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   RG, 04.11.1924 - VI 82/24   

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https://dejure.org/1924,100
RG, 04.11.1924 - VI 82/24 (https://dejure.org/1924,100)
RG, Entscheidung vom 04.11.1924 - VI 82/24 (https://dejure.org/1924,100)
RG, Entscheidung vom 04. November 1924 - VI 82/24 (https://dejure.org/1924,100)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wie gestalten sich die Rechtsverhältnisse, wenn ein Mieter Sachen zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude des Vermieters eingebaut und nachher der Vermieter den Besitz der Mieträume mit den Sachen erlangt hat? 2. Zur Frage der Übertragung des Eigentums an ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingebaute Sachen des Mieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 109, 128
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 08.07.1981 - VIII ZR 326/80

    Nutzung der Einrichtung nach Rückgabe der Mietsache

    Einigkeit besteht in Literatur und höchstrichterlicher Rechtsprechung darüber, daß der Verpächter (Vermieter) nicht die Herausgabe vom Pächter (Mieter) geschaffener Einrichtungen schuldet (Soergel-Kummer, § 547a Rdnr. 5; Staudinger, § 547 Rdnr. 5; RGZ 109, 128 (131)).

    Bis zur Ausübung des Wegnahmerechts ist der Verpächter (Vermieter) als Besitzer auch dem Pächter (Mieter) als Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt (Staudinger, § 547 Rdnr. 5; RGZ 109, 128 (131); RG, Warn 1934 Nr. 51).

    Ebenso wie der Verpächter (Vermieter) einem Erwerber der Einrichtungen das Recht zum Besitz einredeweise entgegenhalten kann (RGZ 109, 128 (131)), steht diese Befugnis auch einem neuen Pächter (Mieter) gegenüber dem bisherigen zu.

  • BGH, 23.09.2016 - V ZR 110/15

    Anbau eines Wintergartens durch den Mieter: Vermutung der Verbindung zu einem

    Sind die Voraussetzungen des § 95 BGB erfüllt, ist es daher unerheblich, dass auch die Tatbestandsmerkmale der §§ 93 oder 94 BGB vorliegen (RGZ 109, 128, 129; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2012], § 94 Rn. 3).
  • BGH, 17.03.1975 - VIII ZR 245/73

    veräußerter Baukran - §§ 986, 407, 404, 273 BGB

    Mit solchen Einwendungen den Besitzer einer Sache auszustatten, ist der eigentliche Zweck des § 986 Abs. 2 BGB (RGZ 109, 128/130).
  • OLG Düsseldorf, 03.12.1998 - 10 U 191/97

    Zum Zurückbehaltungsrecht des Mieters von Mietzins

    Mit der Forderung der Herausgabe wird dem Vermieter die Aufgabe zugewiesen, die eingebauten Sachen aus ihrem Verband zu lösen und dem Mieter zu übergeben (RGZ 109, 128, 129).

    Konsequenterweise kann der Mieter zur Durchsetzung seiner Rechte aus 547 a, 258 BGB nicht auf Herausgabe gegen den Vermieter klagen, sondern muß auf Duldung der Wegnahme durch Abtrennung der Einrichtung Klage erheben (RGZ 109, 128, 129; Emmerich a.a.O., § 547 a, Rdn. 16 und 38 mit Hinweis auf BGHZ 81, 146, 150,sowie BGHZ 101, 37, 42).

  • BGH, 18.11.1968 - VIII ZR 189/66

    Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen Hauptvermieter und Untermieter -

    Ebenso wie Zahlungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter aus einem Mietverträge (Roquette a.a.O. vor § 571 Nr. 27), kann der Mieter daher auch den Anspruch auf Duldung der Wegnahme von Einrichtungen an einen Dritten abtreten (ebenso: RGZ 109, 128, 131).
  • LG Bonn, 21.12.2006 - 6 S 264/06

    Insolvenzverwalter, Pflichten, Aussonderungsrecht, Bereitstellung

    Mit der Forderung der Herausgabe wird dem Vermieter die Aufgabe zugewiesen, die eingebauten Sachen aus ihrem Verband zu lösen und dem Mieter zu übergeben (vgl. RGZ 109, 128 [129]).
  • OLG Düsseldorf, 12.11.1998 - 10 U 191/97

    Mietvertrag durch schlüssiges Verhalten; Beweispflicht des

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  • BGH, 16.02.1954 - 1 StR 292/53

    Rechtsmittel

    Dann wäre sie aber sein Eigentum geblieben und er hätte es nach den für bewegliche Sachen geltenden Vorschriften der §§ 929 ff BGB auf Dritte übertragen können (RGZ 109, 128 ff).
  • KG, 02.03.1971 - 1 W 11964/70

    Streitwert: Miete - Duldung der Wegnahme eingebauter Sachen

    Dabei ist es gleichgültig, dass der Mieter, dem ein Wegnahmerecht nach § 547 a Abs. 1 BGB zusteht, auch nach dem Auszug nicht auf Herausgabe, sondern ausschließlich auf Duldung der Wegnahme klagen kann, ihm somit ein Herausgabeanspruch nicht zusteht (RGZ 109, 128, 131; Soergel-Mezger, BGB, 10. Aufl., § 547a Rdn. 3; Ermann/Schopp, BGB, 4. Aufl., § 547a Rdn. 1).
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