   

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RG, 02.12.1922 - III 106/22 (https://dejure.org/1922,267)
RG, Entscheidung vom 02.12.1922 - III 106/22 (https://dejure.org/1922,267)
RG, Entscheidung vom 02. Dezember 1922 - III 106/22 (https://dejure.org/1922,267)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigungsrecht beim Dienstvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 416
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 244/96

    Umfang des Zurückbehaltungsrechts

    Das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 627 BGB kann, soweit es besteht - das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich hier um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen im Sinne des in § 627 Abs. 1 BGB genannten Ausnahmefalls handelte -, durch individualvertragliche Vereinbarung abbedungen werden (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1990 - III ZR 333/89, WM 1991, 604, 606); denn ein solcher Kündigungsausschluß läßt die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bestehen, und das reicht zum Schutz der Vertragspartner regelmäßig aus (MünchKomm-BGB/Schwerdtner 2. Aufl. § 627 Rdnr. 11; RGZ 69, 363, 365; 80, 29, 30; 105, 416 f).
  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 333/89

    Ausschluß der Kündigung bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag; Vereinbarung einer

    Hierfür bedarf es des klaren und bestimmten Ausdrucks eines entsprechenden Parteiwillens (RGZ 105, 416, 417; Staudinger/Neumann, § 627 Rn. 19).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.1990 - 18 U 191/90
    Die Zulässigkeit eines Ausschlusses von § 627 Abs. 1 BGB durch Parteiabrede ist im Gegensatz zu dem einer Parteidisposition entzogenen § 626 Abs. 1 BGB allgemein anerkannt (RGZ 69, 363; 80, 29; 96, 363; 105, 416; Staudinger-Neumann, aaO., Rdn. 19 zu § 627 ; Erman-Hanau BGB , 8. Aufl., Rdn. 10 zu § 627 ).

    Denn ein Ausschluß des § 627 Abs. 1 BGB braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen, sondern kann sich auch stillschweigend ergeben, wenn er nach dem Willen der Parteien hinreichend bestimmt Ausdruck gefunden hat (RGZ 105, 416; Erman-Hanau aaO., Rdn. 10 zu § 627; Staudinger-Neumann, aaO., Rdn. 19 zu § 627).

  • LG München I, 02.08.2006 - 21 O 18448/05

    Wirksamkeit der Kündigung des Generalvertrages eines Komponisten über das Werk

    Hierfür bedarf es des klaren und bestimmten Ausdrucks eines entsprechenden Parteiwillens (RGZ 105, 416 (417); BGH NJW-RR 1991, 439 ).
  • OLG Koblenz, 18.05.1990 - 2 U 1382/88

    Zahlungsanspruch einer Steuerberatungsgesellschaft für die Erstellung von

    Diese Ansicht übersieht nicht, daß § 627 Abs. 1 BGB abdingbar ist (h.M.; vgl. RGZ 105, 416, 417; Staudinger-Neumann, BGB , 12. Aufl., § 627 Rdnr. 19), sieht aber in der Abbedingung dieser Vorschrift durch AGB grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden.
  • BGH, 22.01.1985 - KZR 3/84

    Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung wegen unrechter vorzeitiger

    Diese Vorschriften sind abdingbar, und ihre Anwendung ist im Regelfalle ausgeschlossen, soweit sich die Parteien zeitlich gebunden haben (vgl. hierzu RGZ 105, 416, 417).
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bedarf es zur Ausschließung des Kündigungsrechts des § 627 BGB. einer ausdrücklich darauf gerichteten Vereinbarung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 416
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