Weitere Entscheidung unten: RG, 06.11.1923

Rechtsprechung
   RG, 06.10.1923 - III 344/23   

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RG, 06.10.1923 - III 344/23 (https://dejure.org/1923,619)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Findet die Vorschrift des § 945 ZPO. auf die nach § 351 der Reichs-Abgabenordnung vom 13. Dezember 1919 angeordneten und vollzogenen Steuerarreste unmittelbar oder sinngemäß Anwendung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 108, 253
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   RG, 06.11.1923 - III 344/23   

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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 108, 253
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 25.05.1959 - III ZR 39/58

    Steuerarrest. Schadensersatzanspruch

    Die ungerechtfertigte Anordnung und Vollziehung eines Steuerarrestes löst für den Betroffenen keinen Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs aus, wohl aber (entgegen RGZ 108, 253) einen - vor den bürgerlichen bürgerlichen Gerichten zu verfolgenden - Schadensersatzanspruch entsprechend § 945 ZPO.

    Ein Schuldner, der Ersatz für die ihm aus der Vollziehung eines ungerechtfertigten Arrestes entstandenen Schäden verlangt, begehrt dagegen Ersatz auf Grund des auch in § 303 Abs. 4, § 717 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gelangten Rechtsgedankens, daß der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel vollstreckt hat und die Folgen davon tragen muß (vgl. RGZ 108, 253, 256).

    Die nahezu einhellige Meinung in der Rechtsprechung und den Erläuterungsbüchern ist bisher dahin gegangen, daß die Vorschrift des § 945 ZPO für nach § 378 (früher § 351) AbgO angeordnete und vollzogene Steuerarreste weder unmittelbar noch sinngemäß Anwendung findet, der von einem Steuerarrest betroffene Steuerschuldner daher nur nach § 839 BGB im Zusammenhalt mit den Staatshaftungsbestimmungen Schadenersatz verlangen kann (vgl. namentlich RGZ 108, 253; auch RG HRR 1933 Nr. 1541, sowie die Kommentare zur ZPO: Stein/Jonas/Schönke 18. Aufl. § 945 I, Baumbach/Lauterbach 24. Aufl. § 945 1, Sydow/Busch 22. Aufl. § 945 1, Seuffert/Walsmann 12. Aufl. § 945 8; a.M. in jüngster Zeit Wieczorek § 945 A II b 5).

    In der grundlegenden Entscheidung RGZ 108, 253 hat das Reichsgericht im Jahre 1923 eine unmittelbare oder sinngemäße Anwendung des § 945 ZPO bei Steuerarresten abgelehnt.

    Die Rechtsentwicklung ist seit RGZ 108, 253 hinsichtlich der Haftung der öffentlichen Hand insofern weitergegangen, als sie in einem früher nicht gekannten Ausmaß eine Entschädigung für rechtmäßiges oder schuldlos rechtswidriges Vorgehen anerkannt hat.

  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 199/68

    Schadensersatz nach §§ 945, 717 Abs. 2 ZPO

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  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 138/61

    Unrichtiger Steuerbescheid. Schadensersatz

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  • BGH, 14.06.1962 - III ZR 42/61

    Ersatz eines durch Beschlagnahmung eines Bankguthabens durch die

    Er hat damit in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung (RGZ 108, 253) und der überwiegenden Meinung die Vorschrift des § 945 ZPO auf den Fall eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses angewendete wie er in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt hat, ging es nicht so sehr darum, eine neue Gruppe von Fällen zu schaffen, in denen der Staat ohne Verschulden haftet, vielmehr vorzugsweise darum, die Haftung des Staates in seiner Stellung als Gläubiger und Vollstrecker eines Steuerarrestes der eines Privatmannes als Arrestgläubiger anzupassen, und als Ausschnitt dieses Problems darum, ob auf einem Sondergebiet die Haftung des Staates in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher "Steuerfiskus" der Haftung des Staates in seiner Stellung als privater Fiskus anzugleichen ist.

    Daraus, daß der Gesetzgeber nur bei objektiv unberechtigten Eingriffen der Strafverfolgungsbehörden in das höherwertige Rechtsgut der persönlichen Freiheit eine Entschädigung vorsieht, ist zu folgern, daß er im übrigen eine Haftung nach den allgemeinen Regeln, d.h. für Verschulden, für ausreichend hält (RGZ 108, 253, 256); keinesfalls kann angenommen werden, daß eine Regelung beabsichtigt worden sei, die bei Eingriffen in das Vermögen unter geringeren Voraussetzungen und in größerem Umfang Entschädigung gewährt als bei Eingriffen in die Freiheit.

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