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   RG, 27.09.1924 - V 367/23   

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https://dejure.org/1924,194
RG, 27.09.1924 - V 367/23 (https://dejure.org/1924,194)
RG, Entscheidung vom 27.09.1924 - V 367/23 (https://dejure.org/1924,194)
RG, Entscheidung vom 27. September 1924 - V 367/23 (https://dejure.org/1924,194)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann ein Unterbevollmächtigter im Namen des Machtgebers mit dem Bevollmächtigten, von dem er die Untervollmacht erhalten hat, wirksam ein Rechtsgeschäft abschließen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 108, 405
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 167/89

    Selbstkontrahierungsverbot bei Ermächtigung durch die Mitgesellschafter

    Dabei spielt es nach dem Normzweck des § 181 BGB keine Rolle, ob der Bevollmächtigte für sich mit den Stimmen seiner Vollmachtgeber selber abstimmt oder dies - wie im vorliegenden Fall - im Wege der Unterbevollmächtigung tut (vgl. BGHZ 64, 72, 74; OLG Frankfurt OLGZ 1974, 347; Münch.Komm.-Thiele, a.a.O. § 181 Rdn. 21; a.A. noch RGZ 108, 405 ff.).
  • BGH, 06.03.1975 - II ZR 80/73

    Ermächtigung eines Gesamtvertreters zum alleinigen Handeln für die Gesellschaft

    Unter diesem Gesichtspunkt hat es das Reichsgericht aus streng formaler Sicht für zulässig erachtet, daß der Vertreter, der durch § 181 BGB an einem Vertragsabschluß im eigenen Namen und zugleich im Namen des Vertretenen gehindert ist, einen Unterbevollmächtigten bestellt, der dann ihm gegenüber als Vertreter seines Geschäftsgegners auftritt (RGZ 108, 405; 157, 24, 31 f).
  • BGH, 19.04.1971 - II ZR 98/68

    Umfang des Verbots des Selbstkontrahierens

    So wird betont, § 181 BGB könne "nur auf die Art des Zustandekommens der Rechtsgeschäfte, nicht auf die zugrundeliegenden Interessen bezogen werden" (RGZ 108, 405, 407); die Vorschrift wolle nur "den aus dem Wesen der Willenserklärung sich ergebenden Zweifel ... lösen, ob und inwieweit Erklärungen des Vertreters an sich selbst wirksam sind" (RGZ 103, 417, 418).
  • BGH, 06.10.1960 - II ZR 215/58

    Einmann-GmbH. In-sich-Geschäft

    Ein Meinungsstreit besteht nur insofern, als die Rechtsprechung (RGZ 103, 417; 108, 405; 157, 24, 31) annimmt, § 181 BGB richte sich ausschließlich gegen die Art des Zustandekommens des Geschäfts, während Nipperdey (in Enneccerus Band I 2 § 181 III) meint, die Grundtendenz der Vorschrift gehe dahin, den Vertretenen zu schützen, und das ermögliche eine wertende Rechtsbetrachtung.
  • KG, 16.12.1997 - 1 W 5694/97

    Umgehung des Verbots des Selbstkontrahierens bei Grundstücksauflassung

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  • KG, 14.07.2015 - 1 W 688/15

    Grundbuchsache: Erteilung einer Eintragungsbewilligung durch

    Andererseits ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Bevollmächtigte den Unterbevollmächtigten zu seiner eigenen Vertretung bei den auf Grund der (Haupt-)Vollmacht vorzunehmenden Handlungen bevollmächtigten kann (BGHZ 32, 250, 253; RGZ 108, 405, 407; Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1908 - 1 X 412/08 - KGJ 37, A 239, 241).
  • OLG München, 21.04.2011 - 34 Wx 1/11

    Grundbuchverfahren: Auslegung einer Vollmacht

    Der Senat geht von dieser von der Rechtsprechung seit langem (etwa RGZ 108, 405; vgl. Staudinger/Schilken aaO.) anerkannten Möglichkeit aus.
  • OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 117/80

    Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer

    Ob eine entsprechende Anwendung des § 181 BGB auch dann geboten wäre, wenn die Beteiligte zu 2) als Vertreterin der Beteiligten zu 1) auf dieser Seite des Geschäfts einen Untervertreter bestellt hätte und dieser mit ihr als Erwerberin abgeschlossen hätte, bedarf hier keiner Entscheidung (abgelehnt in RGZ 108, 405; 157, 24, 31; dazu kritisch BGH a.a.O.; abl. Münchner Kommentar a.a.O., Rdn. 10; Soergel/Leptien, a.a.O., Rdn. 28; Flume a.a.O. Seite 818; Harder, a.a.O. Seite 302, welche auch für diesen Fall analoge Anwendung des § 181 BGB verlangen; dies nur bei Umgehungsabsicht: BGB-RGRK (Steffen), 12. Aufl., Rdn. 12).
  • BAG, 29.05.1969 - 2 AZR 444/68

    Lehrvertrag eines Minderjährigen - Gesetzlicher Vertreter - Prokurist des

    Demgemäß stellt'§ l8 l BGB ohne Rücksicht auf den Geschäftsinhalt oder auf die Interessenlage lediglich auf die Art und Weise des Geschäftsabschlusses ab (RGZ 105, 417 [4l8]; 108, 405 [407]; 157, 24 [5 1 ]; BGHZ 21, 229 [250/51]; 50, 8 [11]; Palandt-Danckelmann, Bürgerliches Gesetzbuch, 28. Aufl", § l8 l Anm. 2; RGRK-Kuhn, Das Bürgerliche Gesetzbuch, Bd. 1, Teil 1, 11. Aufl., § l8 l Anm. 2).
  • BGH, 28.09.1960 - V ZR 196/58

    Rechtsmittel

    Die Rechtsprechung hat für diese Fälle die Anwendung des § 181 BGB verneint, weil der Untervertreter auf Grund eigener Willensentschließung tätig werde und nicht, wie beim Insichgeschäft, ein einziger Willensakt vorliege (RGZ 108, 405).
  • KG, 14.07.2015 - 1 W 689/15

    Eintragungsbewilligung: Fortbestand von Haupt- und Untervollmacht ist

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