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   RG, 27.06.1925 - IV 14/25   

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https://dejure.org/1925,125
RG, 27.06.1925 - IV 14/25 (https://dejure.org/1925,125)
RG, Entscheidung vom 27.06.1925 - IV 14/25 (https://dejure.org/1925,125)
RG, Entscheidung vom 27. Juni 1925 - IV 14/25 (https://dejure.org/1925,125)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann für den durch Unfall Verletzten nach der Reichsversicherungsordnung nur ein Unternehmer und ein Versicherungsträger vorhanden sein? 2. Schließt die Feststellung eines Unternehmers in dem Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung bei Ersatzansprüchen der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 111, 159
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 19.05.2009 - VI ZR 56/08

    Ersatz eines materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls in

    Das Reichsgericht hatte für die zivilrechtliche Haftung die Auffassung vertreten, dass eine bindende Bestimmung des Unternehmers im sozialrechtlichen Verfahren, dem der geschädigte Beschäftigte versicherungsrechtlich zuzuordnen sei, für die Zivilgerichte die Annahme ausschließe, dass noch ein anderer Unternehmer sei und auch diesem eine Haftungsprivilegierung zugute komme (RGZ 111, 159, 160 f.; 171, 393, 397; anders noch RGZ 97, 202, 206).
  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 277/55

    Arbeitsunfall

    Der erkennende Senat hat zwar in seinem früheren Falle (BGHZ 8, 330 [332]) bei der Prüfung eines sogenannten Arbeiterleihverhältnisses sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 111, 159; 171, 393 [397]) angeschlossen, nach der die im Rahmen des § 901 RVO erlassene Entscheidung der Versicherungsbehörde die Zivilgerichte auch insoweit bindet, als darüber erkannt ist, in welchem Betrieb sich der Unfall ereignet hat; daraus ergebe sich, daß die Annahme ausgeschlossen sei, noch eine andere Person könne Unternehmer im Sinne der §§ 898 RVO sein.
  • BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52

    Wegeunfall eines Leiharbeiters

    Diese Bindung erstreckt sich auch darauf, in welchem Betrieb sich der Unfall ereignet hat; sie schliesst zugleich die Annahme aus, dass noch eine andere Person Betriebsunternehmer im Sinne der §§ 898 ff RVO sein könnte (vgl. RGZ 111, 159; RGZ 171, 393 [397]; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 1952 S 335).
  • BGH, 08.06.1955 - VI ZR 59/54
    Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob entgegen der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 111, 159) die Möglichkeit anerkannt werden muß, einen Arbeitsunfall haftungsrechtlich mehreren Betrieben zuzurechnen, was zur Folge hätte, daß der Haftungsausschluß des § 898 RVO sich nicht auf einen Unternehmer zu beschränken brauchte (vgl. BGH VersR 1955, 40; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 1955, 575 [579]; Bach, VersR 1954, 569 und 1955, 115; LG Hannover, VersR 1953, 405; LG Wuppertal, VersR 1954, 151; LG Osnabrück, VersR 1954, 517).
  • BGH, 10.11.1954 - VI ZR 141/53

    Rechtsmittel

    Eine derartige Entscheidung soll, wie das Reichsversicherungsamt in einer Entscheidung vom 16. März 1925 ausgesprochen hat und wie es seitdem auch von der Rechtsprechung des Reichsgerichts, die vorher eine andere Auffassung vertreten hatte (vgl. RGZ 111, 159), gebilligt wird, die Annahme ausschliessen, dass neben dem so festgestellten Unternehmer noch ein anderer als solcher in Betracht kommt.
  • BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55

    Rechtsmittel

    Später hat sich freilich die Auffassung durchgesetzt, daß sich die in § 901 RVO angeordnete Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidung der Versicherungsbehörden darüber, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist, auch auf die Feststellung erstrecke, daß sich der Unfall in einem bestimmten versicherungspflichtigen Betriebe ereignet habe, und daß eine derartige Feststellung die Annahme ausschließe, neben dem festgestellten Betrieb könne noch ein anderer als Unfallbetrieb in Betracht kommen (RVA 3192 I bei Knoll-Peters a.a.O. S. 142; RGZ 92, 296; 93, 321 [323]; 97, 202 [206]; 111, 159 [161]; 136, 345 [348]; 171, 393 [397]; BGHZ 8, 330 [332]; BGH L-M Nr. 2 zu § 899 RVO).
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