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   RG, 06.01.1925 - II 735/23   

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https://dejure.org/1925,88
RG, 06.01.1925 - II 735/23 (https://dejure.org/1925,88)
RG, Entscheidung vom 06.01.1925 - II 735/23 (https://dejure.org/1925,88)
RG, Entscheidung vom 06. Januar 1925 - II 735/23 (https://dejure.org/1925,88)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Frage des Ausschlusses der deutschen Gerichtsbarkeit zufolge des Abkommens zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. August 1922 (vgl. Reichsgesetz vom 31. Januar 1923, RGBl. II S. 113). 2. Bildet ein Bereicherungsanspruch, der einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsweg. Gesellschaft m. b. H. i. Liqu.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 109, 387
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 13.03.2018 - II ZR 158/16

    Auslegung des § 73 Abs. 3 GmbHG als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2

    Lediglich für diese sieht die Norm einen Anspruch auf Ersatz bei Pflichtverletzungen vor (RGZ 109, 387, 391; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 73 Rn. 14; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 73 Rn. 13).
  • BGH, 23.02.1970 - II ZB 5/69

    Vertretungsbefugnis der Abwickler einer GmbH nach Löschung im Handelsregister

    Ist eine GmbH im Handelsregister gelöscht worden, nachdem die Abwickler die Beendigung der Liquidation angezeigt hatten, und erweisen sich nachträglich weitere Abwicklungsmaßnahmen als notwendig, so lebt die Vertretungsbefugnis der früheren Abwickler nicht ohne weiteres wieder auf, sondern das Gericht hat in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG auf Antrag die bisherigen oder andere Abwickler neu zu bestellen, wobei die Auswahl seinem pflichtgemäßen Ermessen unterliegt (Abweichung von RGZ 109, 387).

    Einen anderen Standpunkt als das vorlegende Gericht haben aber auch das Reichsgericht in RGZ 109, 387, 392 ff sowie das Kammergericht in einem auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß vom 17. März 1916 (RJA 15, 57 = Recht 1916, 1998; ebenso OLG 27, 392 = KGJ 45, 184) vertreten.

    herigen Abwickler und die Gesellschafter auslösen (vgl. RGZ 109, 387, 391 f; Schmidt in Hachenburg, GmbHG 6. Aufl. § 74 Anm. 15, 18; § 73 Anm. 12 ff), so daß sich nicht die Frage stellt, ob eine Nachtragsabwicklung bei der GmbH stets ein noch vorhandenes Aktivvermögen voraussetzt.

    Der vom Reichsgericht (RGZ 109, 387, 393) aus dem Schweigen des GmbH-Gesetzes gezogene Schluß, § 302 Abs. 4 HGB (= § 273 Abs. 4 AktG) enthalte eine aktienrechtliche Sonderbestimmung, die nach dem Willen des Gesetzgebers für die GmbH nicht habe gelten sollen, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich bei objektiver Betrachtung hinreichende sachliche Gründe dafür finden ließen, warum der Fall der Nachtragsliquidation im GmbH-Recht anders als im Aktienrecht geregelt sein müßte (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG 13. Aufl. Einl. 2 A).

    Daß in dieser Erklärung die Vorstellung zum Ausdruck kommt, es sei nichts mehr abzuwickeln und infolgedessen habe die Gesellschaft aufgehört zu bestehen (RGZ 109, 387, 394), rechtfertigt es nicht, dem Liquidator ohne weiteres den Willen zu unterstellen, sein Amt "Wiederaufleben" zu lassen, wenn sich später, vielleicht erst nach Jahren, jene Vorstellung als unrichtig herausstellt.

    Es bejaht diese Frage auf Grund einschränkender Auslegung des § 2 Abs. 3 LöschG und verweist beiläufig auf die als herrschend bezeichnete Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 109, 387, 392, ohne jedoch darauf die Entscheidung zu stützen.

  • BGH, 17.05.1999 - II ZR 76/98

    Abwicklung einer durch Beschluß ihrer Trägerbetriebe aufgelösten kooperativen

    Die unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 GenG vorgenommene Vermögensverteilung hat zur Folge, daß der Empfänger die erhaltenen Leistungen zu erstatten hat, soweit diese zur Befriedigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt werden (Müller, GenG 1980, § 90 Rdn. 15; Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 90 Rdn. 11; Meyer/Meulenbergh/Beuthin, GenG 12. Aufl. § 90 Rdn. 6; Hettrich/Pöhlmann, GenG 1995, § 90 Rdn. 4; vgl. auch RGZ 92, 77, 82; 109, 387, 392; 124, 210, 215 zum vergleichbaren § 73 Abs. 1 GmbHG).
  • BGH, 23.11.2007 - BLw 4/07

    Ansprüche einer in Liquidation befindlichen LPG gegen die Mitglieder

    Bei einer Verletzung des § 73 GmbHG wird in Abweichung von der früheren Rechtsprechung (vgl. RGZ 109, 387, 391) der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nunmehr überwiegend ebenfalls auf eine analoge Anwendung des Anspruchs auf Erstattung verbotener Rückzahlungen zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens nach § 31 Abs. 1 GmbHG gestützt (Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 73 Rdn. 17; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 73 Rdn. 15; Michalski/Nerlich, GmbHG, § 73, Rdn. 55, 56; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 73 Rdn. 25; Scholz/Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 73 Rdn. 19).
  • OLG Hamburg, 14.08.2001 - 2 VA 6/00

    Akteneinsicht; Löschung; Insolvenzeröffnungsverfahren; Insolvenzakte; Insolvenz;

    Bei einer erforderlichen Nachtragsliquidation besteht die gelöschte Gesellschaft fort (RGZ 109, 387; Scholz/Schmidt GmbHG 8. Aufl. 1995 § 74 Rn 14; Baumbach-Hueck a.a.O. § 60 Rn 67).
  • OLG Hamburg, 14.08.2001 - VA 6/00

    Voraussetzungen der Einsicht in die Insolvenzakten einer gelöschten GmbH

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  • OLG Rostock, 11.04.1996 - 1 U 265/94

    Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführer ; Anforderungen an

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  • BGH, 24.05.1973 - IX ZR 87/70

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof hat dies (BGHZ 53, 264) eingehend begründet und hat sich dabei auch mit der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 109, 387, 392), von der das Berufungsgericht in seinem vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs verkündeten Urteil ausgegangen ist, auseinandergesetzt.
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