Rechtsprechung
RG, 23.06.1925 - II 228/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann gegen den im Inlande klagenden Exterritorialen eine Widerklage erhoben werden?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Exterritorialität
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 111, 149
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 30.03.2011 - XII ZB 300/10
Ehescheidung: Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils in einem von …
Die Immunität greift also nicht, soweit der die Immunität Genießende selbst Klagen vor den Gerichten des Empfangsstaates erhebt bzw. Verfahren anstrengt (vgl. BVerwG NJW 1996, 2744; OVG Münster NJW 1992, 2043;… Kissel/Mayer GVG 6. Aufl. § 18 Rn. 24;… MünchKommZPO/Zimmermann 3. Aufl. vor §§ 18 ff. GVG Rn. 10;… Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. § 2 Rn. 57; das Reichsgericht hatte diese Frage ausdrücklich offen gelassen: RGZ 111, 149, 150).Die Regelung ist folgerichtig, denn es wäre aus rechtsstaatlichen Gründen nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenseite im Rahmen der Klage eines Diplomaten die Geltendmachung von Ansprüchen, die mit der Klage in unmittelbarem Zusammenhang stehen, aufgrund der Immunität des Diplomaten unmöglich wäre (vgl. auch RGZ 111, 149, 150 f.;… Kissel/Mayer GVG 6. Aufl. § 18 Rn. 24;… MünchKommZPO/Zimmermann 3. Aufl. § 18 GVG Rn. 8).
- KG, 10.06.2010 - 1 VA 8/10
Diplomatische Immunität: Zulässigkeit der Klage eines Diplomaten im Empfangsstaat
Die Immunität hat nur die negative Bedeutung, dass gegen den ihren Schutz Genießenden die Gerichtsbarkeit nicht in Bewegung gesetzt werden darf, hindert eine Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates durch den Diplomaten als Antragsteller jedoch nicht (vgl. schon RGZ 111, 149, 150; a.A. Wagner/Raasch/Pröpstl, WÜD, Art. 32 Anm.3; Auswärtiges Amt, Rundschreiben v. 19. Sept. 2008 - 503-90-507.00 - ABl. Berlin 2009, 1923, 1926).Dieses Ergebnis entspricht auch der vor Inkrafttreten des WÜD geltenden Rechtsprechung des Senats (HRR 1932, 1522: "in der Wissenschaft und Praxis des Völkerrechts anerkannt") und des Reichsgerichts (RGZ 111, 149, 150) zur Unterwerfung des Exterritorialen unter die Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates durch Klageerhebung.